OGH vom 15.05.2012, 3Ob68/12i

OGH vom 15.05.2012, 3Ob68/12i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*****, wohnhaft bei der obsorgeberechtigten Mutter M*****, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 162/11b 39, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 23 R 162/11b 40, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom , GZ 8 PS 118/11p 31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters, der allein obsorgeberechtigten Mutter möge aufgetragen werden, anlässlich der Ausübung des ihm im 14 tägigen Rhythmus eingeräumten Wochenendbesuchsrechts die eCard der Minderjährigen zu übergeben, ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Der Vater bezweifelt nicht, dass es ausschließlich die obsorgeberechtigte Mutter ist, die die Einwilligung zu medizinischen Behandlungen der im Jahr 2003 geborenen Minderjährigen zu erteilen hat ( Barth in Klang ³ § 146 Rz 3).

2. Er stellt auch nicht in Abrede, dass das Rekursgericht zutreffend darauf verwies, dass Ärzte und Krankenanstalten verpflichtet sind, auch ohne Einwilligung der Mutter und ohne Vorlage einer eCard eine medizinische Behandlung vorzunehmen, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (§ 146c Abs 3 ABGB).

3. Der Vater sieht das Problem darin, dass eine medizinische Behandlung der Minderjährigen bei Ausübung des Wochenendbesuchsrechts trotz Zustimmung der Mutter nicht erfolgen könne, wenn die Mutter an einem anderen Ort wohne oder selbst verreist sei. Erkranke die Minderjährige am Wochenende, ohne dass es sich um einen Notfall iSd § 146c Abs 3 ABGB handle, müsste die Mutter dem Vater die eCard erst überbringen, um einen Arztbesuch des besuchsberechtigten Vaters mit der Minderjährigen zu ermöglichen.

Allerdings ist als bekannt vorauszusetzen, dass eine ärztliche Behandlung der Minderjährigen, wenn die Mutter zuvor (etwa telefonisch) ihre Zustimmung erteilt hat, in Ausnahmefällen auch ohne Vorlage einer eCard durch online-Abfrage des Arztes über die Anspruchsberechtigung, allenfalls in Verbindung mit einer Kaution erfolgen kann.