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OGH vom 24.03.1998, 1Ob80/97i

OGH vom 24.03.1998, 1Ob80/97i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr.Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, und 2. Dr.Friedrich A*****, als Masseverwalter im Konkurs der Werner S***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 242.816,52 sA bzw Feststellung (Streitwert S 301.366,22), infolge der Revisionen der beiden beklagten Parteien (Revisionsstreitwert S 239.936,59 bzw S 277.600,34) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 144/96v-97, womit infolge der Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 29 Cg 15/95d-81, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt lautet:

1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 78.729,19 samt 4 % Zinsen aus S 78.306,23 vom bis und aus S 78.729,19 ab binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Gegenüber der zweitbeklagten Partei wird festgestellt, daß die von der klagenden Partei im Konkurs der Werner S***** Gesellschaft mbH beim Handelsgericht Wien zu 6 S 128/93 angemeldete Forderung von S 676.073,04 im Betrag von S 91.087,61 zu Recht besteht.

3. Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 164.087,33 samt 4 % Zinsen aus S 240.238,44 vom bis , aus S 161.932,21 vom bis , aus S 164.510,29 vom bis und aus S 164.087,33 ab zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Feststellungsmehrbegehren, die von der klagenden Partei im Konkurs der Werner S***** Gesellschaft mbH beim Handelsgericht Wien zu 6 S 128/93 angemeldete Forderung von S 676.073,04 bestehe mit einem weiteren Betrag von S 210.278,61 zu Recht, wird abgewiesen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, an Prozeßkosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen folgende Beträge zu bezahlen:

a) der erstbeklagten Partei S 79.936,79 (darin S 11.353,13 Umsatzsteuer und S 14.205,36 Barauslagen);

b) der zweitbeklagten Partei S 60.706,49 (darin S 8.645,53 Umsatzsteuer und S 14.070,43 Barauslagen).

6. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an anteiligen Prozeßkosten S 8.005,18 (darin S 871,53 Umsatzsteuer und S 2.776 Barauslagen) binnen binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist zu 21/64-Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welcher sich zwei Bauobjekte befinden, deren Feuermauer bis an die Grenze der unmittelbar benachbarten Liegenschaft der erstbeklagten Partei reicht. Die übrigen 43/64-Anteile der Liegenschaft, die im Miteigentum des Klägers steht, sind Eigentum einer - anderen - natürlichen Person. Zwischen den Miteigentümern wurde eine reale Nutzungs- und Verwendungsaufteilung getroffen, wonach dem Kläger die alleinige Nutzung des nicht unterkellerten rechten Hausteils, der in der Zeit von 1924 bis 1928 errichtet worden war, zusteht.

Zumindest seit wurden auf der unmittelbar benachbarten Liegenschaft der erstbeklagten Partei Bauarbeiten, für welche eine baubehördliche Bewilligung vorlag, zwecks Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses durchgeführt. Im Zuge dieser Bauführung wurden auch Aushubarbeiten vorgenommen. Als Bauherr fungierte die erstbeklagte Partei, die die Werner S***** Gesellschaft mbH (in der Folge kurz zweitbeklagte Partei) als Generalunternehmerin mit der Errichtung des Wohnhauses beauftragte. Letztere übertrug verschiedene Arbeiten an Subunternehmen, insbesondere auch die Aushubarbeiten. Die statischen Berechnungen und die Erstellung des Plans wurden von einem von der erstbeklagten Partei beauftragten Zivilingenieur für Bauwesen vorgenommen. Im Zuge des Bauvorhabens sollte eine Tiefgarage bis zu einem Abstand von 1,5 m an die Liegenschaftsgrenze herangeführt werden, weshalb über die gesamte Länge der Aushubarbeiten eine Stützmauer zu den beiden Häusern auf dem im Miteigentum des Klägers stehenden Nachbargrundstück unter Einhaltung der Vorgaben des Plans des beauftragten Zivilingenieurs errichtet wurde. Diese Stützmauer reichte etwa 1 m unter die Fundamentunterkante des vom Kläger benützten Hausteils, aber nicht bis zur Bodenplatte der Tiefgarage, weshalb bei der Vornahme der Aushubarbeiten ein Keil des Erdreichs verbleiben sollte. Die Aushubarbeiten wurden zwei- bis dreimal täglich vom Generalunternehmer überwacht und eine Markierung zur Orientierung des Baggerfahrers mittels Kalk angebracht. Der Baggerfahrer wurde darauf aufmerksam gemacht, daß er über die Markierung nicht hinausbaggern dürfe und den Erdkeil bestehen lassen müsse. Dennoch wurde der Erdkeil zumindest teilweise entfernt. Infolge starken Niederschlags wurde das Erdreich aufgeweicht. Infolge des Fehlverhaltens des Baggerfahrers und deshalb, weil die Stützmauer nicht bis zur Sohle der Baugrube reichte, rutschte diese Mauer ab, und kam es zu erheblichen Schäden an den beiden Nachbargebäuden. Da die Stützmauer nicht ausreichend tief angesetzt war, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Stützmauer auch bei weisungsgemäßer Durchführung der Aushubarbeiten abgerutscht wäre. Im Bereich des vom Kläger benützten rechten Hausteils wurde am Übergang zum linken Hausteil eine Ziegelwand im Ausmaß von 2 m2 errichtet, um ein Absinken der Hausecke zu verhindern. Weitere Versuche der Generalunternehmerin, Sanierungsmaßnahmen im Bereich des vom Kläger benutzten Hausteils vorzunehmen, scheiterten an dessen mangelnder Mitwirkung. Durch die Bauarbeiten kam es zu einer massiven Beeinflussung der Standsicherheit des Gebäudes, und es entstanden an dem vom Kläger benutzten Hausteil Schäden. Insbesondere kam es zu einer erheblichen Verschiebung im Mauerwerk, zu Rißbildungen in der Feuermauer und zu den angrenzenden Trennwänden sowie im Sturzbereich von Türen und Fenstern, weiters zu einer „Bewegung im Fußboden“ um etwa 4 cm, zu Abplatzungen der Farbe und des Putzes und zu Schäden am Kamin in der Küche. Zur Behebung dieser Schäden sind Sanierungsarbeiten mit einem Gesamtkostenaufwand von S 238.647,55 erforderlich. Wegen der Beschädigung des Kamins wurde in weiterer Folge ein Heizverbot verhängt. Für die diesbezüglichen Sicherheitsuntersuchungen mußte der Kläger S 1.289,04 bezahlen. Der vom Kläger benutzte Teil des Hauses ist einfach ausgeführt. Er befand sich vor dem Schadenseintritt in einem Zustand eines „rückgestauten Erhaltungsaufwands“. Die Feuermauer war nicht frei von Schäden, sondern wies diverse vertikale und horizontale Risse auf. Durch die Aushubarbeiten wurden diese Risse vergrößert. Auch bei intaktem Zustand dieses Hausteils und bei dessen ordnungsgemäßer Instandhaltung wäre es durch die Bauarbeiten aufgrund der Bewegungen und Senkungen zu den Schäden im Bereich des vom Kläger benutzten Hausteils gekommen. Mit den Sanierungsarbeiten ist kein Wertzuwachs dieses Hausteils verbunden.

Der Kläger brachte gegen die erstbeklagte Partei einen Beweissicherungsantrag ein, dem er als Bescheinigungsmittel eine gutachterliche Stellungnahme eines Zivilingenieurs für Bauwesen angeschlossen hatte. Für die Versetzung von Glasspionen zwecks Feststellung von Bewegungen im Mauerbereich bezahlte er S 3.000, für die durch einen Privatgutachter durchgeführte Beweissicherung und Schadenbewertung S 19.320 und für die Beratung wegen der Schadensbehebung S 1.812.

Der Kläger begehrte zuletzt von der erstbeklagten Partei die Zahlung von S 242.816,52 samt 4 % Zinsen aus S 240.238,44 seit und aus S 2.578,04 seit sowie gegenüber dem zweitbeklagten Masseverwalter die Feststellung, daß die von ihm im Konkurs der Werner S***** Gesellschaft mbH beim Handelsgericht Wien zu 6 S 128/93 angemeldete Forderung von S 676.073,04 im Betrag von S 301.366,22 zu Recht bestehe. Er brachte vor, daß schon seit vielen Jahren zwischen ihm und dem weiteren Miteigentümer der Liegenschaft eine reale Nutzungs- und Verwendungsaufteilung bestanden habe. Der durch die Aushubarbeiten hervorgerufene Schaden betreffe ausschließlich das Gebäude, das zur Gänze auf dem ihm zur Verwendung und Nutzung zugewiesenen Teil der Liegenschaft errichtet sei. Dabei handle es sich um einen klar umrissenen und deutlich getrennten Liegenschaftsteil, an dem dem Kläger die Ausübung des Eigentumsrechts vorbehalten sei. Der andere Miteigentümer habe kein Mitspracherecht. Hilfsweise brachte er vor, daß der andere Miteigentümer sein Einverständnis zur Klagsführung erteilt habe. Die erstbeklagte Partei habe als Bauführerin und Eigentümerin auf der benachbarten Liegenschaft ein unterkellertes Wohnhaus errichtet und sich dabei der zweitbeklagten Partei als Generalunternehmerin bedient. Durch die unzureichende Sicherung bei den Aushubarbeiten habe sich die angrenzende Hauswand des Klägers gesetzt, wodurch mehrfache Schäden, insbesondere Setzungsrisse, entstanden seien. Die zweitbeklagte Partei habe als Generalunternehmerin - ebenso wie die erstbeklagte Partei - die ihr obliegende Bauleitungs- und Überwachungspflicht verletzt. Dem Kläger stünde ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch nach den §§ 364a und 364b ABGB zu. Über den Ersatz der für die Sanierung des Hauses erforderlichen Aufwendungen hinaus machte der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Befundaufnahme durch den Rauchfangkehrer im Betrag von S 1.289,04 geltend. Das nach der Konkurseröffnung gegen den zweitbeklagten Masseverwalter zu richtende Feststellungsbegehren stütze sich auf diese Ansprüche; dazu kämen 4 % Zinsen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am (S 8.093,80), die Kosten des Beweissicherungsverfahrens in der Höhe von S 31.632 und die Kosten dieses Verfahrens bis zur Konkurseröffnung im Betrag von S 18.823,90. Der Kläger habe sich zwecks Beweissicherung eines Zivilingenieurs bedient und dieser habe S 19.320 in Rechnung gestellt. Zur Schadensfeststellung und Beweissicherung sei das Anbringen von Glasspionen veranlaßt worden, wodurch Kosten von S 3.000 entstanden seien; außerdem sei ein Betrag von S 1.812 für die zur Schadensbehebung erforderliche Beratung aufgewendet worden.

Die beklagten Parteien wendeten ein, der Kläger sei nicht klagslegitimiert. Er sei lediglich Miteigentümer der Liegenschaft, die in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es mangle aber auch an der Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei. Das beschädigte Haus habe bereits vor Beginn der Aushubarbeiten beträchtliche Schäden aufgewiesen. Die erstbeklagte Partei wendete weiters ein, sie sei zwar Grundeigentümerin und Bauwerberin, aber nicht Bauführerin gewesen. Der Kläger müsse sich die an dem von ihm benutzten Hausteil ohnehin erforderlich gewesenen Reparaturen unter Bedachtnahme auf das Alter und den Zustand des Objekts anrechnen lassen. Es sei auch zu berücksichtigen, inwiefern durch die Bauführung an einem Objekt, das dem Stand der Technik entsprochen hätte, ein Schaden entstanden wäre. Die erstbeklagte Partei habe ohnehin einen befugten Statiker mit der Erstellung des Plans für die Errichtung der Stützmauer beauftragt.

Das Erstgericht verurteilte die erstbeklagte Partei zur Zahlung von S 79.152,16 sA und gab dem gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Feststellungsbegehren im Betrag von S 85.777,04 statt; das Mehrbegehren wies es ab. Der Kläger sei als Miteigentümer der Liegenschaft zwar zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, aber auf seinen Anteil beschränkt. Ein allfälliges Einverständnis des Miteigentümers zur Klageführung durch den Kläger ändere daran nichts. Die Haftung der erstbeklagten Partei beruhe auf § 364b ABGB, der einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch vorsehe. Die zweitbeklagte Partei habe als Generalunternehmerin mit dem Bauherrn (= erstbeklagte Partei) einen Vertrag geschlossen, aus dem sich Schutzpflichten zugunsten des Eigentümers der Nachbarliegenschaft ergäben. Der Generalunternehmer hafte gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden seiner Gehilfen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien nicht Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil aber infolge der Berufung des Klägers dahin ab, daß es die erstbeklagte Partei zur Zahlung von S 239.936,59 sA verpflichtete und gegenüber der zweitbeklagten Partei aussprach, daß die vom Kläger im Konkurs der Werner S***** Gesellschaft mbH beim Handelsgericht Wien zu 6 S 128/93 angemeldete Forderung von S 676.073,04 im Betrag von S 277.600,34 zu Recht bestehe; die Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die zweitbeklagte Partei habe sich im Verfahren erster Instanz auf eine nunmehr behauptete Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger gar nicht berufen. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen widersprächen daher dem Neuerungsverbot. Naturalrestitution müsse sich der Geschädigte durch den Schädiger nicht aufdrängen lassen. Die zweitbeklagte Partei sei passiv klagslegitimiert, weil der ihr zuzurechnende Gehilfe nach den Feststellungen nicht dem Plan entsprechend vorgegangen sei, vielmehr den Erdkeil, der hätte bestehen bleiben sollen, weggebaggert habe. Aufgrund des „die Bauführung umfassenden Vertrags“ sei die Nachbarliegenschaft in erhöhtem Maße gefährdet gewesen; dem Kläger stünden daher nachbarrechtliche Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei zu, weil der Schutz der vorhersehbar gefährdeten Vermögensgüter des Klägers geradezu Inhalt des Vertrags gewesen sei. Bei Verletzung des § 364b ABGB werde ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog zu § 364a ABGB gewährt. Der Kläger habe als Grundnachbar die scheinbar gefahrlose Vertiefung aufgrund der der erstbeklagten Partei erteilten baubehördlichen Bewilligung hinnehmen müssen. Soweit es um die von der erstbeklagten Partei behaupteten Vorschäden, die eine Sanierung ohnedies notwendig gemacht hätten, gehe, habe sich die erstbeklagte Partei nur auf den Vorteilsausgleich und die mangelnde Kausalität für die eingetretenen Schäden berufen. Dazu habe das Erstgericht ausführliche Feststellungen getroffen. Daß der Zeitwert erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückliege, sei nicht vorgebracht worden.

Die Berufung des Klägers sei dagegen teilweise berechtigt. Es sei zwar nicht richtig, daß der Kläger entsprechend § 361 ABGB ungeteiltes Eigentum an dem ihm zur Benützung überlassenen Liegenschaftsteil erworben habe, weil real geteiltes Eigentum schon im Hinblick auf den Eintragungsgrundsatz nicht habe begründet werden können, die Miteigentümergemeinschaft habe aber eine obligatorisch wirkende Benützungsvereinbarung getroffen. Dadurch sei dem Miteigentümer eine dauerhafte Rechtsposition auf alleinige Benützung eines Liegenschaftsteils eingeräumt worden, sodaß dieser in einer solchen Rechtsposition auch ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer diesen Liegenschaftsteil etwa vermieten könne. Einem allein nutzungsberechtigten Miteigentümer sei damit die Befugnis eingeräumt, einen solchen Liegenschaftsteil bei dessen Beschädigung wiederherzustellen, und er müsse dann wohl auch die dafür entstehenden Kosten allein tragen. Die zwischen den Miteigentümern getroffene Benützungsvereinbarung bewirke dann aber, daß sich eine Beschädigung des Gebäudes in einem eindeutig abgrenzbaren Liegenschaftsteil nur zum Nachteil desjenigen Miteigentümers auswirke, der nach der Benützungsvereinbarung zur Benützung dieses Liegenschaftsteils berechtigt und in diesem Recht beeinträchtigt sei. Die Miteigentümer insgesamt hätten durch das schädigende Ereignis „vorweg“ keinen Nachteil. Im Ergebnis trete durch seine solche Benützungsvereinbarung eine Verlagerung des in der Benutzbarkeit eingetretenen Schadens von der gesamten Miteigentümergemeinschaft auf den Miteigentümer ein, dessen ausschließlicher Benutzung das eindeutig abgegrenzte Objekt vorbehalten sei. Nach neuerer Rechtsprechung sei aber anerkannt, daß der wirtschaftlich Geschädigte im Falle einer bloßen Schadensverlagerung vom Schädiger Ersatz fordern könne. Die Rechtsprechung habe stets betont, daß die Einordnung der Schadenersatzansprüche als Gesamthandforderungen der Miteigentümer nur insoweit gelte, als sie Liegenschaftsteile betreffe, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stünden. Es sei hier also von keiner Gesamthandforderung der Miteigentümergemeinschaft, sondern von einer teilbaren Forderung auszugehen. § 839 ABGB bestimme zwar, daß gemeinschaftliche Nutzungen nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen werden, jedoch könne davon durch eine Vereinbarung abgewichen werden. Aufgrund der Benützungsvereinbarung sei eine solche Teilung anzunehmen und davon auszugehen, daß die Miteigentümer auch vereinbart hätten, daß Schäden, die ausschließlich einen Miteigentümer in seinem abgetrennten Teil beträfen, auch von diesem zu tragen und geltend zu machen seien. Letztlich liege in der Benützungsvereinbarung eine Zustimmung zur Geltendmachung von Schäden, die trennbare, ausschließlich dem jeweiligen Miteigentümer zur Benützung überlassene Teile beträfen. Der einzelne Miteigentümer stelle insoweit die Gemeinschaft vor. Dem Klagebegehren sei daher im Umfang der zur Behebung der Schäden erforderlichen Aufwendungen, also mit dem Betrag von S 238.647,55, Folge zu geben. Darüber hinaus seien die der Rechtsverfolgung dienlichen Kosten der erforderlichen Sicherheitsuntersuchungen am Kamin (S 1.289,04) zuzusprechen. Der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens sei nicht erbracht worden. Der zweitbeklagten Partei gegenüber seien auch die Kosten bis zur Konkurseröffnung (S 18.823,90), der Anteil an den Pauschalgebühren des Beweissicherungsverfahrens (S 10.746,05) und die unstrittigen Zinsen von S 8.093,80 zu berücksichtigen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der beklagten Parteien sind teilweise berechtigt.

Die Haftung der zweitbeklagten Partei für den von ihrer Subunternehmerin durch den unfachgemäßen Baugrubenaushub herbeigeführten Schaden an dem im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstück dem Grunde nach wird in den Rechtsmitteln nicht mehr in Zweifel gezogen. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu diesem Thema (S 21 f des Ersturteils und S 13 f des Berufungsurteils) zu verweisen. Ebensowenig wird von den beklagten Parteien bezweifelt, daß dem Kläger gegenüber der erstbeklagten Partei als Grundnachbarn ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gemäß § 364b ABGB zuzubilligen ist, wobei die erstbeklagte Partei das schädigende Verhalten der von ihr mit der Bauführung beauftragten Unternehmer und deren Leute zu vertreten hat (SZ 69/220; 1 Ob 568, 570/94; SZ 65/38; SZ 63/3; MietSlg 39.025, 39.184; SZ 55/16; JBl 1981, 534; SZ 51/47; SZ 48/61; SZ 45/132; SZ 41/42; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 , Rz 4 und 6 zu § 364a).

Zu Unrecht rügt die erstbeklagte Partei, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß „die Lebensdauer des streitgegenständlichen Gebäudes bereits zu 90 % konsumiert“ gewesen sei. Die Vorinstanzen haben zwar festgestellt, daß sich der vom Kläger benützte Hausteil „in einem Zustand eines rückgestauten Erhaltungsaufwandes“ befunden habe und die Feuermauer nicht schadensfrei, sondern mit Rissen versehen gewesen sei. Die erstbeklagte Partei übersieht jedoch die weiters getroffene Feststellung, daß es auch bei intaktem Zustand des vom Kläger benutzten Hausteils und bei dessen ordnungsgemäßer Instandhaltung zu den durch die Bauarbeiten verursachten Schäden gekommen wäre; durch die Sanierungsarbeiten entstand auch kein Wertzuwachs am Hausteil des Klägers (S 10 des Urteils der zweiten Instanz). Diesen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß sich der vom Kläger benutzte Hausteil in bauordnungswidrigem Zustand befunden hätte und die beklagten Parteien deshalb nicht gezwungen werden könnten, dem Kläger Kosten zu ersetzen, die er längst selbst zu tragen gehabt hätte. Die Durchführung des Baus hätte nämlich so erfolgen müssen, daß Schäden an den Nachbarhäusern nicht eintreten konnten, und es ist jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn bzw ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines dem den Bau ausführenden Unternehmer anzulastenden Verschuldens gegen diesen zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag (vgl SZ 51/47; SZ 41/42 mwN). Im vorliegenden Fall befand sich der vom Kläger benutzte Hausteil vorher jedenfalls nicht in einem solchen Zustand, daß eine Sanierung, wie sie infolge der Aushubarbeiten notwendig wurde, auch sonst bereits notwendig gewesen wäre.

Zu Recht bekämpfen die beklagten Parteien indes den Zuspruch des gesamten Schadensbetrags an den Kläger:

Die Liegenschaft, auf der sich der vom Kläger benützte und durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogene Hausteil befindet, steht unbestrittenermaßen nur zu 21/64 Anteilen im Miteigentum des Klägers. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Ansprüche auf Ersatz des Interesses Gesamthandforderungen der Liegenschaftsmiteigentümer im Sinne des § 848 zweiter Satz und des § 890 ABGB seien und daß diese Auffassung im Hinblick auf die zwischen den Liegenschaftsmiteigentümern in bezug auf die gemeinschaftliche Sache bestehende enge Bindung und die Zwecke des Schadenersatzrechts durchaus sachgerecht sei (JBl 1986, 108 mwN). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche - zu welchen auch Schadenersatz- bzw Ausgleichsansprüche in Geld zählen - auf die Geltendmachung seines Anteils beschränkt; er kann nur den entsprechend seinem Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern (JBl 1979, 88; SZ 41/82; Egglmeier in Schwimann, ABGB2, Rz 24 zu § 828; Gamerith in Rummel, ABGB2 , Rz 6 zu § 828; Klang in Klang III2 1094). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der einzelne Miteigentümer insbesondere alle possesorischen Rechtsmittel erheben und auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegen Dritte die Räumungs- und Negatorienklage, aber auch die Eigentumsklage ergreifen kann (1 Ob 2019/96k; SZ 48/4; Gamerith aaO). Die Befugnis, als Miteigentümer einer Liegenschaft den gesamten, (nur) an einem abgrenzbaren Teil der Liegenschaft, der in dessen alleiniger Benützung steht, eingetretenen Schaden zu fordern, kann auch nicht aus einer zwischen den Miteigentümern vereinbarten Benutzungsregelung abgeleitet werden. Zwar ist der mit alleiniger Benutzungsbefugnis ausgestattete Miteigentümer berechtigt, über die zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache gleichsam als Vertreter der anderen Miteigentümer Bestandverträge abzuschließen (SZ 69/90; SZ 42/126), doch berechtigt ihn eine solche „Verwaltungsvollmacht“ (SZ 69/90) nicht, allein den gesamten an dem ihm zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteil eingetretenen Schaden geltend zu machen. Der Schaden ist nämlich auch dann an der gemeinsamen Sache und nicht etwa in einem dem Miteigentümer jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, steht die im Miteigentum des Klägers befindliche Liegenschaft doch unbestrittenermaßen nach wie vor im gemeinschaftlichen Eigentum, sodaß nicht zweifelhaft sein kann, daß sich der Schaden auf die gesamte Liegenschaft auswirkt, wenngleich nur ein abgrenzbarer, aber nicht im Wohnungseigentum stehender Teil hievon unmittelbar betroffen ist (vgl hiezu 3 Ob 561/90; JBl 1984, 204; SZ 54/99). Im übrigen wurden durch die Bauarbeiten nicht nur an dem vom Kläger benützten Hausteil Schäden hervorgerufen, sondern es kam zu erheblichen Schäden an beiden Nachbargebäuden (S 9 des Ersturteils). Daß die an der gemeinsamen Liegenschaft überdies entstandenen, vom Klagebegehren nicht umfaßten Schäden nicht in einer Schadenersatzforderung des Klägers Ausdruck fanden, ändert nichts daran, daß die gesamte im Miteigentum des Klägers stehende Liegenschaft durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen wurde. Da sich aber der Anteil des Klägers als Miteigentümer an der von ihm geltend gemachten Schadenersatzforderung aufgrund dessen Miteigentumsanteils eindeutig bestimmen läßt, ist er zur Geltendmachung dieses (Teil-)Anspruchs legitimiert (vgl SZ 68/41; 3 Ob 561/90).

Daß der weitere Miteigentümer dem Kläger Schadenersatz- bzw Ausgleichsansprüche abgetreten habe, wurde gar nicht behauptet. Im bloßen Einverständnis des Liegenschaftsmiteigentümers zur Prozeßführung des Klägers in Ansehung des gesamten Schadensbetrags läge eine bloße Übertragung des Prozeßführungsrechts, also eine gewillkürte Prozeßstandschaft, die nicht zulässig ist (3 Ob 561/90; Fasching, LB2 Rz 344).

Beiden Revisionen ist somit teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unter Bedachtnahme auf den vom Berufungsgericht unbekämpftermaßen festgestellten Schadensumfang und die Miteigentumsquote des Klägers von 21/64 entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 sowie § 50 ZPO. Dem Kläger sind im Verfahren erster Instanz entstandene anteilige Gerichts- und Sachverständigengebühren im Betrag von S 2.776 und die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zuzusprechen. Was die Kosten der beklagten Parteien betrifft, wurde das Verfahren richtigerweise schon vom Erstgericht in drei Verfahrensabschnitte gegliedert, und gebühren beiden beklagten Parteien im ersten Abschnitt 68 % ihrer Kosten (84 % der Barauslagen), im zweiten Abschnitt 38 % (69 % der Barauslagen), wogegen im dritten Verfahrensabschnitt - unter Bedachtnahme auf die von den Vorinstanzen vorgenommene Kostenseparation - in Anbetracht unterschiedlichen Obsiegens der beklagten Parteien der erstbeklagten Partei 36 % und der zweitbeklagten Partei 40 % der notwendigen Kosten zuzuerkennen sind. Dies bewirkt einen Zuspruch von Verfahrenskosten erster Instanz an die erstbeklagte Partei im Ausmaß von S 65.233,73 (darin S 10.379,73 USt und S 5.342,70 Barauslagen) und an die zweitbeklagte Partei von S 45.968,56 (darin S 7.661,43 Umsatzsteuer und S 5.237,10 Barauslagen). Im Verfahren zweiter Instanz belief sich das Berufungsinteresse des Klägers auf S 163.664,36, das der erstbeklagten Partei auf S 79.152,16 und das der zweitbeklagten Partei auf S 85.777,04. Alle Parteien haben im Berufungsverfahren nur geringfügig obsiegt bzw verloren, sodaß Kosten für die Berufungsschriften nicht zuzuerkennen sind. Streitgegenstand der Berufungsverhandlung war der gesamte Streitwert von S 242.816,52, sodaß der erst- und der zweitbeklagten Partei infolge deren teilweisen Obsiegens - unter Bedachtnahme auf die von ihnen verzeichneten Beträge - je 1/3 der Kosten der Berufungsverhandlung zuzuerkennen sind. Im Revisionsverfahren haben die Beklagten jeweils mit 2/3 ihres Begehrens obsiegt (auch die zweitbeklagte Partei hat mit ihrem Eventualantrag den gesamten Zuspruch an den Kläger angefochten und dementsprechend auch das Revisionsinteresse mit S 277.600,34 bezeichnet), weshalb ihnen jeweils 1/3 der Revisionskosten (2/3 der Pauschalgebühr) zuzusprechen war.