OGH vom 18.06.2013, 4Ob72/13m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen H***** A***** S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der Nachlegatare 1. A***** K*****, 2. A***** T*****, und 3. E***** T*****, alle vertreten durch Dr. Franz Bixner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 43 R 644/12t, 43 R 645/12i 66, mit welchem dem Rekurs des Erben G***** P*****, vertreten durch Mag. Peter Hellmann, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 10 A 81/11g 47, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Der Nachlass nach H***** A***** S***** wurde bereits mit Beschluss des Erstgerichts rechtskräftig ihrem Bruder eingeantwortet. Bestandteil des Nachlasses war unter anderem ein mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft. Nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens nach dem vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin war dieser Miteigentumsanteil ebenso wie eine andere Liegenschaft mit einem uneigentlichen Nachlegat belastet. Die Nachlegatare hatten zunächst die Auffassung vertreten, dass der vorverstorbene Ehegatte eine Nacherbschaft angeordnet habe, und daher die Fortsetzung des früheren Verlassenschaftsverfahrens (als Substitutionsabhandlung) beantragt. Davon hatten sie jedoch in weiterer Folge Abstand genommen und ausdrücklich erklärt, die Nachlegate anzunehmen und (nur) einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der davon betroffenen Vermögensgegenstände zu haben. Daraufhin wurde die im Vorverfahren eingeleitete Substitutionsabhandlung ohne weitere Verfügung über den Miteigentumsanteil beendet. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, dass beim eingangs genannten Miteigentumsanteil das Eigentumsrecht für den Erben einverleibt werden könne. Den Revisionsrekurs ließ es in diesem Punkt zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung dieser Bestimmung auf einen mit einem Nachlegat belasteten Liegenschaftsanteil fehle. Weiters wies das Rekursgericht den Antrag der Nachlegatare auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG ab, weil der Erbe dem nicht zugestimmt habe.
Die Nachlegatare bekämpfen in ihrem Revisionsrekurs ausschließlich die Aufnahme des Liegenschaftsanteils in die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde. Dabei nehmen sie allerdings nicht zur vom Rekursgericht bezeichneten Rechtsfrage Stellung. Vielmehr erschöpft sich ihre sechs Zeilen umfassende Rechtsrüge in der Behauptung, dass das Nachlegat „wie eine Nacherbschaft zu behandeln sei“, weil die Erblasserin „nicht nur auch, sondern überwiegend Erbin ihres vorverstorbenen Gatten“ gewesen sei. Daher sei der „Vermächtnisgegenstand […] nicht dem Erben der Vorerbin/Vorlegatarin einzuantworten (gewesen)“. Die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG bekämpfen die Rechtsmittelwerber nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher unzulässig.
Die Rechtsmittelwerber haben in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, uneigentliche Nachlegatare (vgl zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0107196) zu sein und (daher) nur über einen obligatorischen Anspruch zu verfügen; die zunächst eingeleitete Substitutionsabhandlung wurde zutreffend (RIS-Justiz RS0007574) mit der Begründung beendet, dass keine Nacherbschaft vorliege. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Unter diesen Umständen ist es den Rechtsmittelwerbern verwehrt, sich im Revisionsrekurs neuerlich auf eine Nacherbschaft zu berufen.
Ein Nachlegat gewährt nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des betroffenen Vermögensgegenstands (RIS-Justiz RS0007574; zuletzt 5 Ob 36/12y = JBl 2013, 173 mwN). Darüber kann zwar eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellt werden, das setzt aber wie bei jedem anderen Legat die Zustimmung der Erben voraus (1 Ob 108/10d = EvBl 2011/78). Da diese Zustimmung hier fehlte, hat das Rekursgericht den auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gerichteten Antrag zutreffend abgewiesen; die Revisionsrekurswerber haben diesen Teil der Rekursentscheidung auch nicht bekämpft.
Jedenfalls unter diesen Umständen besteht aber kein Zweifel, dass der Miteigentumsanteil nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG in die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde aufzunehmen war. Denn der Erbe erwirbt durch die Einantwortung das Eigentum an den Nachlassgrundstücken; seine Eintragung im Grundbuch hat nur mehr deklaratorische Bedeutung (RIS-Justiz RS0011263). Das gilt auch dann, wenn der Erblasser eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft einem Dritten vermacht hatte. Ist das Vermächtnis wirksam, hat der Vermächtnisnehmer zwar einen obligatorischen Anspruch auf Übereignung, der sich nach der Einantwortung gegen den Erben richtet (RIS-Justiz RS0012641 [T1]). Auch in diesem Fall wird aber (zunächst) der Erbe Eigentümer. Dieser außerbücherliche Rechtserwerb spräche an sich dafür, eine solche Liegenschaft immer (auch) in die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde aufzunehmen. Dass das in der Praxis der Verlassenschaftsgerichte unterbleibt, wenn für eine Liegenschaft mit Zustimmung der Erben eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellt wird, beruht erkennbar auf Praktikabilitätserwägungen: Stimmen ohnehin alle Erben der Übereignung an den Legatar zu, führte die Aufnahme der Liegenschaft auch in die Verbücherungsklausel zumindest zur Gefahr von Missverständnissen. Eine nähere Prüfung dieser Vorgangsweise ist hier indes nicht erforderlich. Denn ist die Wirksamkeit eines Vermächtnisses wie im vorliegenden Fall strittig und wird daher mangels Zustimmung aller Erben keine Amtsbestätigung ausgestellt, hat es jedenfalls beim allgemeinen Grundsatz zu bleiben, dass alle zum Nachlass gehörenden Liegenschaften in die Verbücherungsklausel aufzunehmen sind; allfällige obligatorische Ansprüche auf Übereignung der Liegenschaft können daran nichts ändern. Warum die Rechtslage bei einem uneigentlichen Nachlegat anders sein soll, zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf. Ihr Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Eine besondere Problematik liegt im vorliegenden Fall zwar darin, dass der vorverstorbene Ehegatte das uneigentliche Nachlegat nur in Bezug auf seinen Hälftanteil am Mindestanteil angeordnet hatte; der andere Hälftanteil hatte schon davor der Erblasserin gehört. Dennoch verfügte das Erstgericht wohl wegen des Verbots einer unterschiedlichen Belastung der Hälfteanteile (§ 9 Abs 1 WEG 1975) die Anmerkung der fideikommissarischen Substitution beim gesamten Mindestanteil. Welche Folgen dies für den Anspruch der Nachlegatare hat, wird mangels Einigung im Rechtsweg zu klären sein. Für die Entscheidung über den Revisionsrekurs sind diese Fragen unerheblich.