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OGH vom 13.03.2014, 5Ob37/14y

OGH vom 13.03.2014, 5Ob37/14y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*****, V***** und L***** K*****, über den Rekurs des Vaters Dr. A***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 2/14p 5, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 23 R 75/13p 2, Folge gegeben und über diesen zwei Ordnungsstrafen verhängt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs des Vaters gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen wird nicht Folge gegeben.

2. Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von 2.000 EUR verhängt.

Text

Begründung:

1.1. Mit dem bekämpften Teil seines Beschlusses hat das Oberlandesgericht Linz (insoweit als Erstgericht) über den Rechtsmittelwerber wegen seiner beleidigenden Ausfälle in seinem Rekurs und Delegierungsantrag vom , GZ 1 Pu 46/13t 290 des Bezirksgerichts Grieskirchen, und in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs und Rekurs vom , GZ 23 R 75/13p 3 des Landesgerichts Wels, Ordnungsstrafen von je 2.000 EUR, insgesamt daher 4.000 EUR, verhängt. In seinem Rekurs vom hat der Rechtsmittelwerber die abgelehnte Rechtspflegerin, mit seinen Angelegenheiten befasste Richter und deren Amtshandlungen mehrfach als neurotisch und wahnhaft/geisteskrank bezeichnet, ihnen Amtsmissbrauch vorgeworfen und seiner geschiedenen Frau sowie einem seiner Söhne üble persönliche Eigenschaften nachgesagt. In seinem Rekurs vom hat der Rechtsmittelwerber wiederum (ua) verschiedene Entscheidungsorgane mehrfach als neurotisch bezeichnet und ihnen Amtsmissbrauch vorgeworfen. Die völlige Wirkungslosigkeit bisher verhängter Ordnungsstrafen erforderte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Linz jeweils die neuerliche Verhängung der höchstmöglichen Ordnungsstrafe von 2.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

1.2. Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Rechtsmittelwerbers, für welchen keine Anwaltspflicht besteht (6 Ob 229/07f; 9 Ob 34/13k; RIS Justiz RS0121603), ist zulässig (vgl dazu RIS Justiz RS0036270), aber nicht berechtigt:

1.2.1. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle in Rechtsmittelschriften ist sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig (RIS Justiz RS0036332 [T1]).

1.2.2. Durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen soll nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen (vgl RIS Justiz RS0036332 [T8]). Zur Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung reicht es nämlich aus, dass die Partei in ihrem Rechtsmittel die ihr geboten erscheinenden Rechtsmittelgründe ausführt. Es ist dagegen nicht notwendig, darüber hinaus die entscheidenden Gerichtsorgane in ständiger Wiederholung des Amtsmissbrauchs zu bezichtigen und es ist auch nicht Aufgabe einer Partei, Gerichtsorganen vermeintlich erkannte psychische Erkrankungen zu attestieren. Derartige Vorwürfe dienen nicht der sinnvollen Ausführung von Rechtsmitteln, sondern hier nach der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form und Intensität der Herabsetzung der damit Angesprochenen. Die Verhängung der Ordnungsstrafen war im Hinblick auf die vom Rechtsmittelwerber ständig und unbeeindruckt wiederholte Vorgangsweise (vgl 9 Ob 136/06z; 6 Ob 229/07f; 10 Ob 110/07k; 3 Ob 82/09v; 9 Ob 34/13k) auch der Höhe nach geboten. Der Rekurs ist somit nicht berechtigt.

2. Da der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs neuerlich Gerichtsorganen Amtsmissbrauch vorwirft und ihnen psychische Erkrankungen attestiert, war über ihn gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO eine weitere Ordnungsstrafe zu verhängen, die angesichts der Hartnäckigkeit seines Verhaltens (vgl 9 Ob 136/06z; 6 Ob 229/07f; 10 Ob 110/07k; 3 Ob 82/09v; 9 Ob 34/13k sämtliche den Rechtsmittelwerber auch in diesem Verfahren betreffend) im gesetzlichen Höchstausmaß erfolgen muss.