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OGH vom 23.03.2020, 7Ob59/20g

OGH vom 23.03.2020, 7Ob59/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners A***** E*****, geboren am ***** 1929, *****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Bewohnervertreterin Mag. C***** R*****), 4600 Wels, Rennbahnstraße 15/2, dieser vertreten durch Mag. Alexandra Schachermayer, LL.M. und Mag. Gerlinde Füssel, LL.M., Einrichtungsleiterin D***** P*****, infolge des Revisionsrekurses des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 3/20w-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 26 Ha 5/19d-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung und den Revisionsrekurs des Bewohners der Einrichtungsleiterin zuzustellen und den Akt erst wieder nach Vorliegen einer Revisionsrekursbeantwortung der Einrichtungsleiterin oder nach Ablauf der dafür offenstehenden Frist vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Interesse – den Antrag des Bewohners, die Verabreichung der Einzelfallmedikation MidazolamHCL, 2,5 mg Nasenspray bei Agitation maximal 5 x täglich, als Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, ab.

Einem dagegen erhobenen Rekurs des Bewohners gab das Rekursgericht keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Die Rekursentscheidung und der Revisionsrekurs wurden der Einrichtungsleiterin bisher nicht zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Überprüfungsantrag vom , bei Gericht eingelangt am , betreffend die genannte Medikation richtet sich gegen eine mit und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgehobene freiheitsbeschränkende Maßnahme. Es handelt sich insoweit über einen Überprüfungsantrag nach § 19a HeimAufG. Bei der nachträglichen Überprüfung einer Maßnahme nach § 19a HeimAufG steht dem Einrichtungsleiter nach § 19a, 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 48 Abs 1 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu (RS0131392).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00059.20G.0323.000

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