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OGH vom 05.03.1986, 3Ob525/86

OGH vom 05.03.1986, 3Ob525/86

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid R***, Gutsbesitzerin, 9322 Hirt 3, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Nelly M***, Gutsbesitzerin, 9322 Hirt 3, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch körperliche Teilung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 6 R 173/85-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 19 Cg 108/85-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 15.874,65 S (darin 1.443,15 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen von 16 Liegenschaften. Mit einem Schreiben vom forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Realteilung dieser Liegenschaften zuzustimmen und machte einen Teilungsvorschlag. Die Beklagte erklärte, zu dem Vorschlag der Klägerin in angemessener Zeit Stellung zu nehmen.

In der am eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Eigentumsgemeinschaft der Parteien an den mit Einlagezahl und Grundbuch bezeichneten 16 Liegenschaften durch körperliche Teilung aufzuheben.

Die Beklagte sprach sich nicht grundsätzlich gegen eine Naturalteilung aus, erklärte aber den oben erwähnten Teilungsvorschlag der Klägerin, in dem wesentliche Teile des Liegenschaftsvermögens nicht inbegriffen und keine Flächen oder Werte angegeben seien, für nicht annehmbar. Die Beklagte habe einen Verhandlungsführer für die Teilungsgespräche bestimmt und einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beauftragt, Grundlagen für Teilungsvorschläge auszuarbeiten, die aber noch nicht vorlägen. Die Beklagte beantragte daher, das Klagebegehren "auf der Grundlage des Teilungsvorschlages des Klagevertreters vom , der offenbar der Klage zugrundeliege", abzuweisen.

Die Klägerin erklärte, auch nachdem die Beklagte das erwähnte Schreiben vom und ihr Antwortschreiben vorgelegt hatte, daß der Klage kein Teilungsvorschlag zugrundeliege. Das Erstgericht, das außer der Verlesung der von der Beklagten vorgelegten beiden erwähnten Schreiben keine Beweise aufnahm, gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe gegen die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Gemeinschaft durch Naturalteilung nichts eingewendet. Das Klagebegehren enthalte (zulässigerweise) keinen Teilungsvorschlag.

In ihrer auf Aufhebung, allenfalls Abänderung durch Klageabweisung gerichteten Berufung meinte die Beklagte, das Erstgericht hätte im Hinblick auf den der Klage vorangegangenen Teilungsvorschlag der Klägerin vom Art und Weise der Teilung, insbesondere den erwähnten Teilungsvorschlag mit den Parteien erörtern, auch die Beklagte zu einem Teilungsvorschlag auffordern und sodann durch Vernehmung der von der Beklagten beantragten Zeugen und der Parteien die Grundlagen und Richtlinien für die Bestellung von (in erster Instanz nicht beantragten) Sachverständigen schaffen müssen und die Aufteilung des umfangreichen gemeinsamen Millionenvermögens nicht dem Exekutionsverfahren überlassen dürfen, das den Parteien weniger Rechtsschutz biete.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und bewertete den Streitgegenstand über 300.000,-- S.

Die Klage auf Naturalteilung einer gemeinschaftlichen Sache könne auch das Verlangen nach einer bestimmten Art dieser Teilung enthalten, wenngleich der Richter dessen ungeachtet die Teilung nach seinem Ermessen vornehme. Der Titel könne nähere Angaben darüber enthalten, wie die körperliche Teilung vorzunehmen sei, müsse dies aber nicht. Da im § 351 EO genau vorgeschrieben sei, wie die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung von Liegenschaften durchzuführen sei, reiche es aus, wenn ein solches Urteil nur auf körperliche Teilung laute. Deshalb müsse die Klage keinen bestimmten Teilungsplan enthalten. Es begründe auch keinen Verfahrensmangel, wenn der Prozeßrichter von den Parteien, die im Verfahren keine Teilungsvorschläge gemacht hätten, solche nicht verlange. § 351 EO, der unter anderem die Ausführung der im Titel angeordneten körperlichen Teilung unter Zuziehung der Beteiligten anordne, sichere allen Beteiligten das Recht, vor dem entscheidenden Beschluß Stellung zu nehmen.

In ihrer Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wiederholt die Beklagte im wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und betont, daß der vom Gesetzgeber gewünschte verbesserte Zugang der Parteien zum Recht dafür spreche, den Parteien den Rechtsschutz bereits im Titelverfahren zu gewähren, wodurch ein Exekutionsverfahren sehr wahrscheinlich vermieden werden könne. Es sei auch vornehmste Pflicht der Gerichte, auf eine einvernehmliche Regelung der Parteien hinzuwirken. Das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil sei eine bloße Formalentscheidung über die Zulässigkeit der körperlichen Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werde. Der eigentliche Streit der Parteien, wie diese körperliche Teilung vorzunehmen sei, dürfe nicht dem dazu wegen des Umfanges der zu teilenden Vermögensobjekte nicht geeigneten Exekutionsverfahren überlassen bleiben. Die Revisionswerberin beantragt, die Urteile der Vorinstanzen entweder aufzuheben oder im klageabweisenden Sinn abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den bindenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig (§§ 500 Abs 2 und 4, 502 Abs 4 Z 2 ZPO).

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung wird zu den §§ 353 und 354, die später als §§ 351 und 352 EO Gesetz wurden, unter anderem ausgeführt:

"Im bisherigen Recht fehlt eine Vorschrift über die Durchführung .... rechtskräftiger Teilungserkenntnisse .... In allen Fällen (,in denen nicht behufs Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft Feilbietung stattfinden muß,) ist die Frage, wie ein Teilungserkenntnis zur Ausführung zu gelangen habe (Art der tatsächlichen Teilung usw.), eine ganz offene. Es macht sich hier eine auch sonst oft hervortretende Neigung bemerkbar, die Erledigung solcher Fragen dem kontradiktorischen Prozeßverfahren zu überweisen und alles auf Klagen zurückzuführen. Demgemäß wird vielfach behufs Bewirkung der Realteilung auf Grund des exekutionsfähigen Teilungserkenntnisses neuerliche Klage begehrt. In dem Klagebegehren muß dann die Teilung, wie sie der Kläger bewirkt wissen möchte, bestimmt bezeichnet und gefordert sein, und darüber ergeht das Urteil. Dieser Weg ist gewiß zweckwidrig. Es läßt sich die Teilung nicht so bestimmt und von vornherein fest präzisieren, als es für das Klagebegehren nötig ist, und namentlich ergeben sich fast unlösbare Schwierigkeiten in einem Verfahren, das eine Änderung des Klagebegehrens so erschwert, wie dies im heutigen ordentlichen mündlichen und schriftlichen Prozesse der Fall ist. Dann ist es auch nicht wünschenswert, daß aus einem kaum erledigten Prozesse sich wieder ein neuer entwickle, das legitime Resultat des ersten Prozesses ein zweiter sei. Ist aber das über die zweite Klage ergehende Urteil wieder nicht unmittelbar exequierbar, dann kommt es immer zu weiteren Klagen, und das Ziel der Teilung wird nur ganz allmählich, mit großen Schwierigkeiten in langen Zeiträumen und mit vielen Kosten erreicht. Die Parteien werden dadurch zu einem endlosen Fortsetzen von Streitigkeiten gezwungen, und schließlich kommt es statt zur Teilung zum Schadenersatz. Deshalb mußte in den Entwurf eine Bestimmung über die Exekution von Teilungserkenntnissen aufgenommen werden. Diese Teilung kann selbstverständlich nicht einem Vollstreckungsorgan übertragen werden, denn hier steht nicht der Vollzug eines bestimmten richterlichen Auftrages in Frage, sondern es ist erst der Inhalt eines solchen Auftrages zu finden. Es handelt sich um den Rechtsakt der Teilung, um selbständige Vornahme von feststellenden, dispositiven Amtshandlungen, für welche allerdings - abgesehen von den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes über die Aufhebung der Gemeinschaft - nähere Normen nicht aufgestellt werden können. Die zweckmäßigste Art der Teilung zu bestimmen, bleibt dann unter Berücksichtigung der erwähnten Normen des bürgerlichen Rechtes dem Ermessen des richterlichen Beamten überlassen. Nur durch Anerkennung eines solchen gewissermaßen außerstreitigen Eingriffes des Gerichtes zum Zwecke der Durchführung des Teilungserkenntnisses wird dem in dieser Richtung offenbar bestehenden Bedürfnis abgeholfen. Diese Vorschrift füllt eine Lücke des bürgerlichen Rechtes aus, in dem sie den Weg weist, auf welchem eine im ABGB selbst in Aussicht genommene Maßregel ausgeführt werden kann. Die Inappellabilität aller lediglich vorbereitenden Beschlüsse des Richters mußte im Interesse einer rascheren Durchführung des Verfahrens statuiert werden."

(Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen I 583 f.).

Den Antrag, dem § 353 der Regierungsvorlage (= § 339 des Ausschußantrages) "unter Zuziehung der Beteiligten" einzufügen, begründete der Permanenzausschuß in seinem Bericht zur Exekutionsordnung damit, daß die Zuziehung aller Beteiligten zur Vornahme der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache .... notwendig sei, um den Beteiligten die Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Sie sei auch geeignet, die Arbeit des mit der Vornahme betrauten Organes wesentlich zu fördern. Demgemäß sei die nach § 60 Regierungsvorlage (= § 56 des Ausschußantrages = § 55 der geltenden Exekutionsordnung) bloß fakultative Einvernehmung der Beteiligten in diesem Falle für obligatorisch erklärt worden (Materialien II 61). Aus den wiedergegebenen Materialien "leuchtet die klare Absicht des (historischen) Gesetzgebers hervor" (§ 6 ABGB), den Teilhabern im Zusammenhang mit der Aufhebung der Gemeinschaft den streitigen Rechtsweg nur zur Entscheidung zu öffnen, ob ein Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft überhaupt oder derzeit verlangen darf (§§ 830 bis 832 ABGB) und ob Natural- oder Zivilteilung erfolgen soll. Die Ausführung der Teilung aber sollte dem Exekutionsverfahren überlassen werden.

Zu den damit zusammenhängenden Fragen, ob das Begehren einer Aufhebungs (Teilungs-)Klage nach § 830 ABGB nur auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung lauten oder auf Vorschläge über die Durchführung der Natural- beziehungsweise Zivilteilung enthalten darf, ob der Streitrichter über solche Vorschläge der Parteien mit diesen zu verhandeln hat und ob er über diese Vorschläge und überhaupt über die Durchführung der Teilung im Urteil entscheiden darf oder sogar muß, gibt es eine umfangreiche Literatur und Judikatur (vgl. zum Beispiel die diesbezüglichen Zitate von Gamerith in Rummel, ABGB zu den §§ 830, 841 und 843 und von Heller-Berger-Stix III 2522 f. und 2536 f.).

Zu den Ausführungen auf Seite 2526 des letztgenannten Kommentars, "was hingegen die Art anlangt, in der die körperliche Teilung durchzuführen ist, so geht die einhellige Auffassung in gleicher Weise wie bei den Versteigerungsbedingungen im Fall der Veräußerung nach § 352 dahin, daß der Titel wohl nähere Angaben darüber enthalten kann, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, doch ist dies nicht notwendig, die Entscheidung dieser Fragen kann auch vom Exekutionsrichter getroffen werden", sei allerdings angemerkt, daß vor allem in der Lehre auch Meinungen vertreten werden, die der oben erwähnten Ansicht des historischen Gesetzgebers zu folgen scheinen:

Heller-Heller-Kollross, Die Exekutionsordnung mit Entscheidungen, Literaturangaben und 71 Aktenmustern, 772 führen dazu aus: "Im Urteile des Prozeßgerichtes ist nur auf die körperliche Teilung der gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache zu erkennen".

Neben Ehrenzweig, System 2 II/1, 753 f. sei auf Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3 , 1262 verwiesen, wo es heißt: "Das Urteil, das im Teilungsprozeß ergeht, hat nur auszusprechen, wie groß die ideellen Anteile der einzelnen Teilhaber sind und daß die körperliche Teilung (Naturalteilung) bewilligt werde. Die zweckmäßigste Art der Teilung zu bestimmen, bleibt unter Berücksichtigung der Normen des bürgerlichen Rechtes über die Aufhebung der Gemeinschaft dem Ermessen des Exekutionsrichters überlassen".

Bei Stagel, Schriftsätze im Zivilprozeß 4 , 103 heißt es:

"Anträge über die Einzelheiten der Durchführung (Teilungsplan, Versteigerungsbedingungen) gehören dagegen nicht in die Klage, sondern in den Exekutionsantrag (§§ 351, 352 EO)".

Auch Hanreich-Peters-Stagel, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren 4 , 379 bemerken: "Das Urteil hat nämlich nur auszusprechen, daß körperlich zu teilen sei. Die Einzelheiten der Durchführung bleiben den Parteien oder, wenn die Teilung zwangsweise durchgesetzt werden muß, dem Exekutionsrichter überlassen, ohne daß es eines weiteren Rechtsstreites bedarf."

In der unter dem Vorsitz seines Ersten Präsidenten Dr. Ludwig Viktor H*** ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 340/59 (abgedruckt unter Nr. 7 der Entsch. zu § 351 EO in der GMA 11 ), wurde ausgeführt, daß es zur Entscheidung über das auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Naturalteilung lautende Klagebegehren auch keines Teilungsplanes bedurfte, weil die Vornahme der Naturalteilung nicht Sache des Prozeßrichters sei, sondern nach § 351 EO Sache des Exekutionsrichters sein werde".

Allerdings wird von der (neueren) Rechtsprechung übereinstimmend mit einem Teil der Lehre die Meinung vertreten, daß die Aufhebungs (Teilungs)Klage zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten müsse, aber einen solchen enthalten dürfe, und daß es auch dem Beklagten freistehe, bestimmte Arten der Naturalteilung vorzuschlagen, daß das Prozeßgericht über solche bestimmte Teilungsvorschläge zu verhandeln und sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen dürfe (vgl. z. B. Gamerith a.a.O., Rdz 5 zu § 841; SZ 33/8; EvBl 1960/352; SZ 43/31; MietSlg. 34.083 und 36.056). Damit ist für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich zwischen den Parteien Übereinstimmung, daß die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann und daß eine Naturalteilung des gemeinsamen Liegenschaftsvermögens zulässig ist. Die Parteien sind sich nur darüber nicht einig, wie die Naturalteilung durchzuführen ist, wobei die Beklagte im Teilungsprozeß erklärte, mit einem vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin nicht einverstanden zu sein.

Die Klägerin hat im Teilungsprozeß ausdrücklich erklärt, ihren vorprozessualen Teilungsvorschlag nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreites zu machen und auch keinen anderen Teilungsvorschlag gemacht.

Die Beklagte hat sich - jedenfalls in erster Instanz - darauf beschränkt, den vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin als unvollständig und unannehmbar zu bezeichnen und lediglich dafür Beweise angeboten, ihrerseits aber keinen Teilungsvorschlag erstattet.

Unter diesen Umständen hatte das Erstgericht keinen Anlaß, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. Es durfte sich vielmehr auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem nach § 351 EO berufenen Exekutionsrichter überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 841 bis 853 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen haben wird.

Dies ist, wie Heller-Berger-Stix III 2526 zutreffend bemerken, in der auch hier nicht durchbrochenen Regel zweckmäßiger als nähere Aufteilungsverhandlungen und Bestimmungen durch den Prozeßrichter. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Rechtsrüge und die damit eng zusammenhängende Mängelrüge erweisen sich daher als unbegründet.

Deshalb ist der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.