OGH vom 01.03.2017, 5Ob37/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land eingeleiteten Grundbuchsache, wegen Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens betreffend die Liegenschaften EZZ 223 und 36 der KG *****, infolge des Revisionsrekurses 1. des J***** U*****, und 2. des W***** U*****, sowie 3. der DI E***** U*****, alle vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 1 R 294/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom , TZ 1183/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht über Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land angeordnete Anmerkungen der Einleitung des Enteignungsverfahrens hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 233 und 36. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „insgesamt jeweils nicht 30.000 EUR“ übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die als Zulassungsvorstellung und außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Eingabe der Einschreiter, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Dem Obersten Gerichtshof kommt derzeit keine Entscheidungskompetenz zu:
1.1 Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen und besteht (wie hier) ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (s RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn er – wie hier – nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).
1.2 Eine Zusammenrechnung der vom Rekursgericht mit jeweils 30.000 EUR nicht übersteigend angegebenen Werte hätte nur nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 3 AußStrG) zu erfolgen (vgl 5 Ob 101/93), wenn also die verschiedenen Begehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die bekämpften Anmerkungen unterschiedliche Liegenschaften mit verschiedenen Eigentümern betreffen.
2.1 Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.
2.2 Der Revisionsrekurs ist daher – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).
Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.
3. Das Erstgericht wird daher den Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00037.17B.0301.000 |
Schlagworte: | Grundbuchsrecht |
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