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OGH vom 01.09.2010, 7Ob59/10t (7Ob169/10v)

OGH vom 01.09.2010, 7Ob59/10t (7Ob169/10v)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen B***** L*****, und der minderjährigen M***** L*****, beide vertreten durch die Mutter Mag. S***** O*****, die Mutter vertreten durch Mag. Arno Pajek LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Besuchsrecht und Obsorge, über 1. den außerordentlichen Revisionsrekurs und 2. die „Grundrechtsbeschwerde“ des Vaters Dr. H***** L*****, vertreten durch Ing. Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen zu 1. den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 45 R 325/09s, 45 R 326/09p, 45 R 327/09k, 45 R 328/09g, 45 R 451/09w-S195, und zu 2. den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 1 P 75/08z-S242, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2. Die „Grundrechtsbeschwerde“ vom wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den Gegenstand des am eingeleiteten Pflegschaftsverfahrens bilden Anträge des unehelichen Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts und auf Übertragung der (gemeinsamen) Obsorge zu seinen beiden minderjährigen Kindern.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zu 2.:

Die ausdrücklich mehrfach so bezeichnete (und daher einer Umdeutung nicht zugängliche), am beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde nennt als „Anlassentscheidung“ erkennbar den Beschluss des Erstgerichts vom (ON S 242), da eine darin festgestellte verspätete Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses angesprochen wird. Mit diesem Beschluss hat das Erstgericht die Anträge des Vaters auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung und Vollstreckbarerklärung der Rekursentscheidung vom (ON S 195), und deren neuerliche Zustellung abgewiesen. Seine Legitimation zur Erhebung dieses Rechtsmittels erblickt der Vater in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 13 Os 135/06m, in der „die Einschränkung der Grundrechtsbeschwerde auf Haftbereiche auch auf andere Rechtsbereiche, außer der persönlichen Freiheit, erweitert“ worden sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass § 1 Abs 1 GRBG dieses außerordentliche Rechtsmittel nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen einräumt. Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus; als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (RIS Justiz RS0122464; Fabrizy , StPO 10 , § 1 GRBG Rz 1).

Nicht nur der Umstand, dass die Anträge des Vaters auf Besuchsrechtseinräumung und Obsorgeübertragung in einem außerstreitigen (Zivil-)Verfahren behandelt und entschieden wurden, sondern auch das Fehlen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung im dargelegten Sinn haben die Unzulässigkeit der erhobenen Grundrechtsbeschwerde zur Folge.

Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, die Entscheidung 13 Os 135/06m hätte die behauptete Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Grundfreiheiten ausgesprochen; vielmehr wurde zu § 363a StPO (und nicht zum GRBG) ausgesprochen, eine Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO sei nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedürfe. Vielmehr könne auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen (RIS Justiz RS0122228).

Das jedenfalls in einem Zivilverfahren unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.