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OGH vom 15.02.2017, 7Ob15/17g

OGH vom 15.02.2017, 7Ob15/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.064,95 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 141/16k13, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 4 Cg 31/16y9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Die Revision ist – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

1. Der Versicherer ist gemäß § 38 Abs 2 VersVG leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft. Als weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert Abs 3 leg cit, dass die Aufforderung zur Prämienzahlung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten muss. Um sich auf die Leistungsfreiheit nach der genannten Gesetzesstelle berufen zu können, ist es daher erforderlich, dass die Polizze und eine derartige „qualifizierte“ Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden (7 Ob 314/99y; 7 Ob 105/03x; 7 Ob 180/05d = RISJustiz RS0114043 [T4]).

2. Ob die Klägerin im Sinn des § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls und würde daher nur dann einen tauglichen Zulassungsgrund darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (7 Ob 105/03x). Dies ist aber nicht der Fall: Die Klägerin übermittelte dem Beklagten gemeinsam mit der Polizze eine Prämienvorschreibung – die keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und 2 VersVG und zwar auch nicht in Form eines Verweises auf an anderer Stelle erfolgende Ausführungen aufwies – und eine Kontostandinformation, welche – gleichfalls ohne weiteren Hinweis – lediglich auf der Rückseite einen Anhang enthielt, in dem noch dazu nur im Rahmen auch verschiedener anderer Rechtsbelehrungen und Informationen die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 38 Abs 1 bis 3 VersVG erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, damit werde der Bestimmung des § 38 Abs 3 VersVG nicht genügt, keine Fehleinschätzung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

3. Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00015.17G.0215.000
Schlagworte:
Vertragsversicherungsrecht

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