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OGH vom 25.04.2018, 3Ob67/18a

OGH vom 25.04.2018, 3Ob67/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in

der das Oppositionsverfahren AZ 11 C 7/14i und die Exekutionsverfahren AZ 11 E 3134/12w, 11 E 690/13k, 11 E 1095/13v, 11 E 1994/13z, 11 E 2121/14b und 11 E 3565/14f jeweils des Bezirksgerichts Josefstadt betreffenden Ablehnungssache AZ 11 Nc 96/15f des Bezirksgerichts Josefstadt über den [richtig:] außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. H*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 170/17y-42, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 21 Nc 12/15a-38, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom lehne der Antragsteller die für das Verfahren über die von ihm eingebrachte Oppositionsklage und die Anlassexekutionsverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts Josefstadt wegen behaupteter Befangenheit ab. Nach zwischenzeitiger Aussetzung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO verwarf die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt die Ablehnung mit Beschluss vom . Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht mit Beschluss vom nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Den dennoch erhobenen Revisionsrekurs des Antragstellers wies das Erstgericht mit Beschluss vom zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom ebenfalls zurückwies. Mit Beschluss vom behob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos und gab dem Rekurs gegen den Beschluss vom nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der Antragsteller erhob gegen die Rekursentscheidung wiederum einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom als absolut unzulässig zurückwies.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Der Antragsteller sei durch die angefochtene Entscheidung materiell nicht beschwert, weil der Revisonsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Ablehnung jedenfalls unzulässig sei und sich deshalb an der Rechtsposition des Antragstellers auch für den Fall der Vorlage des (ursprünglichen) Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof nichts ändern würde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RISJustiz RS0002495; jüngst 4 Ob 128/17b). Dabei unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (RISJustiz RS0041868 [T7]).

2. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RISJustiz RS0122963; RS0098751 [T1]; jüngst 7 Ob 184/17k). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RISJustiz RS0044509; jüngst 5 Ob 5/18y und 3 Ob 203/16y), liegt hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor.

3. Da der Revisionsrekurs gegen die (erste) Rekursentscheidung vom also tatsächlich, wie vom Rekursgericht ausgesprochen, absolut unzulässig war, wäre auch dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom im Fall seiner meritorischen Behandlung durch das Rekursgericht nicht Folge zu geben gewesen; dies hätte zur absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geführt. Im Hinblick darauf ist der Antragsteller durch die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht materiell nicht beschwert.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00067.18A.0425.000

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Fundstelle(n):
RAAAD-64961