OGH vom 24.04.2020, 7Ob58/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 198/19t-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 7 C 591/18i-16, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.669,48 EUR (darin enthalten 611,58 EUR an USt) bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.049,88 EUR darin enthalten 436,48 EUR an USt und 1.431 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen bestand von bis ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:
„Art 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten
2.1 aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.2 aus dinglichen Rechten;
[...]
3. Was ist nicht versichert?
[...]
3.2 Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht – neben den in Art 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.2.1 im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer.
[...]“
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Katastralgemeinde ***** M*****, unter anderem auch des Grundstücks 273. Er schloss am einen Kaufvertrag mit J***** B***** über eine Mehrzahl konkret genannter Grundstücke um den Kaufpreis von 100.000 EUR. Mit Zusatzvereinbarung wurde hinsichtlich des Grundstücks 273 wie folgt vereinbart: „Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass hinsichtlich eines Grundstücksteils von ca 3.600 m², wie im beiliegenden Auszug aus der digitalen Katastralgemeinde rot umrandet eingezeichnet ist, ein Kaufvertrag nach Vorliegen der entsprechenden Vermessungsurkunde abgeschlossen wird; wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass für diese Grundstücksflächen nur mehr ein symbolischer Preis von EUR 1 zu leisten ist; dies deshalb, weil dieser Grundstücksteil bereits in den Kaufpreis der Grundstücke laut Kaufvertrag vom eingespeist wurde.“ Seither wird dieses Teilstück von J***** B*****
– mit Zustimmung des Klägers – so genützt als wäre er bereits Eigentümer, obwohl eine Vermessung und Verbücherung des Eigentumsrechts nie erfolgt ist. Die Vermessung und Verbücherung soll erst nach dem Tod des Vaters des Klägers durchgeführt werden; diese Bedingung ist bisher nicht eingetreten.
2017 brachte J***** B***** zu GZ 2 C 175/17x des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau eine Besitzstörungsklage gegen eine Nachbarin ein, die ihr Fahrzeug im Bereich des Forstwegs auf dem Grundstück 273 abgestellt hatte. In der Verhandlung vom wurde der Kläger als Zeuge geladen und war der Ansicht, dass das Fahrzeug der Nachbarin auf seinem Grundstück geparkt habe. In der selben Verhandlung gab J***** B***** – als Kläger des Verfahrens – an, dass das Fahrzeug auf dem Grundstücksbereich abgestellt worden sei, welcher seiner Nutzungsberechtigung unterliege.
Der Kläger begehrt die Feststellung, es werde aufgrund und im Umfang des zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags „für den Versicherungsfall vom “ Deckungsschutz gewährt. Der Versicherungsvertrag sei bis aufrecht gewesen. Mit Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom sei vereinbart worden, dass ein Teil des Grundstücks 273 vermessen und anschließend an J***** B***** verkauft werden soll. Seither werde dieses Teilstück von J***** B***** so genutzt, als wäre er bereits Eigentümer. In dem von J***** B***** zu AZ 2 C 175/17x des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau eingeleiteten Besitzstörungsklage gegen eine Nachbarin habe dieser die Ansicht vertreten, dass die Nachbarin auf jenem Grundstücksteil geparkt habe, welcher ihm seit 2005 zur Nutzung überlassen worden sei. Dieser Grundstücksteil befinde sich auf der Forststraße, die aber vereinbarungsgemäß zur Gänze im Eigentum des Klägers verbleiben sollte. In der Verhandlung vom , in dem J***** B***** erstmals Gegenteiliges behauptet habe, sei der Versicherungsfall aus dem Rechtsschutzbaustein „Grundstückseigentum und Miete“ eingetreten. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse, dass der tatsächliche Grenzverlauf laut Kaufvertrag vom für J***** B***** rechtsverbindlich nördlich der Forststraße festgestellt werde. Er habe daher am den Anspruch auf Deckungsschutz bei der Beklagten geltend gemacht, dieser sei abgelehnt worden.
Die Beklagte bestreitet. Es sei nicht erkennbar, worin ein „Versicherungsfall vom “ bestehen soll und welche konkreten Ansprüche der Kläger gegenüber wem geltend machen möchte. Sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und J***** B***** als auch die Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag seien vor Inkrafttreten des Rechtsschutzversicherungsvertrags abgeschlossen worden. Darüber hinaus liege der Risikoausschluss nach Art 24.3.2.1 ARB vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. J***** B***** habe nicht gegen Rechtspflichten verstoßen, der Versicherungsfall sei daher gar nicht eingetreten. Er habe nämlich nur gegenüber einem Dritten den Grenzverlauf anders dargestellt, nicht aber gegenüber dem Kläger selbst. Darüber hinaus sei der Ausschlusstatbestand des Art 24.3.2.1 ARB gegeben. Eine verbindliche Festlegung der Grenzen, um den genauen Umfang des erworbenen bzw veräußerten Rechts zu kennen, stehe typischerweise im Zusammenhang mit der Veräußerung des Eigentumsrechts.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund und im Umfang des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrags für den Versicherungsfall vom , nämlich der Behauptung des J***** (wohl gemeint J*****) B*****, er habe ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Teil des Forstwegs auf Grundstück 273, vorgetragen in EZ *****, KG *****, Bezirksgericht St. Johann im Pongau, Deckungsschutz zu gewähren habe. J***** B***** habe sich ein Nutzungsrecht an einer Grundstücksfläche angemaßt, welche nach den Behauptungen des Klägers in dessen Eigentum stehe und nicht von der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 erfasst sei. Gemäß Art 24. 3.2.1 ARB sei der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer zwar ausgeschlossen. Ausdrücklich gedeckt seien aber Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverträgen nach Art 24.2.1 ARB. Gegenständlich sei eine Streitigkeit aus einem (einem Pachtverhältnis sehr nahe kommenden) Nutzungsrecht und nicht aus dem (geplanten bzw bedingten) Veräußerungsvorgang. Dass die Vereinbarung über das Nutzungsrecht bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags getroffen worden sei, schade nicht, da dadurch der Rechtskonflikt keineswegs „vorprogrammiert“ oder „der Keim für spätere Auseinandersetzungen gelegt“ gewesen sei. Dem Spruch sei eine deutlichere Fassung zu geben gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu Art 24.3.2.1 ARB keine Judikatur auffindbar sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T 5, T 7, T 87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
2. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab. Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsse, ist in Österreich nicht gebräuchlich (7 Ob 115/19s mwN). Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind einerseits in die „Gemeinsamen Bestimmungen“ (Art 1 bis 16 ARB) und andererseits in die „Besonderen Bedingungen“ (Art 17 bis 26 ARB) unterteilt. Diese stellen die sogenannten „Rechtsschutzbausteine“ dar, die jeweils die Eigenschaften und Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht, beschreiben (7 Ob 115/19s).
3. Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus dem Rechtsschutzbaustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ nach Art 24 ARB. Nach Art 24.1.1 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer oder dinglichen Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Grundstücks eintreten (Selbstnutzung). Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete stellt auf das versicherte Objekt ab, das ist das in der Polizze beschriebene Grundstück (Gebäude, Gebäudeteile). Es handelt sich somit um einen sogenannten objektbezogenen Rechtsschutz, er schützt das jeweilige vom Versicherungsnehmer im Antrag angegebene und im Versicherungsvertrag näher bezeichnete Objekt in der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers (7 Ob 115/19s).
4. Der Kläger begehrt Versicherungsschutz „für den Versicherungsfall vom “. Diesem Klagebegehren ist nicht zu entnehmen, welchen Anspruch er wem gegenüber zu verfolgen beabsichtigt.
4.1.1 In seinem Vorbringen berief er sich vorerst darauf, dass in einem gegen einen Dritten eingeleiteten Besitzstörungsverfahren J***** B***** die Ansicht vertreten habe, dass ein Teil der Forststraße von der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom umfasst sei, obwohl die Forststraße nach der genannten Vereinbarung zur Gänze im Eigentum des Klägers verbleiben sollte. Damit werde ein dingliches Recht des Klägers verletzt, weshalb er ein rechtliches Interesse daran habe, dass der tatsächliche Grenzverlauf laut Kaufvertrag vom für J***** B***** rechtsverbindlich nördlich der Forststraße festgestellt werde.
4.1.2 Damit möchte der Kläger – noch erkennbar – die Gewährung von Versicherungsschutz nach Art 24.2.2 ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten aus dinglichen Rechten.
4.1.3 Nach Art 24.3.2.1 ARB besteht in Rechtssachen für Grundstückseigentum und Miete – neben den in Art 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer.
4.1.4 Das vom Kläger in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen zielt aber auf die Feststellung des Umfangs des Objekts ab, das der Zusatzvereinbarung zu Grunde liegt.
4.1.5 Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation, die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt (2 Ob 210/13s mwN; RS0017166, RS0108821). Die Zusatzvereinbarung verweist darauf, dass zwar erst ein Kaufvertrag abgeschlossen werden soll, aber der Kaufpreis schon bis auf einen „symbolischen EUR“ bezahlt wurde. Der Käufer nutzt seither den in der Vereinbarung genau beschriebenen Liegenschaftsteil außerbücherlich wie ein Eigentümer. Die Zusatzvereinbarung ist eine Punktation. Das beabsichtigte Feststellungsbegehren ist ein Streit über deren Auslegung und damit aus der Veräußerung des Eigentumsrechts. Der genannte Risikoausschluss kommt zum Tragen.
4.2 Dies offensichtlich erkennend, berief sich der Kläger im weiteren Verfahren auch darauf, dass kein Anwendungsfall des Risikoausschlusses des Art 24.3.2.1 ARB bestehe, weil die Nutzungsgrenze strittig sei. J***** B***** behaupte, dass sein Nutzungsrecht umfangreicher als vereinbart sei. Aufgrund der Behauptung, der strittige Grundstücksteil sei von der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 umfasst, sei eine Feststellungsklage einzubringen.
4.2.1 Nach Art 24.2.1 ARB umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen.
4.2.2 In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T5]).
4.2.3 Nach § 1091 ABGB besteht ein Bestandvertrag (Miete, Pacht) in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt. Miete liegt vor, wenn der Bestandnehmer nur zum Gebrauch der Sache berechtigt ist. Bei der Pacht darf er darüber hinaus die sachtypischen Nutzungen aus der Sache ziehen.
4.2.4 Da hier kein „Nutzungsvertrag“ abgeschlossen wurde, sondern eine Punktation, kann der Rechtsstreit schon aus diesem Grund nicht Art 24.2.1 ARB unterliegen.
5. Zusammengefasst folgt daraus, dass das Klagebegehren abweisende Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen ist, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die weiteren Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Deckungsschutz bedurfte.
6.1 Wenn das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert hat, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt, dann ist vom Obersten Gerichtshof über die Kostenrüge zu entscheiden (RS0036069 [T1]; 7 Ob 113/19x).
6.2 Die Streitteile tauschten in der letzten mündlichen Tagsatzung vom die Kostennoten aus. Im Hinblick auf das am ergangene, dem Kläger am zugestellte Ersturteil, wurde ihm die in § 54 Abs 1a ZPO eingeräumte Frist zur Erhebung von Einwendungen genommen. Auf die in der Berufung erhobene Kostenrüge ist daher inhaltlich einzugehen.
Die Vollmachtsbekanntgabe vom , verbunden mit dem Antrag, die Frist zur Einbringung des beauftragten Schriftsatzes zu erstrecken, weil das abschließende Vorbringen zwischen dem Beklagtenvertreter und der Beklagten noch zu erörtern sei, ist nicht zu honorieren. Der Fristerstreckungsantrag betrifft ausschließlich die Sphäre der Beklagten und ist damit nicht ersatzfähig (7 Ob 131/16i). Der mit ergänzendem Vorbringen verbundene, nach TP 3 A honorierte Beweisantrag vom war hingegen zweckentsprechend. Die Vertagungsbitte vom ist nicht zu honorieren, weil die Verhinderung des Parteienvertreters einen allein im Bereich der Partei gelegenen Umstand darstellt, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen soll (RS0121621).
6.3 Damit ergibt sich für das erstgerichtliche Verfahren ein Kostenersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 3.669,48 EUR.
6.4 Der Beklagten, die mit ihrer Beantwortung zur Berufung im Kostenpunkt des Klägers überwiegend erfolgreich blieb, gebühren keine Kosten für ihre Replik (vgl RS0119892 [T3, T 4, T 7]; 2 Ob 162/10b); dies insbesondere auch schon vor dem Hintergrund, dass gesonderte Kosten nicht verzeichnet wurden (RS0119892 [T9]).
Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf § 41, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00058.20K.0424.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.