OGH vom 08.05.1963, 1Ob77/63
Norm
Grundbuchsgesetz 1955 § 26 (2);
Kopf
SZ 36/76
Spruch
Wenn die völlig ausreichende Einigung über Ware und Preis behauptet wird, muß vom Verkäufer nicht die Unterfertigung eines Kaufvertrages begehrt werden, sondern es genügt das Begehren auf Einwilligung in die Verbücherung.
Entscheidung vom , 1 Ob 77/63.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Beide Unterinstanzen haben den Beklagten schuldig erkannt, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ. 164 Grundbuch der KG. X. für die Klägerin einzuwilligen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Gegen die Entscheidungen der Untergerichte bestehen rechtlich keine Bedenken; denn der Kaufvertrag ist durch die Einigung über den Kaufgegenstand und den Preis zustandegekommen.
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentums zu willigen, hält der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall für rechtlich unbedenklich. Das Wesen des Kaufvertrages besteht in der Verpflichtung zur Übereignung der Sache gegen Zahlung des Preises. Da die Untergerichte eine derartige Vereinbarung festgestellt haben, kann deren Ausführung in der Weise begehrt werden, daß der Käufer zur Übereignung der Sache verurteilt wird. Es wäre eine überflüssige Formalität, wenn in einem solchen Fall, in dem nur die allerdings völlig ausreichende Einigung über Ware und Preis und keine weiteren Nebenabreden bestehen, vom Verkäufer verlangt werden müßte, daß er erst "einen Kaufvertrag mit dem Kaufpreis von 30.000 S zu fertigen" habe. Das Begehren auf Einwilligung in die Verbücherung genügt, das Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes (§ 26 (2) GBG.) kann - wie hier geschehen - als Vorfrage in den Gründen des Urteils geklärt werden, die ja mit dem Urteil eine Einheit bilden (so die nicht veröffentlichte Entscheidung , 6 Ob 356/59).