OGH vom 17.03.1998, 4Ob72/98m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Jakob A*****, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 623/97z-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom , GZ 1 C 53/96f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, dem Beklagten gegenüber festzustellen, daß hinsichtlich des über seine Grundstücke Nummer ***** und *****, je EZ *****, Grundbuch K*****, führenden Weges das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrrädern zugunsten der Öffentlichkeit besteht. Die Klägerin bewertete ihr Interesse mit S 50.000,--.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.
Die Klägerin bekämpft den Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit der Begründung, daß das Berufungsgericht gegen eine bindende Bewertungsvorschrift verstoßen habe. Das Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrrädern sei ein immerwährendes Recht von beträchtlicher Bedeutung. Analog § 58 JN sei das Zwanzigfache der Jahresleistung maßgebend.
Die Klägerin erkennt richtig, daß der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes den Obersten Gerichtshof (nur) dann nicht bindet, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt hat (stRsp ua SZ 59/198) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO § 500 Rz 3 mwN). Ihr Hinweis auf § 58 JN überzeugt jedoch nicht.
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Nach dieser Bestimmung ist der Streitgegenstand zu bewerten, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (s Mayr in Rechberger, ZPO § 58 JN Rz 1 mwN).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Klägerin behauptete Recht der Öffentlichkeit, über die Grundstücke des Beklagten mit Fahrrädern zu gehen und zu fahren. Ein solches Recht ist kein Recht auf eine wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 58 JN; es ist daher nicht nach § 58 JN, sondern nach § 59 JN zu bewerten. Maßgebend ist das Interesse des Klägers; der Kläger ist in seiner Bewertung weitgehend frei (s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 265). Das Berufungsgericht ist an die Bewertung des Klägers nicht gebunden (Kodek aaO). § 59 JN ist keine zwingende Bewertungsvorschrift in dem Sinn, daß der Wert des Streitgegenstandes nach objektiven Kriterien zu bemessen wäre.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich bei seinem Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes aber ohnedies an die Bewertung durch die Klägerin gehalten.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.