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OGH 16.01.2007, 5Ob295/06b

OGH 16.01.2007, 5Ob295/06b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christa M*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Susanne S*****, 2) Eduard S*****, beide vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 37, Abs 1 Z 8, 16 Abs 5 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 114/06w-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Laut dem am abgeschlossenen Mietvertrag soll sich die 78 m² große „Wohnung in ordnungsgemäßen/brauchbaren Zustand" befunden und der Ausstattungskategorie A entsprochen haben. An monatlichem Hauptmietzins waren netto 427,12 Euro vereinbart. Tatsächlich verfügte die elektrische Anlage der Wohnung bei Mietvertragsabschluss über kein ordnungsgemäßes Schutzleitungssystem. Bei der Überprüfung der Anlage durch die MA 25 am löste nur eine Steckdose im Wohnzimmer den FI-Schutzschalter durch Fehlerstrom aus. Die restlichen Schutzkontaktsteckdosen ergaben bei der Messung, dass kein Auslösen des Fehlerstromschutzschalters durch Fehlerstrom erfolgte; dies gilt insbesondere auch für das Badezimmer. Bei den Deckenauslässen ist erkennbar, dass diese durch G-Drähte ohne Schutzleiter geführt sind. Aufgrund eines defekten Schlosses kann auch der Gangverteiler im Stiegenhaus nicht geöffnet werden. Die Anlage stellt insgesamt eine Gefahr für Personen und Sachen dar. Eine Gefahr für die Bausubstanz des Hauses besteht nicht. Die Kosten für die Beseitigung der Mängel in Form einer Neuinstallation betragen netto rund 4.600 Euro (inklusive allen Nebenarbeiten). Die Antragstellerin zeigte die Mängel an der elektrischen Anlage zwar der Hausverwaltung an, eine Behebung durch die Vermieter ließ sie jedoch nicht zu.

Das Erstgericht sprach - ausgehend von der Kategorie D (unbrauchbar) - aus, dass der zulässige monatliche Hauptmietzins netto 51,48 betrage und die Vereinbarung des übersteigenden Betrags von 375,64 Euro unwirksam sei.

Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht und gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 Euro übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsgegner machen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

1.1. Nach Ansicht der Antragsgegner habe das Rekursgericht den vom

Obersten Gerichtshof insbesondere in 5 Ob 44/02k (= WoBl 2002/80,

266, zust Prader = RdW 2002, 598 = immolex 2002/122, 326, zust Iby =

immolex 2004, 89 = MietSlg 54.271/11) entwickelten Grundsatz von

einer nach Treu und Glauben möglichen Anzeigeobliegenheit des Mieters

für einen zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führenden Mangel im

vorliegenden Fall nicht bedacht.

1.2. Dass die Wohnung bei Mietvertragsabschluss unbrauchbar war,

bezweifeln die Antragsgegner in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr. Der

erkennende Senat hat die jetzt in § 15a Abs 1 Z 4 MRG (vor dem 3. WÄG

in § 16 Abs 2 Z 4 MRG) normierte Obliegenheit des Mieters, dem

Vermieter die Unbrauchbarkeit einer die Wohnungskategorie

bestimmenden Ausstattung anzuzeigen, nicht auch auf die (gänzliche)

Unbrauchbarkeit der gemieteten Wohnung bezogen (5 Ob 120/00h = SZ

73/81 = WoBl 2001/40 [Würth] mwN; RIS-Justiz RS0070162; RS0069776 [T

4]). Bislang verneinte deshalb der erkennende Senat in der Regel eine

aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG (vor dem 3. WÄG aus § 16 Abs 2 Z 4 MRG)

ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter etwa die beim

Abschluss des Mietvertrags bzw beim Bezug des Mietobjekts

bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der

Elektroinstallationen anzuzeigen (5 Ob 304/01v = immolex 2002/121 =

MietSlg 54/13 = WoBl 2002/131 [T. Hausmann]; 5 Ob 255/98f = WoBl

2001/28). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes, nämlich dass keine

Bemängelungspflicht bei Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich besteht,

weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters

falle, hat der erkennende Senat zuletzt besonders für Fälle

offenkundiger und schwerwiegender Mängel abgelehnt, welche „bei der

geringsten Überprüfung - die aber unterlassen wurde - leicht

erkennbar gewesen (wären)" (5 Ob 304/01v = immolex 2002/121 = MietSlg

54/13 = WoBl 2002/131). In anders gelagerten Fällen gerade nicht

unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer

Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k, zu 5 Ob 132/91

= MietSlg 43/38 = WoBl 1992/108, 150 = ImmZ 1992, 53 und jüngst in 5

Ob 247/05t = immolex-LS 2006/29 = ÖJZ-LSK 2006/100 = Zak 2006/268,

156 = EvBl 2006/74, 413 Eingang in die Judikatur gefunden.

Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind (vgl 5 Ob 50/01s = SZ 74/43 mwN; 5 Ob 247/05t). Der Vermieter soll dann durch die Rüge in die Lage versetzt werden, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern (5 Ob

304/01v = RdW 2002, 733 = immolex 2002/121, 324, Iby = MietSlg 54/13

= WoBl 2002/131, 358, T. Hausmann).

Wenn das Rekursgericht hier eine Rügeobliegenheit nach Treu und Glauben verneinte, so stellte dies unter Berücksichtigung des dargestellten Zwecks dieser Obliegenheit im Ergebnis jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, musste doch der bedenkliche Zustand der Elektroinstallation - abgesehen von der Unzugänglichkeit des Gangverteilers - jedenfalls im Bereich der Deckenauslässe (G-Drähte ohne Schutzleiter) erkennbar gewesen sein, sodass eine weitergehende Überprüfung indiziert war. In diesem Punkt gehen die Antragsgegner, soweit sie ausschließlich „nicht ins Auge fallende Mängel der Stromleitungsanlage" unterstellen, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

2.1. Die Antragsgegner machen weiters geltend, das Höchstgericht habe in seinen Entscheidungen 5 Ob 44/02k und 5 Ob 247/05t erhebliche Bedenken an der bisherigen Judikatur zur fehlenden Rügeobliegenheit bei die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängeln der Elektroinstallationen geäußert.

2.2. Richtig ist dass der erkennende Senat in 5 Ob 44/02k (= WoBl

2002/80, 266, zust Prader = RdW 2002, 598 = immolex 2002/122, 326,

zust Iby = immolex 2004, 89 = MietSlg 54.271/11) und jüngst auch in 5

Ob 247/05t (= immolex-LS 2006/29 = ÖJZ-LSK 2006/100 = Zak 2006/268,

156 = EvBl 2006/74, 413) Erwägungen darüber angestellt hat, ob die

Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit von Versorgungsleitungen zur Unbrauchbarkeit der Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (jetzt nach § 16 Abs 5 erster Halbsatz MRG) führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, allenfalls überdacht werden sollte. Eine abschließend Stellungnahme zu dieser Frage war in den genannten Entscheidungen allerdings nicht erforderlich.

Inzwischen hat der Gesetzgeber mit der Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006, BGBl I 2006/124) dem § 15a Abs 2 MRG einen Satz angefügt, welcher lautet:

„Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat." (BGBl I 2006/124 Artikel 2 Z. 9. lit b).

In den Materialien heißt es dazu erläuternd:

„Die Einstufung einer Wohnung im Kategoriesystem hängt von ihrer Brauchbarkeit und von der Brauchbarkeit ihrer Ausstattungsmerkmale ab. Das Gesetzesrecht sieht nur für jene beiden Ausstattungsmerkmale, die für die Abgrenzung zwischen Kategorie C und Kategorie D maßgeblich sind (nämlich für die Wasserentnahmestelle und das Klosett im Inneren), eine Obliegenheit des Mieters zur Anzeige fehlender Brauchbarkeit vor. In allen anderen Fällen kann sich der Mieter - zumindest nach herrschender Rechtsprechung - auf eine Unbrauchbarkeit im Zusammenhang mit der Kategorieeinstufung auch ohne vorangehende Rüge berufen. Dies erweist sich in der Praxis zuweilen als echte „Vermieterfalle", weil in manchen Fällen Vermieter von einer solchen Unbrauchbarkeit überrascht werden, daher keine Sanierungsmöglichkeit mehr vorfinden und sich mit den Folgen einer entsprechend schlechteren Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem zufrieden geben müssen. So kann es beispielsweise zur Herabstufung eines als Kategorie A-Wohnung vermieteten Mietgegenstandes in die Kategorie D kommen, wenn etwa wegen einer gefährlichen Elektroinstallation und eines verhältnismäßig hohen Aufwandes zur Behebung dieser Gefährlichkeit die Unbrauchbarkeit der Wohnung angenommen wird. Um auch in solchen Fällen dem Vermieter die Möglichkeit einer kategoriewahrenden Sanierung zu geben, wird die bisher nur in § 15a Abs. 1 Z 4 MRG vorgesehene Sanierungsmöglichkeit nach Anzeige durch den Mieter nun auf alle Fälle der Unbrauchbarkeit ausgedehnt. Eine derart umfassende Möglichkeit zur Mängelbehebung nach Anzeige steht auch mit den Grundsätzen des neuen Gewährleistungsrechts im Einklang." (RV 1183 BlgNR 22. GP 88 f).

Gemäß § 49e Abs 3 MRG gilt jedoch ua § 15a Abs 2 idF WRN 2006 (nur) für Mietverträge, die nach dem geschlossen wurden.

Daraus folgt:

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung, auch der darin geäußerten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa - wie hier - infolge schwerster Mängel der Elektroinstallation, eine Gesetzesänderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem abgeschlossene Mietverträge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem Übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem abgeschlossene Mietverträge anzunehmen.

3.1. Die Antragsgegner vertreten letztlich noch den Standpunkt, die Judikatur vor dem GewRÄG (BGBl I 2001/48) sei überholt und für den vorliegenden, erst nach Inkrafttreten des GewRÄG () abgeschlossenen Mietvertrag nicht mehr maßgeblich. Nunmehr gelte der Vorrang der Verbesserung vor der Preisminderung und der Vertragsaufhebung. Es sei weder das Ziel des MRG und der bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB noch das Ziel der Gewährleistungsreform, einen sanierungswilligen Vermieter langfristig und nachhaltig zu schädigen, indem es diesem freigestellt bleibe, ob er die Verbesserung zulasse oder diese verweigere, und sich auf diese Art erhebliche Mietzinsbeträge erspare.

3.2. Soweit mit diesen Ausführungen das Verhältnis zwischen Mietzinsbildungsvorschriften und allgemeinem Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG (BGBl I 2001/48) angesprochenen wird, hat das Rekursgericht - zusammengefasst - den Standpunkt vertreten, dass die Vorschriften über die Mietzinsbildung nach dem Kategoriesystem Spezialregelungen darstellten, die insoweit den allgemeinen Gewährleistungsregelungen vorgingen. Mit dieser Rechtsansicht des Rekursgerichts zum Spezialitätsverhältnis setzen sich die Antragsgegner nicht (mehr) substanziell auseinander und führen keine Gründe aus, die Bedenken gegen den Vorrang der Vorschriften über die - hier allein zu entscheidende - Mietzinsbildung begründen könnten. Soweit dem Gesetzgeber - wie die oben referierten Materialien nahe legen - zur Herstellung des Einklangs mit den Grundsätzen des GewRÄG die Änderung des § 15a Abs 2 MRG geboten erschien, steht dessen vorzeitiger Anwendung auf den vorliegenden Fall das zu 2.2. dargelegte Übergangsrecht (§ 49e Abs 3 MRG) entgegen. Da die Antragsgegner keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christa M*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Susanne S*****, 2) Eduard S*****, beide vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 37, Abs 1 Z 8, 16 Abs 5 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 114/06w-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, welche am beim Obersten Gerichtshof einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Eine nicht freigestellte - und daher zur Rechtsverteidigung nicht notwendige (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 55) - Revisionsrekursbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültiger Erledigung der Sache zurückzuweisen (zur vergleichbaren Rechtslage nach § 508a ZPO: , 5 Ob 226/05d; , 3 Ob 58/04g; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, § 507 ZPO Rz 28).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
immolex-LS 2007/24 = Zak 2007/272 S 154 - Zak 2007,154 = immolex
2007,209/99 - immolex 2007/99 = ImmZ 2007,392 (Kovanyi,
überblicksweise Darstellung) = wobl 2007,339/131 (Hausmann) - wobl
2007/131 (Hausmann) = MietSlg 59.263 (4) = MietSlg 59.670
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00295.06B.0116.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-65162