zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 21.08.2014, 3Ob69/14i

OGH vom 21.08.2014, 3Ob69/14i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners J*****, vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen den Antragsgegner und Antragsteller R*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhaltserhöhung bzw Unterhaltsenthebung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 331/13k 50, womit über Rekurs beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 2 Fam 69/12z 26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

1. Der Beschluss des Rekursgerichts wird für die Unterhaltsperioden ab bis dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. zur Gänze wiederhergestellt wird.

2. Hingegen wird der Beschluss des Rekursgerichts für die Unterhaltsperioden ab , der in der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung für Jänner und Februar 2013 als unbekämpft unberührt bleibt, mit der Maßgabe bestätigt, dass er insgesamt zu lauten hat:

„a) Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller für die Zeit von bis zusätzlich zu der ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , AZ 2 PU 1148/95z, auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich 470 EUR einen weiteren Betrag von 120 EUR, somit insgesamt einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 590 EUR, zu leisten.

b) Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller den Unterhaltsrückstand von 120 EUR für Jänner 2013 samt 4 % Zinsen seit sowie den Unterhaltsrückstand für Februar 2013 von 120 EUR samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu bezahlen.

c) Das Mehrbegehren des Antragstellers für die Unterhaltsperioden Jänner und Februar 2013 von je 208 EUR monatlich sowie das Erhöhungsbegehren des Antragstellers ab werden abgewiesen.

d) Der Antragsgegner wird von seiner ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich 470 EUR gegenüber dem Antragsteller mit Wirksamkeit vom enthoben.“

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Der 1960 geborene Antragsgegner (und Antragsteller; in der Folge immer: Antragsgegner) und Vater des 1989 geborenen Antragstellers und Antragsgegners (in der Folge immer: Antragsteller) wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 470 EUR verpflichtet.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterhaltserhöhungsantrag des Antragstellers für den Zeitraum ab und ein Unterhaltsenthebungsantrag des Antragsgegners für den Zeitraum ab (ON 18).

Rechtskräftig ist die vom Erstgericht beschlossene Unterhaltserhöhung für die Zeit von bis auf insgesamt monatlich 485 EUR und für die Zeit von bis auf insgesamt monatlich 510 EUR, die Abweisung näher bezeichneter Mehrbegehren des Antragstellers für diese Zeiträume und die Verpflichtung des Antragsgegners, für diese Zeiträume 660 EUR Unterhaltsrückstand samt 4 % Zinsen binnen 14 Tagen zu zahlen.

Im Revisionsrekursverfahren ist ausschließlich strittig, ob ein dem Antragsgegner 2012 ausgezahlter Pensionskassenvorauszahlungsanteil von 15.752,16 EUR in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist; ferner besteht Streit darüber, ob der Antragsgegner ab wegen mangelnden Studienerfolgs des Antragstellers von seiner Unterhaltspflicht befreit ist.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner für die Zeit von bis zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von weiteren 209 EUR, somit zu insgesamt 679 EUR, wies ein Mehrbegehren des Antragstellers für diesen Zeitraum ab, verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für diesen Zeitraum von 2.508 EUR zuzüglich 4 % Zinsen und sprach aus, dass der Antragsgegner mit Wirksamkeit vom von seiner Unterhaltspflicht enthoben sei.

Das Erstgericht traf, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant, folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Antragsteller studiert seit dem Wintersemester 2008 durchgehend an der Technischen Universität Wien das Bachelorstudium Maschinenbau. Die gesetzliche Studiendauer (Regelzeit) beträgt sechs Semester. Zum Abschluss des Studiums sind 180 ECTS Anrechnungspunkte erforderlich. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz () hatte der Antragsteller 118 ECTS Punkte erreicht. Im Zeitraum von bis wies das Sammelzeugnis des Antragstellers 22 Prüfungen mit dem Ergebnis „Nicht Genügend“ auf.

Zur Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Gewährung der Studienbeihilfe werden in der Regel zwei Toleranzsemester für das Bachelorstudium akzeptiert. Der Antragsteller bezieht seit mangels entsprechenden Studienerfolgs und mangels Abschlusses seines Bachelorstudiums keine Familienbeihilfe mehr. Aufgrund der für den Studienabschluss erforderlichen Punkteanzahl und der bisher erreichten ECTS Punkte ist mit einem Abschluss des Bachelorstudiums auch im zehnten Studiensemester nicht zu rechnen.

Die gesetzliche Studiendauer für das Masterstudium Maschinenbau beträgt vier Semester.

An den Antragsgegner wurde im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein Pensionskassenvorauszahlungsanteil von 15.752,16 EUR geleistet. Diese Zahlung erfolgte auf freiwilliger Basis; bestehende Pensionsanwartschaftsansprüche werden damit abgegolten.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht die im Revisionsrekursverfahren noch relevanten Fragen wie folgt:

Erfülle der Studierende wie hier der Antragsteller bereits die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bachelorstudium nicht, sei auf ein allfälliges nachfolgendes Masterstudium nicht Bedacht zu nehmen. Die für den Anspruch auf Familienbeihilfe und Studienbeihilfe gewährten zwei Toleranzsemester seien auch für die unterhaltsrechtliche Beurteilung relevant. Nach Bedarf und bei Vorliegen entsprechender Umstände könne im Einzelfall aus unterhaltsrechtlicher Sicht ein weiteres Toleranzsemester zugebilligt werden, somit insgesamt drei Toleranzsemester. Dies sei im vorliegenden Fall aufgrund des Umstiegs des Antragstellers vom Diplomstudium auf das Bachelorstudium gerechtfertigt. Da jedoch der Antragsteller das Bachelorstudium auch im neunten Semester nicht abgeschlossen habe und voraussichtlich auch ein Abschluss im zehnten Semester nicht erfolgen werde, liege kein zielstrebiges und erfolgreiches Studium des Antragstellers mehr vor. Aus diesem Grund sei dem Unterhaltsenthebungsantrag des Antragsgegners mit Wirksamkeit stattzugeben.

Der 2012 an den Antragsgegner ausgezahlte Pensionskassenvorauszahlungsanteil stelle zwar keinen üblichen und laufenden Gehaltsbestandteil dar, sei jedoch unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten. Der Erzielung dieses Einkommens sei kein verpflichtender finanzieller Aufwand gegenübergestanden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers der sich gegen eine Unterhaltsenthebung des Antragsgegners wendete teilweise Folge. Es verpflichtete den Antragsgegner zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 590 EUR für die Monate Jänner und Februar 2013 und enthob den Antragsgegner erst ab März 2013 von seiner Unterhaltsverpflichtung.

Dem Rekurs des Antragsgegners, der sich ausschließlich gegen die Einbeziehung des Pensionskassenvorauszahlungsanteils in die Unterhalts-bemessungsgrundlage 2012 aussprach, gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss für die Zeit von bis Dezember 2012 dahin ab, dass es den Antragsgegner für diesen Zeitraum zu einer Unterhaltsleistung basierend auf einer Bemessungsgrundlage ohne Einbeziehung des Pensionskassenvorauszahlungsanteils verpflichtete.

Eine ziffernmäßig ausgewiesene Rückzahlungsverpflichtung schuf das Rekursgericht anders als das Erstgericht nicht. Es verwies allerdings in der Begründung seiner Entscheidung unter ziffernmäßiger Aufschlüsselung auf den tatsächlich bestehenden Unterhaltsrückstand des Vaters, wobei das Rekursgericht davon ausging, dass der Vater im Jänner und Februar 2013 noch Unterhalt in der bisher festgesetzten Höhe von 470 EUR geleistet hat, für diese beiden Monate also nur die vom Rekursgericht zugesprochenen Erhöhungsbeiträge von monatlich je 120 EUR nicht beglichen sind.

Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass für das vom Antragsteller betriebene Bachelorstudium eine Durchschnittsstudiendauer von neun Semestern angemessen sei. Da der Antragsteller sein Studium aber durchaus ernsthaft und zielstrebig betreibe, erlösche sein Unterhaltsanspruch erst mit Beendigung des neunten Semester, also mit Ablauf des Monats Februar 2013.

Zur strittigen Einbeziehung der dem Antragsgegner 2012 zugeflossenen Einmalzahlung führte das Rekursgericht aus, dass sich der Antragsgegner vorweg einen Teil seiner Pension auszahlen habe lassen. Dadurch reduziere sich sein künftiger Pensionsanspruch. Ein Gehaltsvorschuss sei zum Zeitpunkt seines Erhalts von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, um diese Summe dann nicht wegen Nichtberücksichtigung der Rückzahlungsraten doppelt in Anschlag zu bringen. Auf diese Weise würden die tatsächlichen Verhältnisse am ehesten erfasst. Auch im Anlassfall würde die Einbeziehung des Pensionsvorschusses zum Zeitpunkt seines Erhalts das regelmäßige Durchschnittseinkommen des Antragsgegners verfälschen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine geringere Pension ausbezahlt bekommen werde. Er müsse daher die Vorauszahlung in Zukunft „zurückzahlen“. Aus diesem Grund sei die Vorauszahlung nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für 2012 einzubeziehen.

Über Zulassungsbeschwerde des Antragstellers erklärte das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung für zulässig, dass die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.

Der Antragsteller beantragt in seinem Revisionsrekurs erkennbar die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfang der für 2012 geschaffenen Unterhaltsverpflichtung und eine Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts dahin, dass der Unterhaltsenthebungsantrag des Antragstellers auch für die Zeit ab abgewiesen und der Antragsgegner für diese Zeit zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 590 EUR verpflichtet werde. Ferner beantragt der Antragsteller ausdrücklich die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfang der für die Zeit von bis geschaffenen Rückzahlungsverpflichtung samt 4 % Zinsen und erkennbar auch die Schaffung eines Leistungstitels für die Unterhaltsperioden ab Jänner 2013.

Der Antragsgegner beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist teilweise berechtigt.

Als erhebliche Rechtsfrage macht der Revisionsrekurs geltend, dass das Rekursgericht die Einbeziehung des Pauschalbetrags zur Abgeltung bestehender Ansprüche aus einer Pensionskassenanwartschaft in die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu Unrecht abgelehnt habe. Die vorweggenommene Pensionskassenauszahlung erhöhe den Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen vorübergehend. Der Unterhaltsberechtigte habe Anspruch, daran angemessen teilzuhaben. Es sei zweifelhaft, ob er zum Zeitpunkt des Pensionsantritts des Unterhaltspflichtigen noch Unterhaltsansprüche haben und ihn die Pensionsreduktion überhaupt treffen werde.

Ferner bedürfe es einer Klarstellung, ob bei ernsthaftem und zielstrebigen Betreiben eines Bachelorstudiums das Ende der Unterhaltspflicht bereits mit Überschreiten der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer des Bachelorstudiums oder erst wie vom Antragsteller vertreten mit dem Überschreiten der „Gesamtstudiendauer“ für Bachelor und Masterstudium erlösche.

Dazu wurde erwogen:

1. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners jedenfalls ab erloschen ist.

1.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet (RIS Justiz RS0110600).

1.2 Eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen liegt stets dann vor, wenn die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung überschritten wird (1 Ob 276/07f).

Die in dieser Entscheidung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte und dem Überschreiten der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht vom Antragsgegner nicht bekämpft das Erlöschen der Unterhaltspflicht des Antragsgegners ohnedies erst für Zeiten ab Überschreiten der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer des Bachelorstudiums bejahte. Darauf, dass beim Bachelorstudium eine Gliederung in Studienabschnitte fehlt (vgl dazu RIS Justiz RS0120928), muss daher hier nicht näher eingegangen werden.

1.3 Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Studiendauer für das Bachelorstudium in der Studienrichtung Maschinenbau an der Technischen Universität Wien von neun Semestern beruht entgegen der Annahme des Revisionsrekurswerbers nicht auf einer „substanzlosen“ Schätzung des Rekursgerichts, sondern wurde vom Rekursgericht eingehend begründet. Dass die statistische Durchschnittsdauer des früheren Diplomstudiums für das Bachelorstudium keine Aussagekraft hat, hat bereits das Erstgericht aufgrund der von ihm eingeholten Auskünfte bei der Technischen Universität Wien dargelegt.

1.4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind das Bachelor und das Masterstudium nicht als einheitliches „Maschinenbaustudium“ zu qualifizieren. Der Revisionsrekurswerber möchte aus dieser von ihm angenommenen Einheit des „Gesamtstudiums“ ableiten, dass die durchschnittlichen Studienzeiten für Bachelor- und Masterstudium zusammenzurechnen sind und erst bei Überschreiten der durchschnittlichen „Gesamtstudiendauer“ eine Unterhaltsenthebung gerechtfertigt sei.

Dabei lässt er allerdings außer Acht, dass sich aus § 51 Abs 1 Z 4 und 5 des Universitätsgesetzes 2002 BGBl I 2002/120 ergibt, dass Bachelor und Masterstudien jeweils ordentliche Studien sind, wobei Bachelorstudien als ordentliche Studien definiert werden, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art 11 lit d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.

Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, dass das Bachelorstudium als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten ist und daher bei der Beurteilung, ab wann der Antragsgegner von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist.

1.5 Davon zu unterscheiden ist, dass die Unterhaltspflicht für die Dauer eines an ein Bachelorstudium anschließendes und zielstrebig betriebenes Masterstudium auch ohne die von der Rechtsprechung geforderten strengen Kriterien für die Zumutbarkeit der Finanzierung eines Doktoratsstudiums (RIS Justiz RS0101996) besteht (6 Ob 92/08k; 9 Ob 63/08t). Wird aber wie hier nicht einmal das Bachelorstudium in der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer absolviert, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Finanzierung eines Masterstudiums nicht.

1.6 Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher im Umfang der Unterhaltsenthebung ab März 2013 ebenso zu bestätigen wie im Umfang der Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens des Antragstellers für die Unterhaltsperioden ab März 2013.

1.7 Der Antragsgegner ließ die Zuerkennung von Unterhaltsbeiträgen für die Monate Jänner und Februar 2013 unbekämpft. Das Rekursgericht unterließ allerdings offensichtlich versehentlich im Spruch seiner Entscheidung die Schaffung eines Leistungsbefehls für den Unterhaltsrückstand für die Unterhaltsperioden Jänner und Februar 2013, obwohl es in seiner Begründung ausdrücklich auf den bestehenden Rückstand verwies und für den Obersten Gerichtshof bindend feststellte, dass der Vater die ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbeträge für Jänner und Februar 2013 noch bezahlte.

Es war daher im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten monatlichen Unterhalt von 470 EUR und dem vom Rekursgericht für die Unterhaltsperioden Jänner und Februar 2013 festgesetzten Unterhalt von 590 EUR, somit jeweils 120 EUR monatlich, die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Maßgabe zu bestätigen, dass ein ziffernmäßig konkret ausgewiesener (RIS Justiz RS0000588; zuletzt 10 Ob 58/13x) Leistungsbefehl samt Zinsen ( Barth/Neumayr in Klang ³ § 140 ABGB Rz 19 mwN) in den Spruch aufgenommen wurde.

2. Berechtigt wendet sich der Revisionsrekurs dagegen, dass das Rekursgericht die dem Antragsgegner (offenbar Anfang des Jahres) 2012 gewährte „Pensionskassenvorauszahlung“ nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezog.

2.1 Zutreffend ist zunächst, dass der vom Rekursgericht gezogene Vergleich zum Gehaltsvorschuss nicht überzeugt: Der Gehaltsvorschuss ist nicht anders als ein bei einem Dritten aufgenommener Kredit kein „Zusatzeinkommen“ des Unterhaltspflichtigen; vielmehr wird der gewährte Gehaltsvorschuss in Zukunft durch Auszahlung eines verminderten monatlichen Entgelts wieder „zurückgezahlt“. Da die zukünftigen Gehaltsabzüge aber die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso wenig vermindern wie Kreditrückzahlungen, ist die Auszahlung eines Gehaltsvorschusses neutral zu behandeln.

2.2 Demgegenüber wählte der Antragsgegner hier die sofortige Auszahlung eines „Pensionskassenvoraus-zahlungsbetrags“ mit der Konsequenz, dass er in Zukunft, also nach Pensionsantritt, verminderte (Betriebs )Pensionszahlungen erhält.

2.3 Auch die Rechtsprechung zur Aufteilung von Abfertigungen und Pensionsabfertigungen anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen (vgl RIS Justiz RS0009667) ist daher nicht unmittelbar einschlägig: Anders als eine anlässlich der Pension geleistete Einmalzahlung oder eine anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährte Abfertigung hat eine Pensionskassenvorauszahlung keinen Überbrückungscharakter. Der 1960 geborene Antragsgegner steht nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die im Jahr 2012 geleistete Einmalzahlung ist, wie sich aus dem inhaltlich zwar nicht ausdrücklich festgestellten, aber unstrittigen Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Schreibens seines Arbeitgebers (Beilage 9 bei ON 25) ergibt, eine Abgeltung bestehender Ansprüche des Antragstellers aus einer Pensionskassenanwartschaft, deren rechtliche Grundlage in der für den Antragsgegner geltenden Vertragsschablone besteht, die ein Wahlrecht zwischen einer Dotierung des individuellen Pensionskassenkontos und einer Abfertigung des Betrags vorsah.

2.4 Der Antragsgegner gestand in erster Instanz ausdrücklich zu, dass es sich bei dieser Abgeltung der Pensionsanwartschaft um eine Leistung des Arbeitgebers an ihn handelte. Anstelle dessen hätte er die Wahl treffen können, dass der in der Folge ausbezahlte Pauschalbetrag seinem Pensionskonto zugeschrieben würde. Der Auszahlung liegt somit offenkundig eine Vereinbarung des Antragsgegners mit seinem Arbeitgeber zugrunde, die infolge von Beitragsleistungen des Arbeitgebers erworbene Pensionsanwartschaft im Umfang des ausbezahlten Betrags „aufzulösen“.

2.5 Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Ausschüttung von Ansparungen bei einer vom unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer getroffenen Wahl, keine Betriebspension, sondern den Barwert dieser Ansparungen zu beziehen, nichts anderes als der Bezug angesparten Arbeitsentgelts ist, an dem der Unterhaltsberechtigte teilzuhaben hat (7 Ob 550/93; 1 Ob 2266/96h).

2.6 Eine weitere Frage ist, für welchen Zeitpunkt bzw (zukünftigen) Zeitraum die Einmalzahlung zu berücksichtigen ist. Allerdings beanstandete der Antragsgegner die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung der Einmalzahlung auf das Kalenderjahr 2012 in seinem Rekurs nicht. Er wendete sich nur grundsätzlich gegen die Einbeziehung dieser Zahlung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

2.7 Daraus folgt zusammengefasst, dass für die Unterhaltsperioden Jänner 2012 bis Dezember 2012 der erstgerichtliche Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. einschließlich des darin enthaltenen Zahlungsbefehls für die Rückstände der Jahre 2010 2012 wiederherzustellen ist.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht der Billigkeit, berücksichtigt man den Verfahrenserfolg: Der Antragsteller obsiegte im Umfang der Unterhaltsperioden Jänner bis Dezember 2012, unterlag aber bezüglich der bekämpften Enthebung des Antragsgegners von der Unterhaltspflicht ab März 2013.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00069.14I.0821.000