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OGH vom 19.11.2009, 4Ob70/09m

OGH vom 19.11.2009, 4Ob70/09m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei i*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 4 R 180/08g-29, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 18 Cg 23/07g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „i*****" richtiggestellt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

„Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen internationalen Schüleraustausch-Programmen die unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes, das heißt ohne Erlangung einer Gewerbeberechtigung für Reisebüros gemäß § 94 Z 56 GewO 1994 und bei der Veranstaltung von Pauschalreisen ohne Eintragung in das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete Veranstalterverzeichnis, ab sofort zu unterlassen , insbesondere das Anbieten von mehrtägigen Aufenthalten in London oder New York zu einem Pauschalpreis samt Beförderung, Unterbringung und anderen touristischen Dienstleistungen (Besichtigungen) außerhalb der Zeiten des Schulbesuchs und der Unterbringung der Schüler bei Gastfamilien, wird abgewiesen. Die Veröffentlichungsbegehren werden insoweit abgewiesen, als sie sich auf den abgewiesenen Teil des Unterlassungsbegehrens beziehen.

2. Im Übrigen, nämlich im Umfang des (Unterlassungs-)Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen internationalen Schüleraustausch-Programmen die unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes ohne Erlangung einer Gewerbeberechtigung für Reisebüros gemäß § 94 Z 56 GewO 1994 zu unterlassen, insbesondere die Besorgung von Flugtickets für Flüge ab Österreich und Binnenflüge innerhalb der Zielländer (jeweils hin und retour), und im Umfang der entsprechenden Veröffentlichungsbegehren werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck (unter anderem) die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der die Organisation und Durchführung von halb- und ganzjährigen Schüleraustauschprogrammen betreibt. Der Beklagte verfügt über keine Gewerbeberechtigung für Reisebüros und ist nicht in das beim Wirtschaftsministerium eingerichtete Veranstalterverzeichnis eingetragen.

Der Beklagte bietet in Farbprospekten und auf seine Homepage als Leistungen an: (unentgeltliche) Unterbringung in Gastfamilien, (unentgeltlicher) Schulplatz und Unterricht in einer High-School des Gastlandes, Flüge ab Österreich und Binnenflüge innerhalb der Zielländer, Einführung in das Programm nach der Ankunft, ein so genanntes „Orientation Camp" in New York von 6-tägiger Dauer bei USA-Aufenthalt und ein Aufenthalt in London von 3-tägiger Dauer bei Englandaufenthalt, durchgehende Betreuung in Österreich und im Gastland während des Aufenthalts, Nachbetreuungsseminar für Returnees in Österreich. Die New York- und London-Besuche werden im Prospekt des Beklagten wie folgt angeboten:

„Im Preis inbegriffen: 6 Tage New York für unsere USA-Schüler: Unsere USA-Teilnehmer beginnen ihr Austauschprogramm mit einem 6-tägigen Aufenthalt in New York. Dich erwarten Workshops, Ausflüge, Freizeitmöglichkeiten, ein Sightseeing-Tag in New York City und natürlich Shopping. Freu dich auf die „Highlights" wie zB die Freiheitsstatue, den Central Park und den legendären Times Square ...

Die Teilnahme am Orientation Camp ist nur für Schüler möglich, die im Sommer 2007 ihr Austauschprogramm in den USA beginnen ...

Für unsere England-Teilnehmer: London zur Vorweihnachtszeit: Im Programm inbegriffen ist ein 3-tägiger London-Besuch kurz vor Weihnachten. Dies ist eine super Chance, Oxford und Regent Street beleuchtet mit hunderttausenden Lichtern und Weihnachts- und Märchenfiguren zu erleben ...

Die Teilnahme am London-Besuch ist nur für Aufenthalte ab Sommer 2007 möglich ..."

Der Beklagte bietet seine Leistungen zu marktorientiert gestalteten Pauschalpreisen an. Den Großteil des Programmentgelts entrichtet er pauschal an ausländische Partnerorganisationen, die die Auswahl und Betreuung der Gastfamilien, die Durchführung der Unterbringungen sowie die laufende Betreuung der Schüler vor Ort übernehmen. In den Jahren 2003, 2004 und 2006 erzielte der Beklagte Gewinne, im Jahr 2006 waren dies 26.511,87 EUR.

Der Kläger begehrte, dem Beklagten die unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes, insbesondere das Anbieten von mehrtägigen Aufenthalten in London oder New York zu einem Pauschalpreis samt Beförderung, Unterbringung und anderen touristischen Dienstleistungen (Besichtigungen) außerhalb der Zeiten des Schulbesuchs und der Unterbringung der SchülerInnen bei Gastfamilien und insbesondere die Besorgung von Flugtickets für Flüge ab Österreich und Binnenflüge innerhalb der Zielländer zu untersagen. Weiters stellte er ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung in je einer Samstagausgabe der Tageszeitungen „Kurier" und „Der Standard" und auf der Homepage des Beklagten.

Der Beklagte veranstalte Pauschalreisen und verkaufe Flugtickets ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Er verletze damit die entsprechenden Bestimmungen der GewO und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Darüber hinaus umgehe der Beklagte als Verein durch seine umfangreiche unbefugte Veranstaltertätigkeit die gesetzliche Kundengeldsicherung gemäß Reisebürosicherungsverordnung (RSV), die eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim BMWA mit Abdeckung des Insolvenzrisikos und Einhaltung der Informationspflichten vorsehe.

Der Beklagte wendete ein, als gemeinnütziger Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht benötige er keine Gewerbeberechtigung, er handle nicht wettbewerbswidrig. Schüleraustauschprogramme stellten keine Pauschalreisen dar. Die Aufenthalte in New York und London seien unverzichtbare Vorbereitungsaktivitäten. Der Großteil des Programmentgelts sei an ausländische, ebenfalls gemeinnützige Partnerorganisationen zu entrichten. Er arbeite bei der Organisation des Schüleraustausches mit einem konzessionierten Reisebüro zusammen, das die Flugtickets ausstelle; es verfüge über eine Gewerbeberechtigung und stehe für das Insolvenzrisiko ein.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Der Beklagte weise das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs auf und erwirtschafte darüber hinaus auch tatsächlich einen Gewinn, da ein großer Betrag seinen einzigen vier Mitgliedern zufließe. Die von ihm angebotenen Leistungen seien Reisebürotätigkeiten im Sinne des § 126 GewO. Bei den New-York und London-Aufenthalten handle es sich um eine Pauschalreise iSd § 31 Abs 2 Z 1 KSchG und § 2 Z 1 der Reisebürosicherungsverordnung. Es liege daher die unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes und ein Verstoß gegen die Vorschriften iZm der Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen vor, was eine Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb darstelle. Im Hinblick auf die klare gewerberechtliche Rechtslage könne auch von keiner Gutgläubigkeit des Beklagten ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte könne nicht mit guten Gründen vom Nichterfordernis einer Gewerbeberechtigung ausgehen, zumal Ertragserzielungsabsicht vorliege, die angebotenen Städteaufenthalte Pauschalreisen seien und der Beklagte unzulässigerweise Fahrausweise besorge. Das auf die unzulässige Ausübung des Reisebürogewerbes nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO (Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen) und § 126 Abs 1 Z 5 GewO (Veranstaltung von Pauschalreisen) Bezug nehmende Unterlassungsgebot sei daher berechtigt. Das Interesse des Klägers an einer Urteilsveröffentlichung in zwei österreichweit verbreiteten Tageszeitungen sei zu bejahen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pauschalreise unrichtig beurteilt hat und überdies Feststellungen fehlen, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Beklagte eine Tätigkeit nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO entfaltet; das Rechtsmittel ist - zum Teil im Sinne des Aufhebungsbegehrens - auch berechtigt.

Zu I.

Der Beklagte beantragte - unter Vorlage eines Vereinsregisterauszugs - die Berichtigung seiner Parteienbezeichnung auf den im Spruch ersichtlichen Namen.

Gemäß § 235 Abs 5 ZPO kann eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens (auch noch im Rechtsmittelverfahren) auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Dem entsprechenden Antrag des Beklagten war aufgrund seiner bescheinigten Namensänderung Folge zu geben.

Zu II.

1. Das angestrebte und von den Vorinstanzen erlassene Verbot erfasst die Ausübung des Reisebürogewerbes nach § 126 Abs 1 Z 1 und Z 5 GewO ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung und ohne die - für Veranstalter von Pauschalreisen vorgesehene - Eintragung in das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete Veranstalterverzeichnis.

Gemäß § 126 Abs 1 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO) ua für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art (Z 1), sowie für die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet (Z 5).

2. Das Berufungsgericht hat eine unvertretbare Rechtsansicht des Beklagten angenommen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nicht bloß am Maßstab der „krassen Fehlbeurteilung" der Vertretbarkeitsfrage zu messen, sondern (auch) daran, ob die (zumindest implizite) Annahme der objektiven Rechtswidrigkeit von höchstgerichtlicher Rechtsprechung oder dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Nur wenn das zutrifft, fällt die (weitere) Frage, ob die Auslegung durch den Beklagten (nicht nur objektiv unrichtig, sondern auch) unvertretbar war, in den Ermessensspielraum des Gerichts zweiter Instanz (4 Ob 40/09z). Im vorliegenden Fall ist mangels eindeutiger Rechtsprechung und Gesetzeslage zunächst zu prüfen, ob die vom Beklagten angebotenen Schüleraustauschprogramme (die in deren Rahmen angebotenen Aufenthalte in New York oder London) unter den Begriff der „Pauschalreisen" fallen und ob der Beklagte die „Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen" iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO vornimmt.

3.1. Pauschalreise: Art 2 RL 90/314/EWG des Rates vom über Pauschalreisen definiert Pauschalreise als „die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen". Diese Definition wurde bei Umsetzung der RL im § 31b KSchG übernommen.

3.2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom , Rs C-237/97, ausgesprochen, dass die Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen auf Reisen nicht anwendbar sei, die in einem etwa halb- oder einjährigen Schüleraustausch bestünden, die bezweckten, dass der Schüler im Gastland eine Schule besuche, um dessen Bevölkerung und Kultur kennen zu lernen, und in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht sei. Unter Rn 32 seiner Begründung führte der EuGH aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Vorbereitung der für den Aufenthalt in einem anderen Land notwendigen Unterlagen sowie die Kurse, die die Schüler mit ihren Eltern vor der Abreise besuchten, um sich auf das Leben im Ausland vorzubereiten, unter den Begriff der anderen touristischen Dienstleistungen falle; jedenfalls erfüllten sie nicht das Tatbestandsmerkmal des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der (Pauschalreisen-)Richtlinie, wonach sie einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen müssten.

3.3. Im vorliegenden Fall bietet der Beklagte neben der unentgeltlichen Unterbringung in Gastfamilien und dem unentgeltlichen Schulplatz samt Unterricht unter anderem die Flüge und ein 6-tägiges „Orientation-Camp" in New York bzw einen 3-tägigen Londonaufenthalt an. Diese Städteaufenthalte sind neben der Abhaltung von „Workshops" (auch) touristisch ausgerichtet und beinhalten ua Freizeitprogramme und organisierte Besichtigungen. Sie werden als Teil des Schüleraustausches angeboten und nach den Prospektangaben auch als Teil des Austauschprogramms verstanden, sind daher nicht isoliert zu betrachten. Unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Schüleraustausches von mindestens einem halben Jahr stellen die - nicht gesondert buchbaren - Städteaufenthalte von 3- bzw 6-tägiger Dauer keinen „beträchtlichen Teil der Gesamtleistung" des Sprachprogramms dar, zumal auch sie zu einem guten Teil (Workshops etc) der Eingewöhnung in die neue Lebensweise dienen. Da die Unterbringung des Schülers nicht die Anforderungen erfüllt, die an eine Unterbringung im Sinne der PauschalreiseRL zu stellen sind - die Unentgeltlichkeit und die Dauer der Aufnahme in der Gastfamilie zusammengenommen unterscheiden sich von einer Unterbringung im Sinne der PauschalreiseRL -, ist der vom Beklagten angebotene Gastschulaufenthalt insgesamt wie auch in seinen Teilen (nicht gesondert buchbare und zum Gutteil der Einführung in das Gastland dienende Aufenthalte in New York oder London) nicht als Pauschalreise zu qualifizieren (vgl EuGH C-237/97; Lindinger in ZVR 2009/118).

Eine Verletzung des § 126 Abs 1 Z 5 GewO ist daher nicht gegeben.

3.4. Mangels Anbietens (Vermittlung oder Veranstaltung) von Pauschalreisen sind auch die Vorschriften der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) auf den Beklagten nicht anzuwenden. Ihre Anwendung kommt nach § 1 Abs 2 RSV nur für Veranstalter von Pauschalreisen (mit Standort in Österreich) in Betracht. Der Beklagte hat somit auch dieser Verordnung nicht zuwider gehandelt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher hinsichtlich des Vorwurfs, Pauschalreisen ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis zu veranstalten und Pauschalreisen (mehrtägige Aufenthalte in London oder New York) anzubieten, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen, im Sinne der Abweisung dieser Teilbegehren abzuändern. Abzuweisen war auch das auf den Zuspruch des abgewiesenen Begehrens Bezug nehmende Veröffentlichungsbegehren.

4.1. Besorgung von Flugtickets:

Zur Frage, ob der Beklagte durch die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen gegen § 126 Abs 1 Z 1 GewO verstößt, ist - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - zunächst festzuhalten, dass jeder Tatbestand des § 126 Abs 1 GewO für sich die Gewerbeberechtigung erfordert, sodass die Verneinung der Veranstaltung von Pauschalreisen noch nichts über die Zulässigkeit der Vermittlung von Fahrausweisen aussagt. Im Reisebürogewerbe besteht die Möglichkeit, eine Gewerbeberechtigung auch nur für Teiltätigkeiten zu beantragen (Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 § 126 Anm 18).

4.2. Auch aus der Zulässigkeit der Durchführung des „Schüleraustausches" in der konkreten Ausgestaltung kann keine Berechtigung im Sinne von § 126 Abs 3 Z 2 GewO (Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang ... berechtigt sind, sind auch ... zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 5 erbracht werden, berechtigt) abgeleitet werden, da der Beklagte nicht „zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang" berechtigt ist.

4.3. Wenn der Revisionswerber vermeint, dass die Gewerbepflicht nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO aufgrund des Urteils des EuGH zu C-237/97 dann nicht gelte, wenn diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Schüleraustauschprogrammen ausgeübt werde, verkennt er die Reichweite der genannten Entscheidung. Diese beschäftigt sich mit der Anwendung der PauschalreiseRL, sagt aber nichts über die Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen (Flugtickets) aus. Auch soweit die gewerberechtlich relevante Leistung der „Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen ..." zusammen mit sonstigen Leistungen wie etwa der Vermittlung eines Schulbesuchs zu einem Pauschalpreis angeboten wird, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung.

4.4. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er bei der Organisation des Schüleraustausches mit einem konzessionierten Reisebüro zusammenarbeite; dieses stelle die Flugtickets aus und verfüge über eine Reisebürokonzession. Ein Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem namentlich angeführten Reisebüro findet sich auch in seinem Prospekt.

4.5. Der Verwaltungsgerichtshof definiert den Reisevermittler als denjenigen, der die unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Reiseveranstalter herstellt (). Unter „Vermittler und Besorger von Fahrausweisen" (hier Flugtickets) wäre demnach derjenige zu verstehen, der den Kontakt und die Vertragsbeziehung zwischen dem Schüler/seinen Eltern und dem Luftfahrtunternehmen herstellt.

4.6. Für die Beurteilung, ob ein nach § 1 UWG zu sanktionierender Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, welchen Eindruck das Verhalten des Beklagten erweckt (hier enthält der Prospekt des Beklagten auch die Flüge als Teil seiner Leistungen). Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt voraus, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (4 Ob 21/05z = RIS-Justiz RS0115774 [T1]). Dass der Verwaltungsgerichtshof das „Anbieten" iSv § 1 Abs 4 GewO - anders als der Oberste Gerichtshof - nach dem Wortlaut (dem Inhalt) der strittigen Ankündigung beurteilt (vgl 2002/04/0069 mwN), so dass es danach auf die hinter der Ankündigung stehende „Absicht" - und damit wohl auch auf den tatsächlichen Sachverhalt nicht ankommt, ist hier nicht entscheidend.

Das Begehren des Klägers ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, dem Beklagten die Ausübung des Reisebürogewerbes zu verbieten. Dass das Anbieten dem Ausüben nach § 1 Abs 4 GewO (rechtlich) gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, dass es sich in der Sache um zwei verschiedene Verhaltensweisen handelt, die weder miteinander ident sind noch im Verhältnis von Mehr und Weniger zueinander stehen (4 Ob 171/07m). Ein Verbot des Ausübens könnte daher nur dann ausgesprochen werden, wenn der Beklagte das Gewerbe tatsächlich ausübt.

4.7. Nach den Behauptungen des Beklagten wird nicht er, sondern ein konzessioniertes Reisebüro als „Vermittler" bzw „Besorger" von „Fahrausweisen" iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO tätig und stellt die Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Luftfahrtunternehmen her, indem es die Flugtickets beim Verkehrsunternehmen (Fluglinie) für den jeweiligen Kunden besorgt (und demnach auch ausstellt). Sollten daher die aus Anlass des Schüleraustausches erforderlichen Flugtickets tatsächlich nicht vom Beklagten, sondern von einem konzessionierten Reisebüro „besorgt" (= für den jeweiligen Kunden bei der Fluglinie gebucht und ausgestellt) werden, wäre die Auffassung des Beklagten, er übe keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO aus, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar (4 Ob 193/05v).

4.8. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zur tatsächlichen Vorgangsweise (Tätigkeit) des Beklagten und die Zusammenarbeit mit dem konzessionierten Reisebüro getroffen. Insbesondere steht nicht fest, ob der Beklagte die zur Durchführung des Schüleraustausches erforderlichen Flugtickets selbst vermittelt (bei der Fluglinie besorgt) oder ob diese Tätigkeit von einem Reisebüro vorgenommen wird und letzteres die Tickets ausstellt.

Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob dem beklagten Verein ein Rechtsbruch gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG iZm § 126 Abs 1 Z 1 GewO vorzuwerfen ist.

Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Ergänzung der Tatsachengrundlagen im oben genannten Sinne zurückzuverweisen.

5. Veröffentlichungsbegehren:

Der Kläger strebt eine Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung in je einer Samstagausgabe der bundesweit erscheinenden Tagszeitungen „Kurier" und „Der Standard", sowie - für die Dauer von 40 Tagen - auf der Homepage des Beklagten an. Für den Fall, dass sich das noch offene Unterlassungsteilbegehren im fortgesetzten Verfahren als berechtigt erweisen sollte, wird der zutreffende Hinweis der Revision auf das Talionsprinzip zu beachten sein. Mit diesem Prinzip stünde angesichts der relativ geringen Breitenwirkung von Prospekt und Homepage die Urteilsveröffentlichung auf der Homepage des Beklagten (auf der sein Angebot aufschien) und im „Kurier" als einer der beiden österreichweit erscheinenden Tageszeitungen in Einklang. Das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren in der Tageszeitung „Der Standard" wäre abzuweisen.

6. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.