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OGH 09.05.2012, 7Ob58/12y

OGH 09.05.2012, 7Ob58/12y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*****gesellschaft m.b.H. und 2. W***** W*****, beide: *****, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 43.570,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 103/11f-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zweck des § 1409 ABGB ist es, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrags unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird (RIS-Justiz RS0034895). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll der Übernehmer grundsätzlich nicht für neue, erst nach der Übernahme des Vermögens entstandene Schulden haften (2 Ob 1/95 mwN; Ertl in Rummel³, § 1409 ABGB Rz 6; Heidinger in Schwimann, § 1409 Rz 30 mwN). Es genügt aber, dass die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein (RIS-Justiz RS0034806). Die Haftung des Vermögensübernehmers erfasst nicht auch die Kosten eines Prozesses des Gläubigers gegen den Übergeber wegen einer Unternehmensschuld, wenn dieser Prozess erst nach der Übergabe eingeleitet wurde (RIS-Justiz RS0033230). Ist die Klage zu dem Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Vermögensübernahme noch nicht zugestellt, handelt es sich bei den Prozesskosten um Neuschulden (2 Ob 1/95).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen der Judikatur. Das Berufungsgericht hat nicht „überschießende Feststellungen“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sondern die Rechtssache umfassend rechtlich gewürdigt.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00058.12Y.0509.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-64837