OGH vom 14.08.2018, 3Ob66/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S 2. M*****, 3. S*****, alle *****, alle vertreten durch Perktold & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert 140.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 10 R 75/17f-68, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Jede Partei, die für sich ein Recht in Anspruch nimmt, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen (RISJustiz RS0039939 [T6]).
Nach den – insoweit vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen hat die Klägerin, die eine Abtretung der zur Begründung ihrer Anfechtungsklage angeführten Forderung(en) behauptete, nicht nachweisen können, dass eine solche Forderungsabtretung (ausdrücklich festgestellt nicht seitens der E***** eG und nicht feststellbar seitens des G*****, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin) an sie wirksam erfolgt wäre.
Das Erstgericht gab die umfangreiche Korrespondenz der Beteiligten (der im Verfahren vorgelegten Schreiben) wieder, aus der hervorgeht, dass die Parteien des (von der Klägerin angestrebten) Zessionsvertrags zu keiner Einigung gekommen sind. Soweit die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gegen die vom Berufungsgericht mit Hinweis auf ihre mangelnde Aktivlegitimation bestätigte Klageabweisung argumentiert, der Rechtsgrund einer Zession sei nur dann von Bedeutung, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreite, so übersieht sie, dass sich die Frage eines tauglichen Titels für eine Abtretung gar nicht stellt. Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine – von den Beklagten stets (mit zahlreichen Argumenten) bestrittene – wirksame Abtretung der für die Anfechtungsklage geltend gemachten (Teil-)Forderung nachzuweisen.
2. Auf die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Dokumentationspflicht nach § 18 Abs 5 GmbHG, die das Berufungsgericht in seiner Begründung zusätzlich (hilfsweise) anführte, ist nicht einzugehen, weil auch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzen würde, dass überhaupt eine – auch vom Zedenten beabsichtigte – Zessionsvereinbarung zu prüfen wäre. Ein Abweichen des Berufungsgerichts von der Entscheidung 2 Ob 246/08b (RISJustiz RS0124490) ist daher nicht erkennbar. Gleiches gilt für das von der Revisionswerberin behauptete Abgehen von der Rechtsprechung zur Inkassozession und zu deren Rechtsgrund, weil (auch) eine solche hier gerade nicht feststeht.
3. Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00066.18D.0814.000 |
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Fundstelle(n):
MAAAD-64779