OGH vom 22.05.2007, 4Ob73/07z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard G*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 7.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 1 R 135/06i-14, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 34 Cg 16/06v-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teils wie folgt lautet:
„Einstweilige Verfügung:
Die Beklagte ist schuldig, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, Lichtbilder des Klägers, insbesondere dessen Fahndungsfotos, derart auszustellen, zu verbreiten oder bereitzuhalten, dass sie von Mitarbeitern der Beklagten oder für sie tätiger Subunternehmen wahrgenommen werden können, die nicht mit der Überwachung des Zugangs zum Betriebsgelände der Beklagten und/oder zu einzelnen Teilen davon betraut sind, wenn durch die Gestaltung der Lichtbilder der unrichtige Eindruck entstehen kann, der Kläger werde wegen eines begangenen oder erst zu befürchtenden Verbrechens verdächtigt oder gesucht. Das Mehrbegehren, der Beklagten das Ausstellen, Verbreiten oder Bereithalten solcher Lichtbilder auch für den Fall zu verbieten, dass sie von Mitarbeitern der Beklagten oder für sie tätiger Subunternehmen wahrgenommen werden können, die mit der Überwachung des Zugangs zum Betriebsgelände oder zu Teilen davon betraut sind, wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Hälfte der Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz vorläufig und die andere Hälfte dieser Kosten endgültig selbst zu tragen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten einen mit 166,56 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz (darin 27,76 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Kläger hat die Hälfte der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig und die andere Hälfte dieser Kosten endgültig selbst zu tragen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten einen mit 582,74 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 97,12 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger war im Jahr 2002 wegen eines Sexualdelikts angeklagt, wurde aber freigesprochen. Die beklagte Partei, ein Rundfunkunternehmen, hatte im Fernsehen über den Verdacht berichtet. Ende 2003 wurde sie rechtskräftig verpflichtet, bestimmte dabei aufgestellte Behauptungen zu widerrufen. Über die Art und Weise des Widerrufs waren die Parteien nicht einig, weswegen der Kläger Exekutionsanträge stellte. Parallel dazu versuchte er in mehreren Vorsprachen und Telefonaten, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Am verlangte der Kläger telefonisch einen Gesprächstermin bei der Generaldirektorin der Beklagten. Dabei kündigte er gegenüber deren Sekretär aktionistische Mittel zur Durchsetzung seines Gesprächswunsches an. Konkret nannte er das „Besprühen" des Sendegebäudes und dessen „Verhängung". Am verlangte der Kläger neuerlich einen Termin bei der Generaldirektorin. Als der Sekretär ablehnte, kündigte er an, er werde mit einem Hubschrauber über das Sendegebäude fliegen und es mit Farbe besprühen. Tatsächlich bestellte er für diesen Tag einen Helikopterflug, wobei er angab, Aufnahmen des Sendegebäudes machen zu wollen. Letztlich fand der Flug aber wegen Schlechtwetters nicht statt.
Aufgrund der ankündigten Aktionen ersuchte der Sekretär der Generaldirektorin den Sicherheitsbeauftragten der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen, um den Kläger am Betreten des Betriebsgeländes zu hindern. Der Sicherheitsbeauftragte teilte daraufhin den Portieren mit, dass der Kläger Hausverbot habe, und nahm auch Kontakt mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf. Tags darauf „fand [er] auf seinem Schreibtisch ein Lichtbild vor", das den Kläger nach Art eines Fahndungsfotos von vorne und im Profil zeigte und offenbar bei dessen erkennungsdienstlicher Behandlung im Zuge des Strafverfahrens aufgenommen worden war. Er ließ drei Kopien im Format A4 herstellen. Zwei davon leitete er unter Hinweis auf das Hausverbot an die beiden Portierlogen weiter, die dritte gab er dem Sekretär. Die Kopien waren gegenüber dem Original verfremdet, nämlich unschärfer und im Format verändert, sie hatten jedoch weiterhin den Charakter von Fahndungsfotos.
In einer der Portierlogen wurde die Kopie an einem „schwarzen Brett" aufgehängt. Diese Portierloge ist ein rundum verglaster Aluminiumbau. Sie steht im Freien und wird von drei Fahrstreifen umgeben. Im Anschluss an den Ausfahrtstreifen liegt ein Gehsteig. Diesem ist die verglaste Tür der Portierloge zugewandt. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich eine Luke in Richtung des Einfahrtstreifens. Die Fotos konnten auch von vorübergehenden Personen gesehen werden, und zwar durch die zumindest fallweise geöffnete Tür oder die teilweise nicht beschichtete Rundumverglasung.
Bei einem Telefonat am teilte der Kläger dem Sicherheitsbeauftragten mit, er werde der Generaldirektorin am nächsten Tag Blumen überreichen. Der Sicherheitsbeauftragte informierte ihn über das gegen ihn verhängte Hausverbot, worauf der Kläger ankündigte, zur Übergabe der Blumen mit einem Kleinflugzeug auf dem Dach des Sendegebäudes zu landen. Als er am nächsten Tag mit einem Taxi vorfuhr, hinderten ihn die Portiere an der Einfahrt. Bei dieser Gelegenheit erblickte der Kläger durch die Luke der Portierloge die Fotos und beschwerte sich darüber. Der Sicherheitsbeauftragte gab daraufhin die Anweisung, die Kopien vom schwarzen Brett zu nehmen und in Aktenordnern zu verwahren. Das Original übergab er der Polizei.
Mit Schreiben vom teilte der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter mit, seine Mandantin sei bereit, eine Erklärung dahin abzugeben, dass „die Bildnisse ihres Mandanten nicht in einer Art und Weise bereitgehalten werden, dass sie von anderen als Bediensteten meiner Mandantin (einschließlich der Bediensteten der für meine Mandantin tätigen Subunternehmer) wahrnehmbar sind". Der Kläger beantragt, der Beklagten zu verbieten, „Personenbildnisse des Klägers, insbesondere dessen Fahndungsfotos, auszustellen, zu verbreiten oder solcher Art bereitzuhalten, dass sie von Bediensteten der beklagten Partei wie auch von Bediensteten der für die beklagte Partei tätigen Subunternehmen wahrnehmbar sind, und hierdurch der unrichtige Eindruck entsteht, der Kläger sei wegen eines begangenen oder erst zu befürchtenden Verbrechens verdächtig oder gesucht." Zur Begründung stützt sich der Kläger auf § 78 UrhG. Durch die Verbreitung des Lichtbilds werde der falsche Eindruck erweckt, der Kläger sei ein gesuchter Verbrecher oder zumindest so verdächtig, dass es zur Aufklärung oder Hintanhaltung von Straftaten der Verbreitung seines Lichtbilds bedürfe. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe nur die Abgabe einer Erklärung angeboten, wonach Lichtbilder nicht in einer Art und Weise bereit gehalten würden, dass sie von anderen Personen als Bediensteten der Beklagten und ihrer Subunternehmen wahrgenommen werden könnten. Daraus folge, dass die Beklagte das Bild des Klägers unternehmensintern als „Fahndungsfoto" verwendet habe und auch weiterhin verwende.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe seit Monaten immer wieder bei der Beklagten interveniert, um eine bestimmte Form des gerichtlich aufgetragenen Widerrufs durchzusetzen. Da er in diesem Zusammenhang aktionistische Mittel angekündigt habe, sei über ihn ein Hausverbot verhängt worden. Wie das Lichtbild auf den Schreibtisch des Sicherheitsbeauftragten gekommen sei - der zuvor in dieser Sache mit einem hohen Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundespolizeidirektion Wien Rücksprache gehalten hatte -, „konnte und könne" sich der Sicherheitsbeauftragte nicht erklären. Die in die Portierlogen übermittelten Kopien des Lichtbilds seien dort „so gut wie nicht einsehbar" gewesen. Es handle sich dabei auch nicht um „EKIS-Fotos" des Klägers. Aufgrund der Beschwerde des Klägers seien die Kopien vom schwarzen Brett der Portierloge abgenommen worden; sie würden nun in Aktenordnern verwahrt. Die Beklagte habe kein Bildnis des Klägers öffentlich ausgestellt oder verbreitet, sondern es lediglich jenen Personen zur Einsichtnahme überlassen, die über den Zugang zum Betriebsgelände und über den direkten Zugang zur Generaldirektorin zu wachen hätten. Die Beklagten dürfe zur Wahrung ihres Hausrechts Maßnahmen treffen, um den Kläger am unerkannten Betreten ihres Betriebsgeländes zu hindern. Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung, beschränkte sie jedoch auf Handlungen der Beklagten, die zu einer Wahrnehmung des Lichtbilds durch ihre eigenen Bediensteten führen konnten. In Bezug auf die Wahrnehmung durch Bedienstete von Subunternehmen wies es den Sicherungsantrag ab. Öffentlichkeit iSv § 78 UrhG sei schon dann gegeben, wenn damit zu rechnen sei, dass Lichtbilder von einer Mehrzahl von Personen wahrgenommen werden könnten. Das sei allein dadurch erfüllt, dass der Sicherheitsbeauftragte, die Portiere und der Sekretär das Foto zu Gesicht bekommen hätten. Wegen der mitunter offenen Tür der Portierloge und der verglasten Wände sei zudem damit zu rechnen gewesen, dass die Fotos auch von vorüber gehenden Personen gesehen würden. Die Fotos sähen Fahndungsfotos zumindest sehr ähnlich. Dadurch entstehe der unrichtige und rufschädigende Eindruck, der Kläger sei ein polizeilich gesuchter Straftäter. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Fotos. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Informationsinteresse wiege weniger schwer. Die zur Wahrung des Hausrechts erforderliche Information der Portiere über das Aussehen des Klägers hätte auch ohne ein für andere Personen sichtbares Aushängen von Fotos und ohne Verwendung von Abbildungen, die den Eindruck von Fahndungsfotos vermittelten, bewerkstelligt werden können. Da Wiederholungsgefahr vorliege, bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch grundsätzlich zu Recht. Allerdings sei eine „Verbreitung gegenüber Subunternehmern" nicht bescheinigt, weshalb der Sicherungsantrag in diesem Umfang abzuweisen sei.
Diese Entscheidung wurde von beiden Parteien bekämpft. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Es bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 4.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Der Öffentlichkeitsbegriff des § 78 UrhG sei weit auszulegen; er erfasse jede Verbreitungshandlung bei der damit zu rechnen sei, dass das Bildnis für eine Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werde. Das Aushängen der Abbildungen habe zwar die Interessen des Klägers beeinträchtigt. Allerdings müssten diese Interessen mit jenen der Beklagten abgewogen werden. Aufgrund der Ankündigung von aktionistischen Handlungen habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse gehabt, den Kläger am Betreten des Betriebsgeländes zu hindern. Dafür sei es zweckmäßig und erforderlich gewesen, den Sekretär der Generaldirektorin und die Portiere über das Aussehen des Klägers zu informieren. Dass die Beklagte über andere Lichtbilder des Klägers verfügt hätte, die nicht den Eindruck von „Fahndungsbildern" erweckten, sei nicht dargetan. Eine bloß verbale Beschreibung habe nicht ausgereicht, um dem Sicherheitspersonal das Erkennen des Klägers zu ermöglichen. Die Verwendung von Porträtbildern des Klägers zur Information des Sicherheitspersonal sei daher gerechtfertigt gewesen.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Verwendung von Lichtbildern zur Durchsetzung eines Hausverbots Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat; er ist auch teilweise berechtigt.
1. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, und zwar insbesondere dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder dass sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RIS-Justiz RS0078186). Der Begriff der Öffentlichkeit ist dabei weit auszulegen. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erfüllt jede Verbreitungshandlung den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen - nicht unbedingt gleichzeitig - sichtbar gemacht wird (4 Ob 187/99z = MR 2000, 143 - Welser Judenfluchtrumpf).
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist maßgebend, ob dessen geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Behauptet aber derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (RIS-Justiz RS0078088 T 2). Ist eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten zu beurteilen, so gilt bei der Interessenabwägung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (4 Ob 161/89 = MR 1990, 224 - falsche Ärztin; RIS-Justiz RS0077883). Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist dann anzunehmen, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen, und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen (4 Ob 63/95 = SZ 68/125; RIS-Justiz RS0077883 T 3, T 4).
2. Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, so erweist sich die Vorgangsweise der Beklagten als überschießend.
2.1. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts trifft zu, soweit das Bildnis des Klägers jenen Personen zugänglich gemacht wurde, die für die Überwachung des Zugangs zum Betriebsgelände und zu Teilen davon (Büro der Generaldirektorin) zuständig waren. Die Abbildung erweckte zwar wegen ihrer eindeutigen Erkennbarkeit als Fahndungsfoto tatsächlich den Eindruck, der Kläger sei einer strafbaren Handlung verdächtig. Dass ihre Verbreitung daher seine Interessen beeinträchtigte, ist offenkundig. Dennoch überwog angesichts seiner zwar skurrilen, aber letztlich - wie die Buchung des Hubschrauberflugs zeigt - doch in gewisser Weise ernstzunehmenden Ankündigungen das Interesse der Beklagten an der wirksamen Durchsetzung ihres Hausrechts. Auch wenn keine Gefahr körperlicher Angriffe bestand, musste sie es nicht hinnehmen, dass der Kläger ihre Betriebsabläufe durch mehrfache Vorsprachen und aktionistische Handlungen stören könnte.
Zur sicheren Umsetzung des Hausverbots war es erforderlich, das Sicherheitspersonal über das Aussehen des Klägers zu informieren. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass dafür eine bloß verbale Beschreibung nicht ausreichte, trifft zu. Dass die Einführung einer lückenlosen Ausweiskontrolle zumutbar gewesen oder ein anderes, nicht den Eindruck eines Fahndungsfotos erweckendes Bild zur Verfügung gestanden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.
2.2. Anders ist es zu beurteilen, dass die Wahrnehmung der Abbildung auch solchen Personen ermöglicht wurde, die nicht für die Zugangskontrolle verantwortlich waren. Das war hier der Fall. Denn die strittige Abbildung konnte von jedermann wahrgenommen werden, der auf dem Weg in das Sendegebäude an der Portierloge vorbeiging und aus welchem Grund auch immer einen Blick durch die geöffnete Tür oder die Verglasung warf. Zu diesem Personenkreis gehörten neben den Besuchern des Sendezentrums auch jene Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Subunternehmen, die nicht mit der Überwachung des Zugangs betraut waren. Eine derart unbeschränkte Ermöglichung der Wahrnehmung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn ein größerer Personenkreis vor ihm hätte gewarnt werden müssen. Davon kann hier aber angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf eine Gefährdung von Leib und Leben keine Rede sein.
3. Aus diesem Grund ist dem Revisionsrekurs des Klägers teilweise Folge zu geben. Zwar muss er es hinnehmen, dass die Beklagte die strittige Abbildung - solange sie über keine andere verfügt - jenen Mitarbeitern überlässt, die für die Überwachung des Zugangs zum Betriebsgelände oder zu Teilen davon (zB zum Büro des Generaldirektors) verantwortlich sind. Eine darüber hinausgehende Verbreitung muss er jedoch nicht dulden, wenn die Abbildung - wie hier - den Eindruck erweckt, er werde wegen eines begangenen oder zu befürchtenden Verbrechens verdächtigt oder gesucht. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bedroht eine Person ein Unternehmen mit aktionistischen Maßnahmen (zB Besprühen, Verhängen, Landen mit einem Hubschrauber) und wird ihr aus diesem oder einem ähnlich schwer wiegenden Grund der Zutritt untersagt, so ist es von den überwiegenden Interessen des Unternehmens gedeckt, jenen Mitarbeitern eine Abbildung dieser Person zu überlassen, die für die Überwachung des Zutritts verantwortlich sind. Mangels Alternative gilt das auch für solche Abbildungen, die den Charakter eines Fahndungsfotos haben oder deren Verbreitung in ähnlich schwer wiegender Weise die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt. Eine über den genannten Personenkreis hinausgehende Verbreitung solcher Abbildungen ist jedoch unzulässig.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO.
Im Ergebnis ist von einem gleichteiligen Erfolg im Sicherungsverfahren auszugehen. Der Kläger hat daher die Hälfte seiner Kosten endgültig und die andere Hälfte vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagte, deren Kosten nicht vorzubehalten sind, hat bereits jetzt Anspruch auf anteiligen Ersatz ihrer im Sicherungsverfahren angefallenen Kosten (RIS-Justiz RS0005667). Bemessungsgrundlage für Rekurs und Rekursbeantwortung ist allerdings nicht - wie verzeichnet - der Gesamtstreitwert, sondern ein dem jeweiligen Anfechtungsgegenstand entsprechender Teil (1.000 EUR bei der Rekursbeantwortung; 6.000 EUR beim Rekurs).