OGH vom 17.07.2014, 4Ob73/14k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** A*****, vertreten durch Bollmann Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 60.827,60 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 145/13t 31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 58 Cg 62/12v 26, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der in der Schweiz ansässige Kläger erwarb für private Zwecke über seine Vermögensverwalterin I***** am 2.295,66 Aktien der Kategorie „Primeo Select Euro Fund“ (kurz: „Primeo-Fonds“) um 60.827,60 EUR. Nach dem Emissionsprospekt (Beil ./E3) ist der 1993 auf den Cayman Islands gegründete „Primeo Fund Ltd.“ (in der Folge: Primeo Fund) ein ausländischer offener Investmentfonds.
Die Beklagte fungierte im Zusammenhang mit der Zulassung des Primeo Fund gegenüber der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Repräsentantin und Prospektkontrollorin sowie als Zahlstelle im Sinne der §§ 25 ff Investmentfondsgesetz (InvFG) 1993. Investment-beraterin des Primeo Fund war die B***** Ltd (in der Folge: BAWFM), eine nach dem Recht der British Virgin Islands gegründete indirekte Tochter der Beklagten. Deren Aufgabe lag darin, dem Vorstand des Primeo Fund eine generelle Strategie bezüglich Auswahl und Kontrolle der Manager und Investmentgesellschaften bzw Aufteilung der Gelder unter diesen Managern zu empfehlen. Der Emissionsprospekt bestimmte, dass der Berater gemäß Beratervertrag Investmentberatungsleistungen erbringt, Verwaltungsentscheidungen trifft und die Wahl und Kontrolle von Managern für den Fonds sowie die Zuteilung von Geldern überwacht, und zwar immer in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und Vorgangsweisen des Fonds und unter Anleitung und Kontrolle dessen Vorstands. Fondsverwalter war die B***** Ltd., Depotbank war die H***** S.A.. Verwalter und Depotbank sind hundertprozentige Töchter der B***** Ltd.
Die Primeo Fund hatte das Management aller Gelder des Fonds der B***** (in der Folge: BMIS) im Rahmen eines Managed Accounts übertragen, sodass die BMIS die Gelder auch in Verwahrung hatte. Ab dem Frühjahr 2007 investierte der Primeo Fonds zum größten Teil in den H***** (in der Folge: Herald-Fonds), der auf die gleiche Weise die BMIS mit der Führung eines Managed Account beauftragt hatte. 2008 stellte sich heraus, dass sowohl der Primeo- als auch der Herald-Fonds lediglich dazu gedient hatten, ein von Bernard L. Madoff aufgebautes betrügerisches „Schneeballsystem“ am Leben zu erhalten, indem neue Gelder für Renditezahlungen an frühere Anleger und zur persönlichen Bereicherung Bernhard L. Madoffs verwendet wurden. Madoff wurde deshalb in den Vereinigten Staaten von Amerika zu einer Haftstrafe von 150 Jahren verurteilt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz der investierten 60.827,60 EUR sA, hilfsweise die Zahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte als Anteilsinhaber bzw hilfsweise gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Aktien; weitere Eventualbegehren lauten auf Feststellung der Haftung für jenen derzeit nicht bekannten Schaden des Klägers, der sich aus der Anschaffung der Fondsanteile zum Anschaffungsbetrag errechne mit bzw ohne Zinsen bzw der ihm daraus erwachse, dass seine Anteile weder bei Primeo Fund noch bei seinem Subadministrator rücklösbar gewesen seien.
Seine Ansprüche stützte der Kläger im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte entgegen
a) dem investmentrechtlichen Trennungsgrund-satz Depot/Verwaltung samt
b) Selfclearing (Vornahme von Insichgeschäften ohne Kontrolle durch Dritte) und
c) unter Verletzung der Kontentrennung Verwahrung und Verwaltung des gesamten Fondsvermögens in die Hände der BMIS gelegt habe, sodass
d) die Depotbank ihrer Funktionen beraubt worden sei.
Die Beklagte habe von dem infolge a) bis d) erhöhten Risiko gewusst und durch bewusst wahrheitswidrige Angaben insbesondere im Emissionsprospekt, in Fact-Sheets und in der Werbung dieses Risiko verschwiegen, um daraus (durch Zufluss von Fondsberatungsgebühren) Profit zu ziehen. Warnhinweise seien nicht beachtet und die BMIS keiner due diligence unterzogen worden. Es liege Vorsatz der Beklagten zur Anlegertäuschung vor (zB Schriftsatz ON 6 S 6).
Neben einer Haftung aus culpa in contrahendo und Irreführung habe die Beklagte auch für ihre Prospektkontrolle einzustehen, da sie in Kenntnis der wahren Sachlage schuldhaft ihre zivilrechtlichen Pflichten als Prospektkontrollorin, insbesondere nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993) und des Kapitalmarktgesetzes (KMG), verletzt habe und der sie als Großbank treffenden allgemeinen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise hätte die Beklagte, die aufgrund ihrer Verflechtungen von einer Prospektkontrolle ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, den Prospekt nie freigeben dürfen, nicht zuletzt weil die Gründung des Primeo Fund ohnehin nichtig sei. In Wahrheit sei die Beklagte darüber hinaus als Quasi-Emittentin anzusehen und hafte daher gleich einer solchen. Für ihre mangelhafte Kontrolle hafte sie aufgrund ihrer personellen Verflechtungen auch im Wege der Durchgriffshaftung. Ihr Verhalten sei durch den Vorsatz des Lukrierens höherer Gebühren im Wege der mit ihr verbundenen BAWFM motiviert gewesen; durch die Ausschüttung aller Gewinne an sie sei sie bereichert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Emissionsprospekt habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und über alle wesentlichen Umstände vollständig aufgeklärt. Die Beklagte sei daher allen ihren Verpflichtungen als Prospektkontrollorin nachgekommen. Eine schuldhafte Verwicklung der Beklagten in die kriminellen Machenschaften der BMIS und des Bernard L. Madoff liege nicht vor.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren wegen Unschlüssigkeit ab, ohne über den seiner Auffassung nach unstrittigen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen zu treffen. Der Schutzzweck der investmentrechtlichen Vorschriften beschränke sich auf den österreichischen Kapitalmarkt, eine Haftung der Beklagten als Prospektkontrollorin scheitere daher schon unter Zugrundelegung des Vorbringens des aus dem Ausland investierenden Klägers am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Diese Überlegungen seien auch auf die weiteren deliktischen Anspruchsgrundlagen zu übertragen. Die Anspruchsgrundlagen der volkswirtschaftlichen Verantwortung der Beklagten und der treuwidrigen Vertrauensverletzung seien inhaltsleer; der Kläger bleibe auch eine präzise Darstellung seiner strafrechtlichen Vorwürfe schuldig, Gleiches gelte für die Vorwürfe mangelhafter Kontrollen und der Verletzung von Compliance-Vorschriften. Mangels direkter vertraglicher Beziehungen scheide eine Haftung aus culpa in contrahendo aus. Die Voraussetzungen einer Irreführung lägen ebenso wenig vor wie jene für eine Durchgriffshaftung oder eine Haftung als Quasi-Emittentin. Schließlich sei schon nach dem Klagsvorbringen von keiner ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten auszugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Verfehlt sei die Ansicht des Erstgerichts, eine Haftung der Beklagten wegen mangelhafter Prospektkontrolle komme deshalb nicht in Betracht, weil die aus dem Ausland vorgenommene Investition des Klägers außerhalb des Schutzzweckes der nur den inländischen Kapitalmarkt schützenden Vorschriften des InvFG liege. Die Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 24 Abs 1 InvFG 1993 knüpften vielmehr allein daran an, dass ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen vorliege, was hier unstrittig sei. Diese Haftung des Prospektkontrollors hänge nach dem Gesetz nicht von einem in Österreich befindlichen Wohnsitz des geschädigten Gläubigers ab. Eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Prospektkontrolle scheitere aber hier daran, dass im Emissionsprospekt ausreichend deutlich dargestellt worden sei, dass BMIS als Verwalter und Subdepotverwahrer der Depotbank tätig sei. Die Beklagte hafte nur für irreführende oder unvollständige Prospektangaben, die hier nicht vorlägen. Der Oberste Gerichtshof habe schon in mehreren Entscheidungen (zB 7 Ob 235/12b) zu vergleichbaren Sachverhalten Stellung genommen und stets die Irreführung durch den Emmissionsprospekt verneint. Nach diesen Entscheidungen diene die organisatorische Trennung zwischen Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens der Sicherung der Anleger vor missbräuchlicher Verwendung des Fondsvermögens. Der Prospektkontrollor iSd § 26 Abs 2 InvFG habe daher über den Umstand, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ (Gemeinschaftskonto) verwaltet und verwahrt habe (statt Sonderverwahrung für die einzelnen Fonds), aufzuklären gehabt, weil diese Vorgangsweise eine wesentliche Risikoerhöhung für den potenziellen Anleger darstelle. Der hier zu beurteilende Prospekt enthalte jedoch nach dem maßgeblichen Gesamtbild ausreichend klare Hinweise auf den zentral risikoerhöhenden Umstand, dass die BMIS als Subdepotverwahrer bestellt worden sei und über das „Managed Account“ unmittelbar verfügen habe können, sowie auf die Tatsache eines Haftungsausschlusses für den Kläger und seine Vermögensverwalterin. Sei aber der Emissionsprospekt nicht unrichtig und auch nicht irreführend, komme es nicht weiter darauf an, ob die Beklagte infolge finanzieller und personeller Verflechtungen mit der Primeo Fund als Prospektkontrollorin ausgeschlossen gewesen sei, da der Kläger aus diesem Umstand keine Konsequenzen für seine Ansprüche ableiten könne.
Als nicht stichhaltig habe der Oberste Gerichtshof bereits den auch hier erhobenen Vorwurf einer „vorsätzlichen Anlegertäuschung“ durch die Beklagte beurteilt, die dadurch verwirklicht worden sein soll, dass die Beklagte nach Beanstandung der Prospektversion Blg ./E2 durch die FMA den nun zu beurteilenden Prospekt zur Genehmigung vorgelegt habe, ohne dass an der tatsächlichen Konstruktion (Betrauung von BMIS als Subdepotverwahrer) etwas geändert worden sei (3 Ob 108/13y, Pkt 2.3.4.). Damit erübrige sich ein Eingehen darauf, ob die Beklagte nach § 11 Abs 2 KMG (Gleichstellung des für alle Verschuldensformen haftenden ausländischen Emittenten mit demjenigen, der das prospektpflichtige Anbot im Inland stellte) in Anspruch genommen werden könne. Gleiches gelte aus dem selben Grund für eine Haftung aus culpa in contrahendo (6 Ob 190/12b, Pkt 4.; 3 Ob 108/13y, Pkt 3.). Auch eine Inanspruchnahme als Quasi-Emittentin scheitere schon nach dem Vorbringen ebenso wie eine Durchgriffshaftung. Der Oberste Gerichtshof habe auch diesbezüglich bereits klargestellt, dass die Beklagte für mit ihr im Konzernverbund stehende Gesellschaften grundsätzlich nicht hafte (3 Ob 108/13y, Pkt 4.). Ebenso wenig schlagend sei das Vorbringen zur behaupteten „Nichtigkeit“ der Fondsgründung (7 Ob 235/12b, Pkt 6.). Auch den Vorwurf der unterbliebenen „due diligence“ habe das Höchstgericht mit der Begründung verworfen, dass eine solche vor Beauftragung den erst danach entstandenen Schaden nicht hätte verhindern können, weshalb mangels Vorbringens ausreichenden Tatsachensubstrats auch aus der behaupteten Lukrierung überhöhter Gebühren für den Kläger nichts gewonnen sei (7 Ob 235/12b, Pkt 8.3.). Dass dieser Umstand kaufentscheidend gewesen sei, habe der Kläger nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen dem Klagebegehren, soweit es auf deliktische Schadenersatzansprüche gestützt wurde, zu Unrecht die Schlüssigkeit abgesprochen haben; das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
1. Das Berufungsgericht verwirft in seiner Entscheidung den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer „vorsätzlichen Anlegertäuschung“ unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 108/13y Pkt 2.3.4.. An dieser Stelle der zitierten Entscheidung geht es allerdings allein um den Sachverhalt, dass die Beklagte einen der FMA vorgelegten Prospekt nach Beanstandung umformuliert neu vorgelegt hat, ohne dass sich an der Fondskonstruktion etwas geändert hätte.
2. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass der Kläger den zuvor beschriebenen Vorwurf in erster Instanz auch darauf gestützt hat, dass die Beklagte seit März 2000 Kenntnis davon gehabt habe, dass der Fonds eine gesetzlich verbotene Anlagestrategie („Frontrunning“ als Form des Insidergeschäftes) verfolge (Klage S 3 f; Schriftsatz ON 6 S 48 ff), und dies gegenüber den Anlegern mit dem Vorsatz, sich durch deren Täuschung zu bereichern, verschwiegen habe.
3.1. Dass solches Verhalten grundsätzlich (deliktische) Schadenersatzansprüche begründen kann, hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen.
3.2. Als Anspruchsgrundlagen kommt dafür einerseits § 1295 Abs 2 ABGB in Betracht. Neben der Prospekthaftung kann der Geschädigte nämlich auch eine rein deliktische Haftung des Prospektkontrollors geltend machen ( Welser , ecolex 1992, 301, 308; Brawenz , ÖBA 1992, 433; Iro/Riss , RdW 2012/478, 452; 3 Ob 108/13y). Der Vorwurf einer Schädigungsabsicht (vgl Reischauer in Rummel ABGB³ § 1295 Rz 63 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) muss mit einem konkreten Sachverhalt nachgewiesen werden, wofür etwa die Kenntnis der Beklagten über das Pyramidenspiel des Managers oder sogar ihre vorsätzliche Beteiligung am Betrugsdelikt in Frage kommt (vgl 3 Ob 108/13y Pkt 4.4.; 7 Ob 235/12b Pkt 7.3.).
3.3. Ein entsprechendes Sachvorbringen hat der Kläger hier erstattet, indem er Kenntnis der Beklagten seit März 2000 vom etablierten Betrugssystem der BMIS behauptet hat. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung war dieses Vorbringen auch nicht völlig unsubstantiiert und rein spekulativ oder hat sich in abstrakten Behauptungen erschöpft, sondern hat ein konkretes Verhalten, nämlich Kenntnis der Beklagten von einer gesetzlich verbotenen Anlagestrategie des Fonds („Frontrunning“ als Form des Insidergeschäftes) behauptet.
3.4. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RIS-Justiz RS0036973 [T2]; 4 Ob 5/13h). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
3.5. Aufgrund der weiteren Tatsachenbehauptung, die Beklagte habe die Kenntnis der verbotenen Fonds-Strategie gegenüber den Anlegern mit dem Vorsatz verschwiegen, sich durch deren Täuschung zu bereichern, kommt als weitere deliktische Anspruchsgrundlage § 874 ABGB (wissentliche Irreführung zum Vertragsabschluss) in Betracht. Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0016298). § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat ( Riedler in Schwimann , ABGB 4 § 874 Rn 5 mN; 4 Ob 5/13h).
3.6. Auch zu diesem Tatbestand ist das vom Kläger erstattete Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen als schlüssig zu beurteilen, weshalb auch zu diesem Thema die angebotenen Beweise aufzunehmen gewesen wären.
4. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht zur Schlüssigkeit des Vorbringens haben die Tatsacheninstanzen keine ausreichenden Feststellungen zum Vorwurf des Klägers getroffen, die Beklagte habe Anleger vorsätzlich dadurch getäuscht, dass sie seit März 2000 in Kenntnis davon gewesen sei, dass der Fonds eine gesetzlich verbotene Anlagestrategie verfolge, und dies gegenüber den Anlegern mit dem Vorsatz verschwiegen habe, sich durch deren Täuschung zu bereichern.
5. Schon dieser Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verbreiterung der Tatsachengrundlagen im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00073.14K.0717.000