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OGH vom 30.04.2015, 7Ob58/15b

OGH vom 30.04.2015, 7Ob58/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J***** H*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 19/15y 7, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 4 Nc 14/14s 3, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Vöcklabruck gab dem vom Antragsteller gegen die Richterin Dr. E***** L***** erhobenen Ablehnungsantrag nicht Folge. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (RIS Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS Justiz RS0122963). Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit wegen seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen. Auch der Umstand, dass über die Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (vgl RIS Justiz RS0098751 [T5]; 6 Ob 113/01p, 6 Ob 35/03w).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00058.15B.0430.000

Fundstelle(n):
KAAAD-64852