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OGH vom 29.11.1995, 3Ob523/95

OGH vom 29.11.1995, 3Ob523/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes H*****, vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen restlicher S 170.283,93, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 12 R 141/94-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.Feber 1994, GZ 22 Cg 131/93h-7, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; die angefochtenen Urteile, die in der Abweisung eines Betrages von S 6.193,35 samt 4 % Zinsen seit unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 170.283,93 samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 35.519,50 (darin enthalten S 120 Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der reine Nachlaß aus Werten im Betrag von S 3,582.031,54 nach dem am verstorbenen Franz Anton S***** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 9 A 382/87-22, infolge fruchtlosen Ablaufes der Frist zur Einberufung der unbekannten Erben gemäß § 130 AußStrG für erblos erklärt und zufolge Antrages der Finanzprokuratur dem Staate übergeben. Dieser heimfällig gewordene im wesentlichen aus Spareinlagen bestehende Nachlaß wurde am mit dem Betrag von S 3,656.096,30 der Beklagten (Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern) überwiesen.

Der Kläger ist aufgrund des Gesetzes zur Hälfte zum Erben nach Franz Anton S***** berufen. Der Klagevertreter, der auch den anderen Hälfteerben vertrat, begehrte die Ausfolgung des Nachlasses zuzüglich 4 % Zinsen seit Überlassung des Nachlasses an die Republik Österreich. Die Republik Österreich behielt sich vom reinen Nachlaß von S 3,656.096,30 einen Betrag von S 1.716 als Kosten einer Tagsatzung im Verlassenschaftsverfahren ein und überwies S 3,654.380,30 an den Klagevertreter; dieser Betrag wurde am dem Konto des Klagevertreters gutgeschrieben; die Hälfte hievon entfällt auf den Kläger. Die Zahlung der geforderten Zinsen wurde abgelehnt.

Der Kläger begehrte mit der am eingebrachten Klage die Zahlung von S 177.335,28 zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagseinbringung, schränkte das Klagebegehren jedoch mit dem am eingebrachten Schriftsatz ON 4 auf S 176.477,28 sA ein. Der eingeklagte Betrag entspreche dem kapitalisierten Zinsenbetrag in Höhe von 4 % aus dem dem Kläger zustehenden Hälfteerbteil von S 1,828.048,15 vom bis sowie den zu Unrecht einbehaltenen Kosten von S 1.716. Zur Begründung brachte der Kläger vor, von der Republik Österreich sei ein Bargeldbetrag vereinnahmt worden, welcher das Geldvermögen der Republik Österreich unmittelbar bereichert habe. Aufgrund der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung sei die beklagte Partei verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Gelder gewinnbringend bzw verzinst anzulegen. Es sei daher davon auszugehen, daß das von der Republik Österreich vereinnahmte Vermögen zu einem Zinssatz von wenigstens 4 % angelegt wurde. Jedoch auch für den Fall, daß die vereinnahmten Verlassenschaftsgelder unmittelbar zur Deckung von Verbindlichkeiten der Republik Österreich verwendet wurden, sei die beklagte Partei dadurch bereichert, daß sie Kreditzinsen in Höhe von wenigstens 4 % erspart habe. Da die Republik Österreich nämlich, wie notorisch bekannt, überschuldet sei, sei davon auszugehen, daß sie sich auch in einem solchen Fall eine Kreditaufnahme in Höhe des Heimfälligkeitsbetrages erspart habe und dadurch bereichert sei. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf die Verpflichtung der beklagten Partei zur Herausgabe der Früchte, auf bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie jeden weiteren Rechtsgrund.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Frage, ob der Fiskus im Falle einer Ausfolgung einer ihm zunächst als heimfällig übergebenen Verlassenschaft auch Zinsen auszufolgen habe, sei im Gesetz HfD JGS 1835/90 geregelt. Danach werde das Heimfallsärar im Fall der nachträglichen Ausfolgung eines als heimfällig übergebenen Nachlasses einem redlichen Erbschaftsbesitzer, der durch einen nachträglich auftretenden besser Berechtigten zur Herausgabe des Nachlasses verhalten werde, gleichgestellt (§ 824 ABGB). Gemäß § 330 ABGB gehörten dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte, sohin auch die allenfalls aus dem Vermögen während des ruhigen Besitzes gezogenen Zinsen.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von S 171.141,93 samt 4 % Zinsen seit und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 5.335,35 samt 4 % Zinsen seit ab. Im Umfang der Abweisung erwuchs das Ersturteil unangefochten in Rechtskraft. Das Erstgericht begründete den klagsstattgebenden Teil im wesentlichen damit, kraft Verweisung des § 824 ABGB seien hier die Bestimmungen über den redlichen und unredlichen Besitzer anzuwenden. Gemäß § 330 ABGB dürfe sich ein redlicher Besitzer die bereits abgesonderten Früchte sowie alle anderen bereits fällig gewordenen Nutzungen behalten. § 330 ABGB sei allerdings als rein sachenrechtliche Vorschrift zu verstehen, die bloß den Eigentumserwerb regle, hingegen einen Bereicherungsanspruch auf ein angemessenes Benutzungsentgelt nicht ausschließe. Nach § 1041 ABGB stehe dem Eigentümer, dessen Sache ohne Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet wurde, ein Ersatzanspruch gegen den Bereicherten zu. Eigentümer sei jeder, dem ein Rechtsgut zugeordnet sei; dem Kläger komme diese Rechtstellung zu. Als berechtigter Erbe habe er Anspruch auf den Nachlaß; der Heimfälligkeitsbeschluß sei daher zu Unrecht erfolgt. Die beklagte Partei schulde dem Kläger daher für die Zeit der ungerechtfertigten Überlassung des Nachlasses ein angemessenes Entgelt. Angemessen seien Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen, also eine 4 %ige Einfachverzinsung des Kapitals, anzusehen. Mit diesen Zinsen werde der gewöhnliche, allgemein erzielbare Nutzen abgegolten, den der übergangene Erbe jedenfalls hätte erzielen können. Einen allenfalls erzielten höheren Zinsertrag dürfe der redliche Besitzer behalten, weil er nicht wie der unredliche Besitzer alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteile zurückstellen müsse. Daß die beklagte Partei in der Lage gewesen sei, aus dem heimgefallenen Betrag zumindest 4 % Zinsen zu lukrieren, könne als notorisch angesehen werden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil insoweit, als die beklagte Partei zur Zahlung von S 170.283,93 samt 4 % Zinsen seit verpflichtet wurde; insgesamt wurde ein Mehrbegehren von S 6.193,35 samt 4 % Zinsen seit abgewiesen. Die Abweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, bei den Zinsen, die aus einer Geldsumme lukriert werden können, handle es sich um Früchte im Sinn des § 330 ABGB. Jedenfalls soweit § 330 ABGB gemäß § 824 ABGB auf den zur Abtretung der Verlassenschaft Verpflichteten Anwendung finde, könne er wohl auch nicht als rein sachenrechtliche Vorschrift verstanden werden, betreffe er doch die Rückstellung der vom Besitzer bezogenen Früchte und nicht das Eigentumsrecht an den Früchten. § 330 ABGB gelte nach seinem Wortlaut gleichermaßen für den Besitzer, der eine fremde Sache entgeltlich erwarb, wie für den Besitzer, dem die Sache ohne Gegenleistung zufiel. Folgend Apathy (in JBl 1978, 517 ff) bleibe der Ausgleichsgedanke dann ohne Rechtfertigung, wenn der redliche Besitzer die an seinen Vormann erbrachte Leistung von diesem zurückerlange. Warum ein redlicher Besitzer, der entgeltlich erworben habe, seine Gegenleistung jedoch zurückerhalten habe, besser gestellt sein sollte als ein redlicher Besitzer, der unentgeltlich erworben habe, sei nicht einzusehen; eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Regeln des § 330 ABGB auf entgeltliche Geschäfte sei nicht begründet. Folgend SZ 60/6 bestünden gegen die Beachtlichkeit der Verweisung des § 1437 ABGB auf § 330 ABGB keine Bedenken aus der Sicht allfälliger Wertungswidersprüche; dies treffe auch auf den dem § 1437 ABGB inhaltsgleichen Verweis des § 824 ABGB auf § 330 ABGB zu, zumal die irrtümliche Ausfolgung des Nachlasses an den Nichtberechtigten der Zahlung einer Nichtschuld in Ansehung des Umfanges der Erstattungspflicht durchaus vergleichbar erscheine. Eine Verpflichtung der beklagten Partei, dem Kläger als Früchte zu qualifizierende Zinsen aus dem vereinnahmten Nachlaßkapital herauszugeben, sei somit abzulehnen. Hieraus sei für die beklagte Partei letztlich jedoch nichts gewonnen. Die beklagte Partei habe nämlich den Nachlaß ohne rechtsbeständigen Titel entgegen dessen Zuweisungsgehalt genützt, sei doch der Nachlaß ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers aufgrund der §§ 727 ff ABGB dem Kläger und dem weiteren Erben, nicht hingegen der Beklagten zugewiesen. Der Umstand, daß die Erben vorerst nicht auch Eigentum an dem Nachlaß erwarben, sei ohne entscheidende Bedeutung geblieben. Wer eine Sache entgegen ihrem Zuweisungsgehalt benütze, habe grundsätzlich Benützungsentgelt zu leisten. Auch der redliche Benützer habe den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden sei. Dieser Vorteil orientiere sich in der Regel am üblichen Benützungsentgelt für die Sache, das beim redlichen Besitzer allerdings zugleich die Obergrenze des Ersatzes bilde. Das Entgelt für die Verwendung einer Sache sei ua Entgelt für die Möglichkeit, Früchte aus der Sache zu ziehen, und demnach von den Früchten der Sache selbst zu unterscheiden. Im allgemeinen streite die Vermutung dafür, daß sich in Geld bestehendes Kapital nützlich verwenden läßt. Gegenteiliges sei nicht konkret behauptet worden. Dem Kläger stehe daher dem Grund nach ein Verwendungsanspruch gegen die Beklagte zu. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Anspruchs sei davon auszugehen, daß die gesetzlichen Zinsen dem gewöhnlich erzielbaren Nutzen des Geldes entsprechen; daraus folge, daß der allgemein erzielbare Nutzen des Geldes mit dem Betrag der gesetzlichen Zinsen veranschlagt werden könne. Gegen die Zuerkennung eines Benützungsentgelts an den Kläger in dieser Höhe bestünden demnach keine rechtlichen Bedenken.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil es an einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß § 760 ABGB fällt die Verlassenschaft dann, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, als herrenloses Gut dem Staat anheim. Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1985/164; Ehrenzweig System2 II/2 404; Kralik/Ehrenzweig3 Erbrecht 84 f; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 760; Koziol/Welser10 II 364; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 760; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2 26; Deixler-Hübner,

Das Heimfallsrecht an Nachlässen, in Buchegger/Holzhammer, BeitrZPR III 3 [8]; Windisch, Zur Durchsetzbarkeit des staatlichen Heimfallsrechtes gegen behauptete Erbrechte, in FS Finanzprokuratur, 309 [310]; Firsching in FS Kralik 376); von der allerdings gewisse Rechte ausgeschlossen sind (vgl § 167 Abs 3 VersVG,§ 33 Abs 1 PatG). Dem Fiskus bleibt freigestellt, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will (SZ 59/150; SZ 27/201; Welser aaO; Koziol/Welser10 II 365; Eccher aaO).

Unstrittig ist hier, daß zwar die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Heimfallsrechtes gegeben waren, aber nunmehr der halbe Nachlaß dem Kläger als einem der wahren Erben herauszugeben war.

Nach dem Hofdekret vom 12.10.1835, JGS 1835/90, das durch mehrfache Transformation zum geltenden Rechtsbestand gehört (vgl Ermacora, Österreichische Verfassungslehre 76 ff), bleibt es den Erben unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiskus hat in jeder Hinsicht und damit sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften als auch der freien Verfügung über das Erbschaftsvermögen, wurden die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere das dreimalige Edikt eingehalten, alle Rechte eines redlichen Besitzers. Damit verweist das HfD JGS 1835/90 (ebenso wie § 824 ABGB beim Herausgabeanspruch des Erbschaftsklägers gegen den Scheinerben) auf die Bestimmung des § 330 ABGB über die Rechte des redlichen Besitzers in Rücksicht der Nutzungen. Muß der Staat die Erbschaft herausgeben, so hat er bezüglich der Früchte und der gesamten Verfügung über das Erbschaftsvermögen die Stellung eines redlichen Besitzers (Welser in Rummel2 Rz 9 zu § 760; Koziol/Welser10 II 365). Nach der klaren Regelung des HfD JGS 1835/90 hat der Staat dem später auftretenden Erben bereits gezogene Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte Zinsen zählen (Schey/Klang in Klang2 II 95), nicht wieder herauszugeben (so schon Kral in GZ 1901, 406).

So hat der Oberste Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer Erbschaftsklage nach § 824 ABGB bereits entschieden (1 Ob 506/94), daß der gutgläubige Erbschaftsbesitzer für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten hat. Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.

Der Kläger hat seinen Anspruch aber auch ausdrücklich darauf gestützt, daß sich die (notorisch) überschuldete Republik Österreich eine Kreditaufnahme in Höhe des Heimfälligkeitsbetrages erspart habe und dadurch bereichert sei. Ein Verwendungsanspruch, den § 329 ABGB nicht ausschließt (JBl 1953, 661 mwN; SZ 7/150; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 329; Apathy in JBl 1978, 524, insb FN 63, 66, 527; derselbe, Verwendungsanspruch 24, FN 95; so schon Stubenvoll8 1013 FN

3) und von dem auch der Nutzen, der in der Ersparnis von Aufwendungen liegt, umfaßt wäre (SZ 55/12; SZ 47/130 mwN; 1 Ob 635/83; Rummel in Rummel2 Rz 14 zu § 1041), steht dem wahren Erben gegen den Staat, der den Nachlaß aufgrund des Heimfallsrechtes erworben hat, aus folgenden Überlegungen nicht zu:

Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 61/158; Stanzl in Klang2 IV/1, 909 f; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 1041). So schließt etwa der gutgläubige - auch unentgeltliche - Eigentumserwerb (§ 371 ABGB) einen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers aus (SZ 61/158).

Ein entsprechender Fall ist hier gegeben. Der Staat erlangt die Stellung eines Gesamtrechtsnachfolgers; ihm wurde mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes der Nachlaß übergeben, somit zugewiesen. Sein Eigentumsrecht war nur dadurch beschränkt, daß durch Verfügungen die Rechte eines - später innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden - wahren Erben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Staat erlangt somit auflösend bedingtes Eigentum. Aufgrund dieses Eigentumsrechtes stehen dem Staat alle Verfügungen zu, soweit dadurch nicht der Bedingungseintritt vereitelt würde; er kann sich somit nicht auf einen Verbrauch des heimfällig gewordenen Vermögens berufen, sondern muß in einem solchen Fall das in seiner Hand befindliche Entgelt herausgeben (Ehrenzweig System2 II/2 406). Dies entspricht der Stellung des Scheinerben, der dann, wenn eine Rückstellung wegen Veräußerung oder Verbrauchs einer Sache nicht mehr möglich ist, gemäß § 1041 ABGB den erlangten Wert herauszugeben hat (vgl NZ 1984, 107; Koziol/Welser II10 413 mwN).

Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung. Schon Zeiller (Comm II/2 761) führt aus, daß der erblose Nachlaß ein Vermögen sei, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse dient. Landauer (in GrünhutsZ 1901, 211 ff) berichtet, daß nach Überweisung des erblosen Nachlasses das vorhandene oder durch Verkauf von Nachlaßgegenständen verfügbare Bargeld mittels sogenannter "Incamerirungsanweisung" der Finanzprokurator der zur Empfangnahme und Verrechnung solcher Gelder berufenen Finanzbehörde überlassen wurde. In Österreich sei es aber ein Recht der Krone, aus dem vom Staate eingezogenen erblosen Vermögen Gnadengaben zu bewilligen und auszuweisen. Dem später aufgetretenen Erben müsse das gnadenweise verausgabte Vermögen nicht herausgegeben werden. Durch die 1. Teilnovelle (RGBl 1914/276) wurde durch Änderung des Wortlautes des § 760 ABGB nur klargestellt, daß nur der Staat, nicht aber sonstige Personen aufgrund politischer Verordnungen heimfallsberechtigt ist (Schiffner, Erbrechtsreform 58). Darüber hinaus wollte die Kommission für Justizgegenstände (vgl Schey, III.TN 230 f und Schiffner aaO 61) gesetzlich normiert wissen, daß erbloses Vermögen nicht wie schon Zeiller aaO ausführte, zur Bedeckung der allgemeinen Staatsbedürfnisse, sondern ausschließlich für Zwecke der sozialen Fürsorge verwendet werden sollte. Dieser Vorschlag der Kommission fand aber keine Aufnahme in die Teilnovellen. Es bestand demnach nie ein Zweifel, daß das heimgefallene Vermögen dem Staat zugewiesen war. Entsprach aber die Nutzung dem Zuweisungsgehalt, fehlt damit eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Verwendungsanspruch, den er daraus ableitet, daß sich der Staat eine verzinsliche Kreditaufnahme ersparte.

Anders als in dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 646/93 zu beurteilenden Fall einer Erbschaftsklage wurde hier die Erbschaft weder ganz noch teilweise verbraucht; die in einem solchen Fall gebotene Heranziehung des § 1041 ABGB zur Ermittlung des Wertersatzes, der an die Stelle der Rückgabe der Sache tritt (vgl JBl 1992, 388; NZ 1984, 107; Koziol/Welser10 II 413), kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Frage.

Ein Wertungswiderspruch ist nicht zu ermitteln. Es ist nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen, daß sich der rechtmäßige Erbe erst nach Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens meldet und seine Ansprüche geltend macht, sondern vielmehr der Sphäre des rechtmäßigen Erben, mag dieser auch bloß schicksalhaft nicht früher von seiner Erbstellung Kenntnis erlangt haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.