OGH vom 24.05.2018, 6Ob61/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner in Kufstein, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 163/17b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwands wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 ZPO dar (vgl 8 ObA 245/01i) wie die Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung (RISJustiz RS0044464 [insbesondere T 1, T 5]) und die Frage, wann Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus tatsächlich beendet, also gescheitert sind (6 Ob 209/07i).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00061.18S.0524.000 |
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