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OGH vom 25.08.2011, 5Ob38/11s

OGH vom 25.08.2011, 5Ob38/11s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Hubert Mirko M*****, geboren am *****, vertreten durch Grilc Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der EZ 85 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 2 R 299/10p, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , TZ 8153/10, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Erstgericht am ein aus einem Blatt bestehendes Grundbuchgesuch ein. Auf der Vorderseite ist das Gesuch in slowenischer Sprache verfasst und vom Antragsteller eigenhändig unterfertigt. Auf der Rückseite findet sich das Gesuch in deutscher Sprache, ohne als beglaubigte Übersetzung ausgewiesen und ohne (neuerlich) vom Antragsteller unterfertigt zu sein. Der Antragsteller begehrt mit diesem Gesuch aufgrund näher bezeichneter Urkunden die Einverleibung seines Eigentumsrechts zur Gänze sowie weitere Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 85 GB *****. Von den als Eintragungsgrundlagen bezeichneten und mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden sind ein Schenkungsvertrag und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in slowenischer Sprache verfasst und für diese Urkunden ebenfalls keine beglaubigten Übersetzungen angeschlossen.

Das Erstgericht ordnete mit Beschluss an, dass ob der genannten Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Antragsteller zur Gänze unter Zusammenziehung der Anteile sowie die Löschung der Eintragung B LNR 3 gemäß § 89 Abs 2 GBG mit dem Beisatz „`Bis zum Einlangen der Übersetzung´ … zur Wahrung der Rangordnung dieses Rechtes angemerkt“ werde, und setzte dem Antragsteller eine „Frist zur Beibringung der Übersetzung“ der betreffenden Urkunden bis . Rechtlich verwies das Erstgericht auf Art 8 Abs 1 B VG, wonach die deutsche Sprache die Amtssprache sei, weshalb zur Beibringung der erforderlichen Übersetzungen der in slowenischer Sprache vorgelegten Urkunden gemäß § 89 Abs 2 GBG vorzugehen gewesen sei.

Das Rekursgericht wies den vom Antragsteller gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, dass nach der klaren Bestimmung des § 82a Abs 4 GBG der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage nicht zulässig sei

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Behandlung des Gesuchs des Antragstellers unter Anwendung des § 19 Abs 2 Volksgruppengesetz BGBl 1976/396 idgF (im Folgenden: VGG) aufzutragen. Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass das Erstgericht keinen Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens iSd § 82a GBG, sondern einen solchen nach § 89 Abs 2 GBG erteilt habe. Letztgenannte Bestimmung komme hier aber zufolge § 19 Abs 2 VGG, nach dem das Gericht selbst eine Übersetzung herstellen lassen müsse, nicht zur Anwendung. Mit dieser Frage habe sich das Rekursgericht nicht befasst, sondern eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels und damit das Recht auf wirksame Beschwerde verweigert.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

1.1. Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller gemäß § 82a Abs 1 GBG der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Nach § 82a Abs 4 Satz 1 GBG kann der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

1.2. Sind die (die Eintragungsgrundlage bildenden) Urkunden nicht in einer Sprache verfasst, in der Eingaben beim Grundbuchgericht überreicht werden können, so muss gemäß § 89 Abs 1 GBG eine vollen Glauben verdienende Übersetzung beigebracht werden. Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus dem Gesuch hervor, dass es jedenfalls abzuweisen ist, so ist das Gesuch nach § 89 Abs 2 GBG zur Wahrung der Rangordnung des Rechts mit dem Beisatz „Bis zum Einlangen der Übersetzung“ im Grundbuch anzumerken. Zugleich ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen oder erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

2. Im Hinblick auf die wohl gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts ist zunächst klarzustellen, dass das Erstgericht hier nicht die Beseitigung eines Formgebrechens iSd § 82a GBG (idF Art I Z 5 GB Nov 2008, BGBl I 2008/100) angeordnet, sondern ausdrücklich nach § 89 Abs 2 GBG vorgegangen ist. Da sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Rechtsmittelausschluss nach § 82a Abs 4 Satz 1 GBG (nur) auf Aufträge zur Beseitigung von Formgebrechen nach dieser Gesetzesbestimmung bezieht, kann dieser nicht unmittelbar auch auf den Fall eines Vorlageauftrags nach § 89 Abs 2 GBG erstreckt werden.

3. Zwischen dem hier vom Erstgericht angewendeten § 89 GBG und dem vom Rekursgericht herangezogenen § 82a GBG besteht allerdings eine beachtliche Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Die Materialien zur GB Novelle 2008 bezeichnen deshalb (ua) § 89 GBG folgerichtig als „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (542 BlgNR 23. GP 6; Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG).

4. Nach § 75 Abs 2 GBG entscheidet das Grundbuchgericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen. Es entspricht nun gesicherter Rechtsprechung, dass ein Verbesserungsauftrag grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht gesondert anfechtbar ist (RIS Justiz RS0036243); dieser Grundsatz gilt auch für das Außerstreitverfahren (2 Ob 41/07d; 2 Ob 226/10i) und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG (idF AußStr BegleitG BGBl I 2003/112) auch für jene Partei des Grundbuchverfahrens, der ein Vorlageauftrag nach § 89 Abs 2 GBG erteilt wurde. Der Ausschluss der (gesonderten) Möglichkeit der Anfechtung eines Verbesserungsauftrags folgt aus dem Umstand, dass die Partei nicht schon durch den Verbesserungsauftrag selbst, sondern erst durch eine infolge unterbliebener Verbesserung antragsabweisende Entscheidung beschwert ist (RIS Justiz RS0036243). Diese Situation liegt auch hier vor, weil der Antragsteller mit Gesucheinbringung seinen Rang begründet hat (vgl § 93 GBG; 5 Ob 291/06i SZ 2007/24) und bei Nichtbefolgung den nach § 89 Abs 2 letzter Halbsatz GBG zu erwartenden gesuchabweisenden Beschluss mit der vom Antragsteller bereits jetzt (verfrüht) vorgetragenen Begründung, der Vorlageauftrag sei zufolge § 19 Abs 2 VGG unberechtigt erfolgt, bekämpfen kann. Damit bleibt auch das Recht des Antragstellers auf wirksame Beschwerde gewahrt.

5. Zusammengefasst folgt:

§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.

Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel des Antragstellers somit im Ergebnis zutreffend als unzulässig erkannt. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.