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OGH vom 12.12.2002, 6Ob62/02i

OGH vom 12.12.2002, 6Ob62/02i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband angestellter Apotheker, 1091 Wien, Spitalgasse 31, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Mag. Jürgen R*****, 2) Mag. Dr. Christiane K*****, 3) Mag. Hannelore H*****, 4) Mag. Bärbel P*****, 5) Mag. Hansjörg R*****, 6) Mag. Erika A*****, 7) Mag. Claudia P*****, 8) Mag. Dr. Gerhard S 9) Mag. Karlheinz W*****, 10) Mag. Max W*****, 11) Mag. Dr. Wolfgang G*****, alle vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung, Feststellung und Zahlung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 179/01a-41, mit dem das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 16 Cg 78/99d-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1. den

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird teilweise, und zwar in seinem abändernden (abweisenden) Teil (Stattgebung der Berufung der Erstbis Siebentbeklagten und Neunt- bis Elftbeklagten) dahin abgeändert, dass das Teilurteil des Erstgerichtes zur Gänze (auch in seinem klagestattgebenden Teil) wieder hergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der Verband angestellter Apotheker Österreichs (frühere Bezeichnung: Pharmazeutischer Reichsverband für Österreich) vertritt in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes als kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer die Interessen der angestellten Apotheker Österreichs und repräsentierte im hier maßgebenden Zeitpunkt etwa 3200 unselbständige Apotheker in den Kollektivvertragsverhandlungen gegenüber der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber, dem Österreichischen Apothekerverband. Er vertritt die unselbständigen Apotheker in der Österreichischen Apothekerkammer und - als Vertreter des Apothekerstandes - in der Pharmazeutischen Gehaltskasse. Diese ist gleichfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien; sie hat insbesondere die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller angestellten Apotheker und die Rezeptverrechnung durchzuführen. Dem Kläger kommt auch die Beratung und Vertretung der Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht zu.

Das Verfahren gegen den Achtbeklagten ruht.

Die Erst- bis Siebentbeklagten und die Neunt- bis Elftbeklagten (in der Folge als Beklagte bezeichnet) waren in den Jahren 1996 und 1997 sowohl Mitglieder des Klägers als auch Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer.

Die Beklagten richteten unter der Bezeichnung "Angestellte Apotheker in der Österreichischen Apothekerkammer, Aktionskomitee zur Erneuerung der Angestelltenvertretung in unserem Berufsstand" an alle angestellten Apotheker in Wien ein datiertes Schreiben, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"....Unabhängig davon, ob Mitglied des Pharmazeutischen Reichsverbandes für Österreich oder nicht, sind die Entwicklungen in dieser bislang einzigen organisierten Vertretung für uns Angestellte in allerhöchstem Maße beunruhigend. Unüberbrückbare Bruchlinien quer durch ganz Österreich haben sich aufgetan, seit Präsident und Direktor unseres Erachtens im Alleingang die Verbandsaktivitäten bestimmen und umsetzen. Ausdruck der schweren Zerwürfnisse ist die Tatsache, dass bei den laufenden Wahlen zur Apothekerkammer und der Gehaltskasse in acht Bundesländern freie und unabhängige Namenslisten kandidieren und nur in zwei Bundesländern Listen des Reichsverbandes zustande gekommen sind. Die Gesprächsbasis zu unserem Sozialpartner Apothekerverband ist auf einem Tiefstpunkt, was Sie demnächst an den kollektivvertraglichen Erhöhungen der Gehaltsschemata feststellen werden (Abschluss unter der Inflationsrate mit Zustimmung des Reichsverbandes).

Der Apothekerzeitung 25a vom 10. Dezember können Sie entnehmen, dass die Reichsverbandskanzlei die Abgabefrist zur Wahl in die Apothekerkammer versäumt hat. Dies bedeutet, dass sich der Verband von der Interessenvertretung in den wichtigen Körperschaften des Apothekerstandes abgeschnitten hat. Dieses grob verbandsschädigende Verhalten zu Lasten aller angestellten Apotheker, verursacht durch den Direktor des Reichsverbandes, unseres Erachtens ein Grund für eine fristlose Entlassung, bleibt bisher ohne Konsequenzen. Aufgrund dieser aktuellen Sachverhalte und einer Reihe vorangegangener Vorfälle zum möglichen Schaden des Reichsverbandes und aller angestellten Apotheker sehen wir uns veranlasst, den Rücktritt des Präsidenten und die Entlassung des Direktors des Reichsverbandes zu fordern.

Nach unserem Dafürhalten ist diese Forderung begründet durch: Grobe Fahrlässigkeit im Zuge der Wahlen zur Österreichischen Apothekerkammer, weil die Wahllisten nicht zeitgerecht abgegeben wurden, möglicherweise zum Schaden des Reichsverbandes; Versäumnisse des Präsidenten, jeglichen Schaden vom Verband abzuwenden; gezielte Desinformation in der Causa Wahlen zur Apothekerkammer und in einer Reihe anderer Angelegenheiten durch den Präsidenten gegenüber den Mitgliedern und Funktionären des Verbandes; destruktive Politik und Vorgangsweise von Präsident und Direktor ohne Ergebnisse in einer Reihe von Belangen (zB der Gleichbehandlung von Teildienstleistenden, Kollektivvertrag für Krankenhausapotheker, Kammerreform usw) zum Schaden aller angestellten Apotheker; schwere Vorwürfe bei der Installation des Berufs des pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten; undurchsichtige Verträge und Finanzgebarung bei gleichzeitiger Verweigerung der Offenlegung gegenüber Funktionären und Mitgliedern; absoluter Vertrauensverlust zwischen dem überwiegenden Teil der Funktionäre der angestellten Apotheker in der Apothekerkammer und der Verbandsführung.

Unsere Zielsetzung: .... Wenn Sie diese Forderungen und Zielsetzungen

mittragen wollen, dann unterstützen Sie unsere Aktion mit ihrer

Unterschrift..."

Dem Schreiben war eine Liste für Unterstützungsunterschriften

angeschlossen, in denen es heißt: "Ich...unterstütze... die

Forderungen des Aktionskomitees... und fordere den Rücktritt von

Präsident Mag. K***** und Direktor des Reichsverbandes MMag. U***** und deren Rückzug aus den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Berufsstandes".

Unmittelbarer Anlass für dieses Schreiben war die Versäumung der Abgabe von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Delegiertenversammlung der Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse und zum Vorstand der Kammer. Die Funktionen in der Apothekerkammer und in der Pharmazeutischen Gehaltskasse werden personenidentisch geführt. Aufgrund der Wahlvorschläge, die satzungsgemäß vom Kläger zu erstatten gewesen wären, hätte die Landesgruppe Wien 15, die Landesgruppe Niederösterreich 5 und die Landesgruppe Salzburg 2 Mitglieder (von insgesamt 36 Mitgliedern) stellen können. Deren Funktionsperiode hätte von 1997 bis 2002 gereicht. Die Aufgabe des Präsidenten des Verbands und seines Direktors bei der Wahl wäre es gewesen, die Wahlvorschläge der Landesgruppen zusammenzufassen, mit einem Deckblatt zu versehen und pünktlich bis um 15,00 Uhr des Wahltages abzugeben. In den Monaten vor der Wahl war es vereinsintern, und zwar hauptsächlich zwischen den Funktionären der einzelnen Landesgruppen einerseits und dem Präsidenten Mag. K***** und dem Direktor MMag. U***** andererseits zu schwerwiegenden Differenzen gekommen. Diese rechneten daher damit, dass nicht aus allen Bundesländern Wahlvorschläge einlangen, sondern dass Namenslisten kandidieren werden. Ausschlaggebend für die Differenzen war unter anderem ein Funktionärsstatut, das auf Initiative des Direktors zustande gekommen war.

Am Nachmittag des , des Wahltages, befand sich der damalige Präsident Mag. K***** auf einer Reise nach Linz, um die zweite Vizepräsidentin doch noch umzustimmen, ihre Funktion weiter auszuüben. Der Direktor hatte die Aufgabe, für die rechtzeitige Abgabe der Wahlvorschläge (bis 15,00 Uhr) zu sorgen. Er nahm aber am Nachmittag des Wahltages an einer Präsidiumsitzung teil. Er unterbrach die Sitzung nicht und kümmerte sich nicht um die rechtzeitige Abgabe der Wahlvorschläge. Es wurde noch bis zuletzt auf das Einlangen von Wahlvorschlägen gewartet, die aber nur aus Wien, Niederösterreich und Salzburg eingetroffen waren. Als er erkannte, dass der Abgabetermin bereits versäumt worden war, versuchte er noch, 20 Minuten nach 15,00 Uhr die Wahlvorschläge abzugeben. Diese wurden aber von der Wahlkommission nicht mehr entgegengenommen. Der Präsident wurde sofort telefonisch informiert. Da eine Nachsicht hinsichtlich der Fristversäumung nicht zu erreichen war, wurde versucht, die Wahl anzufechten. Es blieb aber schließlich dabei, dass der Verband bei der Wahl zur Österreichischen Apothekerkammer mit keinen Wahlvorschlägen vertreten war.

Durch die Versäumung der Abgabe der Wahlvorschläge war der Verband nicht in der Lage, einen seiner wesentlichen Verbandszwecke, nämlich die Wahrung der standespolitischen Interessen durch Vertretung in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Apothekerstandes und die Entsendung von Vertretern in die Pharmazeutische Gehaltskasse zu erfüllen.

Der Präsident des Verbands nahm von arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegenüber dem Direktor Abstand, weil er der Ansicht war, dass dieser kein grobes Verschulden an der Fristversäumung zu vertreten habe. Bis zur Aussendung des Schreibens der Beklagten vom blieb diese Säumnis überhaupt ohne Konsequenzen. Erst nachher befasste sich der Ehrenrat des Klägers vereinsintern aufgrund einer (schon vorher erstatteten) Selbstanzeige des Direktors mit diesem Sachverhalt. Der Versäumnis der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge sind eine Reihe anderer Vorfälle vorangegangen, die das Vertrauen der Beklagten zum damaligen Präsidenten und zum Direktor erschüttert haben. Diese "vorangegangenen Vorfälle", die auch im Schreiben der Beklagten vom angesprochen wurden, reichen bis in die Zeit vor dem Jahr 1991 zurück. So hat etwa der bis 1980 tätige Direktor Mag. R***** Provisionen für den Abschluss einer Gruppenkrankenversicherung mit einer Versicherungsgesellschaft bezogen. Als die Provisionszahlungen bekannt wurden, wurde die verbandsinterne Regelung getroffen, dass dem Direktor die Provisionszahlungen verbleiben und auf die Pension angerechnet wurden und der Direktor eine auf den Kläger lautende Rechnung teilweise begleichen sollte. Diese Vorgangsweise wurde auch beibehalten, als MMag. U***** Direktor wurde. Die Provisionen wurden auf dessen Privatkonto überwiesen, von ihm nicht versteuert und von der Versicherungsgesellschaft nicht in die Finanzamtsmeldungen aufgenommen. Als ihm schließlich 1996 eine Einkommensteuernachzahlung für diesen Provisionsbezug vorgeschrieben wurde, einigte man sich verbandsintern dahin, dass die Provisionen nicht mehr einbehalten und mit dem Gehalt gegenverrechnet wurden, sondern als Spende vorerst auf ein Sondersparbuch einbezahlt und später in die Buchhaltung des Klägers aufgenommen wurden. All diese Vorgänge wurden gegenüber den Mitgliedern nicht offengelegt, um keine Unruhe zu verbreiten. Nach kritischen Anfragen seitens der Mitglieder des Präsidialrates entschloss sich die Verbandsführung schließlich zu einer Treuhandlösung, wodurch eine Doppelbesteuerung vermieden wurde. Erst ab 1993 schienen die Versicherungsprovisionen in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers auf.

Für Kritik sorgte auch die Auflösung des auslaufenden Dienstvertrages des Direktors MMag. U***** Ende 1998 und der Abschluss eines neuen Dienstvertrages unter gleichzeitiger Abfertigungszahlung an ihn. Ebenfalls ein Kritikpunkt war die Vorgangsweise des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Gesellschaften, die Apotheken betrieben. 1989 betreute MMag. U***** als Geschäftsführer der V***** GmbH zwei Apotheken, wobei er diese Tätigkeit dem Verband in Rechnung stellte. Nach § 4 Abs 2 der Satzungen dürfen die ordentlichen Mitglieder weder Konzessionsinhaber noch Besitzer, Mitbesitzer oder Pächter einer bestehenden öffentlichen Apotheke sein. Da nur ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht besitzen, wurde das Konzessionsansuchen des MMag. U*****, das bei der Präsidialratssitzung vom zur Sprache kam, besonders negativ aufgenommen. Auch der Wechsel des ehemaligen Vermögensverwalters des Klägers von den angestellten zu den selbständigen Apothekern führte zu Misstrauen und Spannungen innerhalb der Funktionäre. Der Wunsch des MMag. U*****, trotz seiner Funktion als Direktor selbständiger Apotheker zu werden oder zumindest eine Beteiligung an einer Apotheke des Klägers zu erlangen, wurde von den Mitgliedern des Präsidialrates negativ aufgenommen. Auch der frühere Präsident war nach Zurücklegung seiner Funktion als selbständiger Apotheker tätig.

Als die Mitglieder des Präsidialrates über die Finanzierung der im Juli 1996 abgehaltenen Geburtstagsfeier des MMag. U***** nachfragten, kam zutage, dass bis zu 102.000 S aus Geldern einer Apotheke als "Sonderentnahme" verwendet wurden, wobei die Stellungnahme des damaligen Präsidenten den Vorwurf, es habe sich um Schwarzgeld gehandelt, gelten ließ. Auch der von der Sechstbeklagten anlässlich einer Versammlung der Landesgruppen geäußerte Verdacht, dass der diese Apotheke betreffende Gesellschaftsvertrag nicht behördlich genehmigt worden sei, wurde in einem Schreiben des damaligen Präsidenten letztlich als richtig zugestanden.

Über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geburtstagsfeier des Direktor MMag. U*****, die Zahlungen von Versicherungsprovisionen zumindest bis 1993, die Beteiligungen an Apotheken und die Konzessionsansuchen von Spitzenfunktionären des Klägers wurde der Präsidialrat entweder erst im Nachhinein oder unvollständig informiert. Darüber hinaus erfolgte vom damaligen Präsidenten Mag. K***** eine Desinformation einerseits über die Versäumnis bei der Abgabe der Wahlvorschläge und andererseits über den Rücktritt der zweiten Vizepräsidentin am . Dieser Rücktritt wurde anlässlich einer Veranstaltung am von der Ersten Vizepräsidentin und bei der Präsidialratssitzung am von Präsident Mag. K***** auf entsprechende Anfrage in Abrede gestellt. Dieser hat auch noch in der Landesgruppenversammlung Oberösterreich am nicht offengelegt, dass die zweite Vizepräsidentin schon geraume Zeit vor der Wahl zur Österreichischen Apothekerkammer zurückgetreten war. Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Österreichischen Apothekerkammer vereinbarten der Direktor und der Präsident intern, Anfragen von anderen Funktionären oder Mitgliedern vorerst - zumindest bis zum Ausgang der Wahlanfechtung - nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Mitglieder wurden hievon erst etwa 10 Tage nach dem versäumten Abgabetermin schriftlich informiert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Wahlkommission das Versäumnis nicht nachsehen werde und die über Namenslisten gewählten Personen nicht bereit waren, die Wahl nicht anzunehmen, um eine Neuwahl zu erzwingen. Eine Anfrage der Landesgruppenobfrau Salzburg, die vor dieser Information gerüchteweise von der Versäumung erfahren hatte, wurde vom Präsidenten mit der Gegenfrage beantwortet, was sie von einer Versäumnis wisse, ohne konkret Auskunft zu erteilen. In einem Rundschreiben des Verbands an seine Mitglieder vom Dezember 1996 heißt es: "So paradox es scheint, für den Pharmazeutischen Reichsverband hat die Tatsache, dass hier keine Listen des Reichsverbandes an der Wahl teilnehmen, keine unmittelbare Auswirkung. Alle Leistungen, die sie von unserer Organisation gewohnt sind, werden wir im vollen Umfang aufrechterhalten". Dies entsprach aber nicht der Wahrheit, weil der Kläger nun weder Funktionäre in die Apothekerkammer noch in die Pharmazeutische Gehaltskasse entsenden konnte.

Für Unmut sorgte auch eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Äußerung des Klägers im Zusammenhang mit einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsprüfung für Apotheken, in der die Bedarfsprüfung in Zweifel gezogen wurde. Diese Vorgangsweise wurde in einem "offenen Brief" der Beklagten an alle angestellten Apotheker Österreichs vom Juni 1997 kritisiert und Neuwahlen nach einem "neuen, demokratischen Wahlrecht" sowie eine grundlegende Reform gefordert. Es heißt dort unter anderem:

"Wie können Sie persönlich die Forderung nach einer Neuwahl unterstützen? Jedes Mitglied des Reichsverbandes kann obenstehende Forderung nach einer Neuwahl und den Reformbestrebungen Nachdruck verleihen, indem beiliegender Brief ausgefüllt an die Pharmazeutische Gehaltskasse gefaxt oder gesendet wird. Dadurch ist es hoffentlich möglich, den Druck von der Basis so zu erhöhen, dass eine Erneuerung der Angestelltenvertretung endlich durchführbar wird..."

Die beigelegte, zur Unterschrift vorgesehene Erklärung an die pharmazeutische Gehaltskasse lautete:

"Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund meiner Unzufriedenheit mit der Politik der derzeitigen Führung des Pharmazeutischen Reichsverbandes ersuche ich Sie, ab sofort keine Mitgliedsbeiträge zum Pharmazeutischen Reichsverband von meinen Bezügen in Abzug zu bringen. Weiters ersuche ich Sie, ab sofort einen Betrag in Höhe der Mitgliedsbeiträge zum Pharmazeutischen Reichsverband von meinen Gehaltskassen-Bezügen in Abzug zu bringen und auf ein Sperrkonto der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu übertragen. Meine Beiträge zur Krankenzusatzversicherung leiten Sie bitte an den Pharmazeutischen Reichsverband weiter, da der Versicherungsschutz weiter bestehen soll. Sobald im Pharmazeutischen Reichsverband eine Neuwahl der Delegierten und in der Folge der Spitzenfunktionäre, jedenfalls des Präsidiums, stattgefunden hat, leiten Sie die auf dem Sperrkonto angesammelten Beträge bitte an den Pharmazeutischen Reichsverband weiter. Ich ersuche Sie auch, eine Kopie dieses Schreibens an den Pharmazeutischen Reichsverband weiterzuleiten."

In der Folge verblieben die Beiträge einer Reihe von Mitgliedern vorerst auf einem auf Initiative der Beklagten eingerichteten Sperrkonto. Nur die Beiträge zur Krankenversicherung wurden von der Pharmazeutischen Gehaltskasse, deren Obfrau inzwischen die Siebentbeklagte geworden war, an den Kläger weitergeleitet. Das Sperrkonto bestand von Juli 1997 bis Februar 1998. Nachdem der Kläger die Mitglieder, die sich dieser Aktion anschlossen, durch eine Mahnung auf die Folgen der Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge hingewiesen und eine Klage angedroht hatte, wurde ein Großteil der Erklärungen widerrufen. Gegen die verbliebenen fünf bis sechs Mitglieder, die beharrlich keine Beiträge zahlten, wurde eine Mahnklage eingebracht. Ein oder zwei Personen sind daraufhin aus dem Verband ausgetreten oder wurden ausgeschlossen. Es kam zu keinem Exekutionsverfahren.

Die Beklagten haben zwar im Schreiben vom Juni 1997 zur Sistierung der Mitgliedsbeiträge aufgefordert, aber zu keinem Zeitpunkt dazu aufgerufen, aus der Organisation des Verbands auszutreten. Aufrufe der Beklagten beschränkten sich insoweit auf die Forderung an die Funktionäre, ihre Ämter innerhalb des Verbands niederzulegen. Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit, die Beklagten seien schuldig, folgende Äußerungen sowie ähnliche Aussagen im Einzelnen oder im Zusammenhang zu unterlassen:

"1. "Grob verbandschädigendes Verhalten zu Lasten aller angestellten Apotheker, verursacht durch den Direktor des Reichsverbandes, unseres Erachtens ein Grund für eine fristlose Entlassung, bleibt bisher ohne Konsequenzen",

2. "auf Grund dieser aktuellen Sachverhalte und einer Reihe vorangegangener Vorfälle zum möglichen Schaden des Reichsverbandes und aller angestellten Apotheker sehen wir uns veranlasst, den Rücktritt des Präsidenten und die Entlassung des Direktors des Reichsverbandes zu fordern",

3. "nach unserem Dafürhalten ist diese Forderung begründet durch:

grobe Fahrlässigkeit im Zuge der Wahlen zur Österreichischen Apothekerkammer, weil die Wahllisten nicht zeitgerecht abgegeben wurden, möglicherweise zum Schaden des Reichsverbandes, gezielte Desinformation in der Causa Wahlen zur Apothekerkammer und in einer Reihe anderer Angelegenheiten durch den Präsidenten gegenüber den Mitgliedern und Funktionären des Verbandes",

4. "undurchsichtige Verträge und Finanzgebarung bei gleichzeitiger Verweigerung der Offenlegung gegenüber Funktionären und Mitgliedern".

Der Kläger stellte folgende weitere Klagebegehren:

Die Beklagten seien schuldig, es zu unterlassen, Mitglieder des Klägers aufzufordern, Mitgliedsbeiträge - wenn auch nur vorübergehend - nicht zu zahlen oder die Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen an Bedingungen, insbesondere die Abhaltung von Neuwahlen beim Kläger zu knüpfen oder Mitglieder des Klägers aus Gründen der erstangeführten Äußerung zum Vereinsaustritt aufzufordern;

die Beklagten seien schuldig, die Ausgaben ihrer Schreiben vom und zusätzlich konkret aufgelisteter Schreiben sowie allenfalls anderer Publikationsmittel, in welchem dem Unterlassungsbegehren widersprechende Inhalte vermittelt würden, zu beseitigen und dem Kläger darüber Nachweis zu erbringen und die zu unterlassenden Äußerungen gegenüber allen Apothekern - sowohl Angestellten wie auch selbständigen Apothekern - zu widerrufen;

die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 829.653,68 S zu zahlen;

es werde festgestellt, dass die Beklagten für jeden Schaden, der dem Kläger durch die Zuwiderhandlung gegen die angeführten Unterlassungspflichten künftig entstehe, zur ungeteilten Hand haften. Letztlich begehrte der Kläger, ihn zu ermächtigen, den Spruch dieses Urteiles auf näher angeführte Weise auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

Die zu unterlassenden Äußerungen seien unwahr, rufschädigend und verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch die an die Apotheker gerichtete Aufforderung, ihre statutengemäßen Verpflichtungen zu verletzen und die Mitgliedschaft aufzukündigen, sei dem Kläger ein Vermögensschaden zugefügt worden, dessen gesamtes Ausmaß noch nicht abzusehen sei. Ein insbesondere durch die Verringerung der Mitgliederzahl und dadurch entgangene Mitgliedsbeiträge eingetretener Schaden von 829.653,68 S stehe bereits fest.

Die Beklagten wendeten die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein, weil die Satzungen des Klägers eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthielten. Im Übrigen beantragten sie die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei von den beanstandeten Äußerungen nicht betroffen. Diese stellten zulässige Werturteile auf Basis eines wahren Sachverhalts dar, die durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt seien. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, wie er selbst eingeräumt habe, indem er in seiner Zeitschrift das Scheitern des "Boykottaufrufs" aufgrund der Treue seiner Mitglieder behauptet habe. Der Aufruf betreffend die Mitgliedsbeiträge stelle eine zulässige vereinspolitische Äußerung dar und habe nur minimale Wirkungen erzielt, die den Kläger nicht ernsthaft gefährdet hätten.

Das Erstgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück und erkannte über das Klagebegehren mit Teilurteil insoweit, dass es dem Unterlassungsbegehren betreffend die Aufforderung zur Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen und dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren betreffend daraus resultierender Schäden stattgab und die anderen Begehren - mit Ausnahme des (konkret bezifferten) Zahlungsbegehrens und erkennbar auch des Beseitigungs- und Widerrufsbegehrens betreffend das Unterlassungsgebot - abwies. Eine abschließende Beurteilung der dem Kläger durch den "Boykottaufruf" entstandenen finanziellen Nachteile sei nach dem bisherigen Akteninhalt noch nicht möglich, während über die anderen Ansprüche bereits entschieden werden könne. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der § 577 ff ZPO, die die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes nach sich gezogen hätte, sei nicht getroffen worden. Die Bestimmungen des UWG, des § 1330 ABGB und des § 1295 Abs 2 ABGB, auf die der Kläger seine Begehren gestützt habe, würden unabhängig vom Rechtsverhältnis des Klägers zu seinen Mitgliedern gelten. Die Klageansprüche beträfen nicht Fälle typischer interner Selbstverwaltung. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit sei daher zurückzuweisen. Mangels eines Wettbewerbsverhältnisses unter den Streitteilen scheide die Anwendung des UWG aus. Sämtliche vom Kläger als ehrenrührig und kreditschädigend bezeichnete Äußerungen der Beklagten hätten sich als im Kern zutreffend erwiesen und seien als noch erlaubte Kritik im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreites innerhalb des Vereins zu qualifizieren. Die Pflicht zur Beitragsleistung der Mitglieder des Klägers ergebe sich aus § 9 seiner Satzung. Durch die Aufforderung der Beklagten an die Mitglieder des Verbandes, die Mitgliedsbeiträge vorübergehend auf ein Sperrkonto einzuzahlen, hätten die Beklagten ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzt und darüber hinaus dem Kläger einen Schaden zugefügt. Es sei mittels der Organisation eines Boykotts auf den Kläger Druck ausgeübt worden, personelle und organisatorische Veränderungen vorzunehmen. Diese auf eine Schädigung des Klägers abzielende Vorgangsweise widerspreche den guten Sitten. Es stehe Vereinsmitgliedern frei, innerhalb der durch das Gesetz und der von ihnen übernommenen vereinsrechtlichen Verpflichtungen auf eine Änderung in der Vereinsführung hinzuwirken. Es stehe ihnen aber nicht zu, zu einer systematischen Verletzung der den Vereinsmitgliedern obliegenden Verpflichtungen aufzurufen. Wenn nun auch die Beklagten mangels Vereinsmitgliedschaft nicht mehr in der Lage seien, einen vereinsinternen Boykott zu organisieren, könnten doch Kontroversen mit dem Kläger und dessen Verbandsleitung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Alle Beklagten seien nach wie vor Angehörige des Apothekerstandes und zum Teil als Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse tätig. Einige von ihnen gehörten dem sich 1999 konstituierenden Verein mit der Bezeichnung "Forum Pharmazie" an, der bei den Wahlen zur Österreichischen Apothekerkammer in Zukunft als wahlwerbende Gruppe auftreten könnte. Einige Beklagte hätten auch schon bei der letzten Apothekerkammerwahl in Namenslisten oder als Einzelpersonen kandidiert, sodass Kontroversen mit dem Kläger bzw dessen Verbandsleitung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten Mitglieder auch dazu aufgerufen, die Mitgliedschaft zurückzulegen, sei nicht erwiesen worden, sodass dem dementsprechenden Unterlassungsbegehren die erforderliche Grundlage fehle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers (zur Gänze) und jener der Beklagten, soweit sie sich damit gegen die Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wendeten, jeweils nicht Folge. In der Sache gab es der Berufung der Beklagten dahin Folge, dass es das Klagebegehren auch hinsichtlich der Unterlassung des Aufrufs, die Mitgliedsbeiträge nicht zu zahlen und der Feststellung, dass die Beklagte für jeden aus diesem Aufruf resultierenden Schaden hafte, abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe seine Ansprüche ausschließlich auf eine deliktische Haftung der Beklagten gestützt, derartige Ansprüche fielen aber schon nach dem Wortlaut der in § 20 der Satzung enthaltenen Schiedsvereinbarung ("in allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht") nicht in die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts. Das Erstgericht habe daher den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit zutreffend verworfen. Das Berufungsgericht billigte auch die Ansicht des Erstgerichtes, dass ein dem UWG zu unterstellender Tatbestand nicht vorliege und den Beklagten der Wahrheitsbeweis betreffend den Tatsachenkern ihrer Äußerungen gelungen sei. Zum "Boykottaufruf" führte das Berufungsgericht aus, dass dieser grundsätzlich tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB sei. Dieser Aufruf enthalte nicht nur ein Werturteil, sondern einen nachprüfbaren Tatsachenkern, zu dem den Beklagten aber ebenfalls der Wahrheitsbeweis gelungen sei. Er sei nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen erfolgt. Das Klagebegehren sei daher in teilweiser Abänderung des Ersturteils auch hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens abzuweisen gewesen. Eine absichtliche sittenwidrige Schadenszufügung sei nach den Feststellungen nicht erfolgt, sondern es habe die vorbereitete Erklärung der Beklagten den Versuch dargestellt, Änderungen in der Führung des Verbandes herbeizuführen. Das diesbezügliche Unterlassungsbegehren könne daher nicht auf § 1295 Abs 2 ABGB gegründet werden. Aus demselben Grund sei auch das Feststellungsbegehren abzuweisen. Im Hinblick auf die bereits über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 117/99h, seien Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht mehr zu behandeln gewesen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt jedoch zu Recht auf, dass sein Unterlassungs- und Feststellungsbegehren betreffend den Aufruf der Beklagten hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge nicht (nur) im Lichte des § 1330 ABGB zu prüfen ist, sondern dass insoweit sinngemäß ein unzulässiger Eingriff in fremde Forderungsrechte und ein daraus resultierender Schadenersatzanspruch geltend gemacht wurde. Die außerordentliche Revision ist daher zulässig. Sie ist teilweise auch berechtigt.

Text

Beschluss

gefasst:

Der Antrag der klagenden Partei auf Durchführung einer mündlichen

Revisionsverhandlung wird abgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Einrede der Schiedsklausel:

Die Beklagten halten in ihrer Revisionsbeantwortung den Einwand aufrecht, dass auch der vorliegende Rechtsstreit ein Streit aus dem Verbandsverhältnis im Sinne des § 20 der Satzungen des Klägers sei, weshalb ein "temporärer" Ausschluss der Anrufbarkeit des ordentlichen Gerichtes vorliege, weil das Vereinsschiedsgericht (noch) nicht angerufen worden sei.

Soweit die Beklagten mit diesen Ausführungen neuerlich die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und damit die Nichtigkeit des Verfahrens geltend machen wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht in Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes auf Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes abschließend und für den Obersten Gerichtshof bindend bejaht hat. Ungeachtet des Umstandes, dass § 45 JN für Entscheidungen, mit denen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes verneint wird, nicht gilt (RIS-Justiz RS0046351), können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften und deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007232).

Soweit aber die Beklagten damit auch eine materiellrechtliche, erst mit der Entscheidung über die Sache zu erledigende Einwendung aufrecht erhalten wollen, ist hierauf aufgrund der aus der Zulässigkeit der Revision folgenden umfassenden rechtlichen Prüfungspflicht näher einzugehen.

Gemäß § 33 Abs 2 Vereinsgesetz 2002, das am in Kraft trat, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzen 1951 zu Ende zu führen. Die Frage der Auswirkungen der vorliegenden Schiedsklausel auf dieses Verfahren ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen.

Die Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung in Statuten, die eine Schiedsklausel enthalten, ist strittig. In seiner Statuten einer Genossenschaft betreffenden Entscheidung 3 Ob 543/94 (= JBl 1995, 596 [Rummel]) hat der Oberste Gerichtshof nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spreche. Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genüge es, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen habe. Nach der Sonderbestimmung des § 599 Abs 2 ZPO zählen jedoch die Vereinsschiedsgerichte nicht zu den anderen statutarischen Schiedsgerichten nach § 599 Abs 1 ZPO, auf welche der Gesetzesabschnitt "schiedsrichterliches Verfahren" sinngemäß anzuwenden ist. Die in § 599 Abs 2 ZPO vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Sondernormen auf die Vereinsschiedsgerichte verhindert nun zwar nicht, dass ein auf Satzungen beruhendes Vereinsschiedsgericht (zusätzlich) als Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür wäre aber die Einhaltung der gemäß § 577 Abs 3 ZPO zwingenden Schriftform (1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728 mwN). Allein in der Beitrittserklärung zu einem Verein liegt regelmäßig keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO (7 Ob 110/00b unter Hinweis auf Rechberger/Frauenberger, Der Verein als Richter, ecolex 1994, 7). Dass die Beklagten sich einem solchen Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO schriftlich unterworfen hätte, wurde weder behauptet noch erwiesen. Das in den Statuten vorgesehene Vereinsschiedsgericht ist aber kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO; die Bestimmungen der §§ 577 bis 598 ZPO sind auf das Vereinsschiedsgericht nicht anzuwenden.

Da die §§ 577 bis 599 Abs 1 ZPO eindeutig eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluss der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthalten, ist diese Beschränkung durch § 599 Abs 2 ZPO für die Vereinsschiedgerichte weggefallen. Das bedeutet also, dass Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen entschieden werden können. Soweit Fragen öffentlich-rechtlichen Vereinsrechts strittig sind, obliegt deren Entscheidung den Verwaltungsbehörden. Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte ist ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechts fällt, ob also die strittigen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein privatrechtlicher Natur sind. Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 1 JN Rz 159 mwN). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, sind Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (SZ 51/154; SZ 59/81; JBl 1993, 597 = EvBl 1993/117 [519]; SZ 70/206 mwN, zuletzt , 6 Ob 40/02d).

Nach ständiger, im Schrifttum überwiegend abgelehnter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichtes allerdings erst auf dem Rechtsweg "bekämpft" werden, wenn davor der vereinsinterne Instanzenzug "ausgeschöpft" wurde (Nachweise bei Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 § 599 Rz 2; Ballon aaO § 1 JN Rz 160). Dies wurde damit begründet, dass ordentliche Gerichte - auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Entlastung


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nicht "voreilig" in die Selbstverwaltung eines Vereins eingreifen sollten (SZ 42/163; 6 Ob 215/72 = MietSlg 24.497; EvBl 1975/266 [609]; JBl 1994, 833; JBl 1995, 649; 7 Ob 197/97i ua). Eine solche Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes ist im vorliegenden Fall bisher nicht ergangen, sodass sich die Frage nach dem vereinsinternen Instanzenzug eigentlich nicht stellt. Verlangt man aber für die Anrufung der ordentlichen Gerichte die vorherige "Ausschöpfung" eines vereinsinternen Instanzenzugs, dann muss auch (umsomehr) die vorherige "Anrufung" des Vereinsschiedsgerichtes gefordert werden (SZ 70/206). Bereits in der oben zitierten Entscheidung 2 Ob 78/75 = EvBl 1975/266 wurde der Rechtsweg für eine gegen einen Verein gerichtete Klage auf Feststellung der Vereinsmitgliedschaft unter Hinweis auf ältere Entscheidungen (SZ 13/3; JBl 1931, 18; SZ 32/49; SZ 34/452; SZ 42/163) und auf das Schrifttum (Wolff in Klang2 I/1, 203) ausdrücklich für zulässig erklärt; die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil die dortige Klägerin das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte und ihr Begehren schon aus diesem Grund als verfehlt bezeichnet wurde. Auch in der Entscheidung 6 Ob 577/86 (nicht veröffentlicht) wurde ausgeführt, auf die Frage der Ausschöpfung des statutarischen Instanzenzugs vor Anrufung der ordentlichen Gerichte brauche im Verfahren über die (dort erhobene) Unzuständigkeitseinrede nicht eingegangen zu werden, weil es sich dabei um eine Einwendung aus den
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dem Privatrecht zuzurechnenden - Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern handle, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen sei (vgl etwa SZ 42/163). Daher wurde dem Revisionsrekurs des dortigen Beklagten gegen die Verwerfung seiner Unzuständigkeitseinrede nicht Folge gegeben. Nach dem der Entscheidung 8 Ob 566/93 = JBl 1994, 833 zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Kläger, der vorher das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte, die Feststellung, dass sein Vereinsausschluss unwirksam sei. Der Oberste Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass infolge Verzichts des Klägers auf die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung eines Ausschlusses dieser Ausschluss von den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüft werden könne: Sein Begehren wurde mit Urteil abgewiesen, unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 577/86 ausdrücklich nicht zurückgewiesen. An dieser Auffassung hielt der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit fest. In der Entscheidung 7 Ob 110/00b (Rechtssatz veröffentlicht RZ 2001, 124 und ecolex 2001, 438) ging es um die Klage eines Vereins gegen ein Mitglied auf Unterlassung jeglicher Verwendung von Verbandspapier und Verbandsstampiglien und überhaupt auf Unterlassung der Anmaßung von rechtsgeschäftlich verbindlichen Tätigkeiten wie auch auf Herausgabe von Unterlagen. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass für eine "klagsstattgebende" Entscheidung davor der verbandsinterne Instanzenzug vor den Vereinsschiedsgerichten auszuschöpfen sei, da es sich hier weder um eine grundsätzliche Frage der Vereinsstruktur handle noch eine ungeeignete Organisation des Vereinsgerichtes behauptet worden sei. Ausgehend davon, dass der Kläger sich auf einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis stütze, habe er vorweg die vereinsinternen Schlichtungsinstanzen zu befassen. Dies sei jedoch nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Da die Vereinsgerichte ganz allgemein nicht als Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO anzusehen seien, sei unabhängig von der Frage, inwieweit die konkrete Auseinandersetzung in die "Zuständigkeit" dieses Vereinsgerichtes falle, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, die sich nur auf "echte" Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO beziehen könne, verfehlt. Habe hier doch auch dann, wenn der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft worden sei, keine Zurückweisung einer von den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung zu erfolgen (vgl dazu JBl 1994, 833; zuletzt , 6 Ob 40/02d).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen. Daraus folgt, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanzen über die sachliche Zuständigkeit nicht zugleich auch bindend die Frage entschieden ist, ob das vorliegende Klagebegehren einen "aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitfall" im Sinn des § 20 der Satzung des Klägers betrifft. Diese Frage ist daher auch noch im Revisionsverfahren vorweg zu prüfen, weil im Fall ihrer Bejahung das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Den Vorinstanzen ist aber insoweit beizupflichten, dass vorliegender Rechtsstreit nicht unter die "aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitfälle" fällt.
Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihrer Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung, der einer vernünftigen und grundsätzlich den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen ist (RIS-Justiz RS0018023; RS0044997), wobei die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen sind (1 Ob 2193/96y mwN). Der Kläger stützte seine Begehren auf § 1330 ABGB, auf eine behauptete Wettbewerbswidrigkeit und - insbesondere hinsichtlich des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens - auf Schadenersatz. Letztlich ist das gesamte Begehren auf den Titel des Schadenersatzes zurückzuführen, weil auch im Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB ein Schadenersatzbegehren - in dem Sinn, dass beliebige Schadensstiftung vermieden werden soll - zu erblicken ist (6 Ob 37/95 = SZ 69/12 = MR 1997, 202). Dass ein auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestütztes Klagebegehren keine aus dem Verbandsverhältnis resultierende Fragen berührt, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (3 Ob 543/94 = JBl 1995, 596 [Rummel], 1 Ob 2193/96y). Die Frage der ordnungsgemäßen und den Vereinsstatuten entsprechenden Abwicklung der Vereinsangelegenheiten durch dessen Präsidenten und Direktor sowie deren ordnungsgemäßes Verhalten könnte zwar eine Angelegenheit des Verbandsverhältnisses betreffen, ist aber für die hier unter Berufung auf § 1330 ABGB erhobenen Unterlassungs-, Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Zahlungsbegehren sowie für das auf einen unzulässigen Forderungseingriff beruhende Begehren nur als Vorfrage bedeutsam. Aus einem ehrenbeleidigenden, kreditschädigenden oder sonstigen deliktischen Verhalten resultierende Ansprüche, die der Verein - wenn auch hier gegen (ehemalige) Mitglieder - verfolgt, sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Angelegenheiten, die unter den in der Satzung festgelegten Aufgabenbereich des Vereines fallen. Ob Vereinsschiedsgerichte zur Entscheidung über privatrechtliche, namentlich vermögensrechtliche Streitigkeiten überhaupt nicht berufen werden könnten (3 Ob 543/94 mwN), kann hier dahingestellt bleiben.
2. Zu den von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesenen, auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen:
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind nach ständiger Rechtsprechung auch juristische Personen zur Geltendmachung der aus § 1330 ABGB resultierenden Ansprüche legitimiert (RIS-Justiz RS0008985). Den Revisionsausführungen ist aber entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat sich genügend ausführlich mit der Beweisrüge der Berufung des Klägers befasst und schließlich zusammenfassend ausgeführt, sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung zu übernehmen. Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden. Der Versuch einer weiteren Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in der Revision ist unzulässig. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 die Tatsachenverbreitung, der Täter aber die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) bzw das Fehlen der Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen, aber auch unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, wenn somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht (SZ 68/97 mwN). Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des angesprochenen Leserkreises. Dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (4 Ob 55/00t = RdW 2000, 535 = JBl 2000, 664). Dass die in den Punkten 1. und 2. und teilweise in Punkt 3. des noch aufrechten diesbezüglichen Klagebegehrens enthaltenen Behauptungen in ihrem Kern wahr sind und die Grenzen des an Art 10 MRK zu messenden Grundsatzes der erlaubten freien Meinungsäußerung nicht überschreiten, sodass ein Wertungsexzess nicht vorliegt, wurde bereits in der in diesem Verfahren über den Antrag des Klägers auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , 1 Ob 117/99h, ausgesprochen. Ein zu einer anderen Beurteilung Anlass gebender Sachverhalt ist im Hauptverfahren nicht hervorgekommen. Auf die Ausführungen in dieser Entscheidung kann daher verwiesen werden.
Im Hauptverfahren hat sich aber nun auch ein wahrer Tatsachenkern hinsichtlich jener Behauptungen ergeben, hinsichtlich derer die einstweilige Verfügung mangels damals vorliegenden Tatsachensubstrats erlassen wurde ("gezielte Desinformation in der Causa Wahlen zur Apothekerkammer und einer Reihe anderer Angelegenheiten durch den Präsidenten gegenüber den Mitgliedern und Funktionären des Verbandes; undurchsichtige Verträge und Finanzgebarung bei gleichzeitiger Verweigerung der Offenlegung gegenüber Funktionären und Mitgliedern"). Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Die Frage, ob den angegriffenen Funktionären des Klägers grobe Fahrlässigkeit im Sinn der Rechtsprechung vorzuwerfen ist und ob tatsächlich ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, ist daher ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie die Frage, wodurch im Konkreten für die unselbständigen Apotheker Nachteile in Bezug auf Kollektivvertragsverhandlungen durch die Versäumung der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge zu befürchten waren. Dass der Verband durch diese Fristversäumnis seine Kollektivvertragsfähigkeit nicht verlor, ist ohnehin unstrittig. Der Umstand, dass die Österreichische Apothekerkammer nicht befugt ist, die angestellten Apotheker bei Kollektivvertragsverhandlungen zu vertreten, wurde vom Obersten Gerichtshof in der zitierten Vorentscheidung 1 Ob 117/99h ohnedies bedacht. Dieser Umstand ändert auch nichts an der zu billigenden Wertung der Vorinstanzen, dass die dargestellte Fristversäumnis im Zusammenhang mit den Wahlvorschlägen wesentliche standespolitischen Interessen der Verbandsmitglieder im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 der Satzung zuwiderlief. Im Hauptverfahren hat sich auch herausgestellt, dass eine konkrete Anfrage einer Funktionärin über die Versäumung der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge vom Präsidenten nicht korrekt beantwortet wurde und dass der Präsident und der Direktor abgesprochen hatten, derartige Anfragen vorerst nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Zudem trafen die Vorinstanzen umfangreiche Feststellungen über verschiedene Vorgänge innerhalb des Verbands - Apothekenbeteiligung, Abfertigungszahlung an den Direktor, Finanzierung einer Geburtstagsfeier -, die für Funktionäre und Mitglieder nicht ohne weiteres zu durchblicken waren. Erwiesen wurde weiters auch, dass unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit dem Rücktritt der zweiten Vizepräsidentin gegeben wurden. Der Vorwurf der "gezielten Desinformation" und des Vorliegens "undurchsichtiger Verträge und Finanzgebarung" beruhen daher ebenfalls auf einem hinreichend bestimmten Tatsachensubstrat und stellen keine exzessive, nicht zu rechtfertigende Herabwürdigung des Klägers dar. Nach der auch von innerstaatlichen Gerichten zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wird die Ansicht abgelehnt, dass ein Werturteil nur zu berücksichtigen sei, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne. Die Notwendigkeit eines Zusammenhanges zwischen einem Werturteil und Tatsachen, die diese stützen, könne von Fall zu Fall, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, verschieden sein (Urteil vom - Feldek gegen die Slowakei, = ecolex 2002, 396 = ÖJZ 2002, 814, = ÖIMR - News Letter 2001/4, 149). In diesem Sinne sind hier sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit den ständig andauernden Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und einem Teil seiner Mitglieder und Funktionäre zu sehen und stellen keine grundlosen persönlichen Attacken dar, sondern fußen auf einem damit kritisierten Verhalten der Spitzenfunktionäre des Verbandes, das diese Angriffe rechtfertigt. Sie sind als "angemessener (fairer) Kommentar zu einem Thema von öffentlichem Interesse" (vgl EGMR Urteil vom - Dichand und andere gegen Österreich, News-Letter 2002/1, 26 = MR 2002, 84 = ÖJZ 2002, 464) zu qualifizieren.
3. Zur Aufforderung, Mitgliedsbeiträge auf ein Sperrkonto einzuzahlen ("Boykottaufruf"):
Gemäß § 9 der Satzung des Verbands haben alle seine Mitglieder die Bestrebungen und das Ansehen des Verbands sowie des gesamten Apothekerstandes nach besten Kräften zu fördern, sich für die Ziele und Zwecke des Verbands einzusetzen und den Bestimmungen der Satzungen sowie den Beschlüssen der Organe in allen Belangen zu entsprechen (Abs 1). Die Mitglieder haben grundsätzlich (gemäß den Bestimmungen des § 7 der Satzung) Mitgliedsbeiträge zu leisten (Abs 2).
Mit dem Aufruf, Mitgliedsbeiträge zunächst auf ein Sperrkonto einzuzahlen und sie damit dem unmittelbaren Zugriff des Klägers zu entziehen, forderten die Beklagten die Adressaten ihres Schreibens zu einer systematischen Verletzung der ihnen als Verbandsmitglieder obliegenden Verpflichtungen (so schon OLG Wien , 11 R 35/98t, S 30), also gleichsam zum Vertragsbruch auf und griffen in das Forderungsrecht des Klägers auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge an ihn ein.
Es entspricht nun der auf Koziol (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967]) zurückgehenden herrschenden Ansicht, dass auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist; diese dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig ist daher jedenfalls ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners zur Herbeiführung eines Vertragsbruchs (SZ 55/170 mwN). Verleitet also der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch (oder handelt er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten), so ist dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zuzuerkennen (1 Ob 537/95 = RdW 1996, 261 = JBl 1996, 521 [Hoyer, JBl 1996, 539]). Das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung (das hier nicht erwiesen wurde, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Aufforderung, die Verbandsmitgliedschaft zurückzulegen, nicht erging), wird nur dann als sittenwidrig angesehen, wenn es unter sittenwidrigen Begleitumständen geschieht. Das Verleiten zum Vertragsbruch ist jedoch grundsätzlich sittenwidrig (RIS-Justiz RS0078486). Auf eine bestimmte Willensrichtung des Schuldners hat nur der Gläubiger ein Recht. Die Handlung des Dritten, der einen schuldnerischen Willen in einer der Obligation widersprechenden Weise beeinflusst, ist in aller Regel rechtswidrig. Die Rechtsordnung ist bestrebt, die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen und kann es daher grundsätzlich auch Dritten nicht erlauben, Forderungsrechte schlechthin zu missachten. Eine deliktische Haftung besteht schon dann, wenn der Schädiger bewusst zum Nachteil des Geschädigten gehandelt hat, ohne dass die besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich wäre (3 Ob 87/93 = SZ 66/141 mwN). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall des Aufrufs zu einer systematischen Verletzung der den Mitgliedern des Verbands diesem gegenüber bestehenden Verpflichtungen anzuwenden. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten keine "absichtliche sittenwidrige Schädigung" des Klägers zum Ziel gehabt, sondern bloß versucht, Änderungen in der Führungsspitze durchzusetzen, weshalb ein Schadenersatzanspruch zu verneinen sei, sind mit der von Rechtsprechung und Lehre anerkannten absoluten Wirkung von Forderungsrechten und den Folgen deren Verletzung auf Basis des hier vorliegenden Sachverhaltes nicht in Einklang zu bringen.

Im vorliegenden Fall war es nicht Ziel der Aufforderung zur

Missachtung einer vertraglichen (satzungsgemäßen) Verpflichtung

gegenüber dem Kläger, eigenen Interessen der Beklagten an einem

entsprechenden Vertragsabschluss oder der Befriedigung eigener

Forderungsrechte zum Durchbruch zu verhelfen, wie dies den in der

Revision zitierten Entscheidungen 6 Ob 97/68 (= SZ 41/45 = JBl 1969,

213 [F. Bydlinksi]) und 5 Ob 588/76 (= SZ 49/75) zugrunde lag. Es

geht hier auch nicht um das bloße Ausnützen eines möglichen

Vertragsbruches, mit dem nicht gerechnet werden musste (1 Ob 503/95 =

JBl 1995, 526) oder mit dem allenfalls zu rechnen war (6 Ob 174/00g =

ÖBA 2001, 910 [Karollus] = JBl 2002, 182 [Dullinger/Riedler]). Aus


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den zitierten Entscheidungen lässt sich zugunsten der Beklagten für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Hier steht nämlich fest, dass die Beklagten bewusst in das ihnen bekannte Recht des Klägers auf Erhalt der Mitgliedsbeiträge durch eine gezielte Beeinflussung des Leistungswillens der Mitglieder des Klägers eingriffen. In einem solchen Fall wird nach Lehre und Rechtsprechung die Schadenersatzpflicht des Eingreifenden bejaht. Sofern der Entscheidung 1 Ob 117/99h eine andere rechtliche Beurteilung zu entnehmen wäre, könnte dieser nicht beigetreten werden. Aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein kann zwar noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit des in das Recht Eingreifenden geschlossen werden, doch ist im Regelfall in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit zu erblicken. Ob ein Verhalten tatsächlich rechtswidrig war, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat nach § 1305 ABGB den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtsausübung erlaubt (SZ 66/141). Ein solches erlaubtes Recht verfolgten die Beklagten aber mit ihrem "Boykottaufruf" nicht. Die Abstandnahme von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Kläger, sei es auch zur Erzwingung personeller Veränderungen und neuer Zielsetzungen innerhalb des Verbandes ist weder in der Satzung vorgesehen noch aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen als legitimes Mittel zum angestrebten Zweck anzusehen. Dass diese Aufforderung der letzte Ausweg aus der Krise des Verbands, in der er sich nach Ansicht der Beklagten befunden hat, gewesen wäre, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Sie sind - im Gegenteil - dem Vorbringen des Klägers, dass dem Präsidenten und dem Direktor trotz Bekanntwerden der Versäumnisse im Zusammenhang mit den Wahlvorschlägen vom Präsidialrat das Vertrauen ausgesprochen wurde, nicht entgegengetreten. Die Mitglieder des Präsidialrates werden gemäß § 13 der Satzung (mit Ausnahme des Direktors) von der Hauptversammlung gewählt, die ihrerseits gemäß § 12 der Satzung das oberste beschließende Organ des Vereins ist. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann gemäß § 11 Abs 5 Z 2 der Satzung auch aufgrund eines von mindestens einem Drittel der Delegierten der Hauptversammlung unterzeichneten und begründeten schriftlichen Antrages einberufen werden. Allein daraus ergibt sich bereits, dass auch den Beklagten als (ehemalige) Vereinsmitglieder durchaus gesetzliche Mittel zur Verfügung gestanden wären, ihre Ansinnen, falls sich hiefür eine entsprechende Anzahl von weiteren Vereinsmitgliedern gefunden hätte, durchzusetzen. Andernfalls hatten sie die von den maßgebenden Organen gefassten Beschlüsse zu akzeptieren. Der Beweis dafür, dass die "Sistierung" der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen das letzte und einzige Mittel gewesen sei, um die von einer breiten Basis getragenen Vereinsinteressen in einer Art "Selbsthilfemaßnahme (§ 19 ABGB) zu schützen oder durchzusetzen, ist ihnen nicht gelungen. Ein Rechtfertigungsgrund für ihr Verhalten ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Da aber nicht erwiesen wurde, dass die Beklagten auch zum Vereinsaustritt selbst aufgerufen haben, haben die Vorinstanzen das diesbezügliche Unterlassungsbegehren sowie das auch darauf gegründete Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten zutreffend abgewiesen.
Soweit sich das Feststellungsbegehren auf den Aufruf bezieht, die Mitgliedsbeiträge nicht an den Kläger zu zahlen, sondern auf ein Sperrkonto einzuzahlen, ist das Feststellungsinteresse schon deshalb zu bejahen, weil im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsbegehrens (vgl 5 Ob 24/81 = SZ 54/99 = JBl 1982, 37) dieses Sperrkonto noch bestanden hat und dem Kläger Mitgliedsbeiträge vorenthalten wurden, sodass die hieraus resultierenden künftigen Schadenersatzansprüche nicht absehbar waren.
Das Vorliegen der für die Unterlassungsverpflichtung erforderlichen Wiederholungs- gefahr hat schon das Erstgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Bei der Gefahr des Zuwiderhandels ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (RIS-Justiz RS0037661). Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0012055). Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiiz RS0012087). Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten der sie für den Wegfall der Wiederholungsgefahr treffenden Beweislast (RIS-Justiz RS0005402) nicht entsprochen. Auch wenn das Sperrkonto nunmehr aufgelöst und das Guthaben dem Kläger übergeben worden und die Beklagten nicht mehr Vereinsmitglieder seien, wie sie behaupten, ist damit noch nicht auszuschließen, dass sie abermals den Kläger durch derartige Aufrufe an seine Mitglieder zu schwächen versuchen, um, wie sie meinen, berechtigte Anliegen der angestellten Apotheker auch gegen den Willen des Klägers durchzusetzen. Durch ihren inzwischen erfolgten Vereinsaustritt allein ist ein Beweis für die fehlende Wiederholungsgefahr ebensowenig erbracht wie durch ihren Hinweis, dass eine derartige Form des Protestes von ihnen nicht mehr weiter eingesetzt worden sei, weil sie nach entsprechender Rechtsbelehrung dessen "eventuelle Rechtswidrigkeit" eingesehen hätten. Diese Einsicht wird erstmals in der Revisionsbeantwortung behauptet und ist schon infolge des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich. Ein entsprechender Unterlassungsvergleich, der einen entsprechenden Sinneswandel dokumentieren könnte (RIS-Justiz RS0012087), wurde im Verfahren nicht angeboten. Der Umstand, dass von den Beklagten keine weiteren derartigen Aufforderungen an die Mitglieder des Verbands ausging, ist nicht im Sinn eines künftigen freiwilligen "Wohlverhaltens" zu verstehen.
Der abändernde (klageabweisende) Teil des Berufungsurteiles ist daher im Sinn einer gänzlichen Wiederherstellung des Teilurteils erster Instanz abzuändern.
Der Antrag des Klägers, eine mündliche Revisionsverhandlung durchzuführen, ist abzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof hier auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt ist und die Revisionsverhandlung nicht erforderlich ist (§ 509 Abs 2 ZPO; SZ 67/215; RIS-Justiz RS0043679).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.