OGH vom 25.02.2004, 3Ob66/03g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans Rant, Rechtsanwalt, Wien 1., Sailerstätte 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** Gesellschaft mbH, nunmehr J. ***** GmbH, *****, wider die beklagte Partei "h*****" ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Ausfolgung (Streitwert 9.243,98 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 224/02s-20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , AZ 1 R 224/02s, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 14 C 106/01t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer GmbH, über deren Vermögen am das Ausgleichsverfahren und am der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Vor Ausgleichseröffnung hatte die spätere Gemeinschuldnerin von einer näher genannten Werkbestellerin (im Folgenden nur Auftraggeberin) den Auftrag zur Errichtung einer Lüftungs-, Heizungs-, Sanitär- und Druckluftanlage (im Folgenden nur Anlage) erhalten und kaufte von der beklagten Partei auf Kredit ein Lüftungsgerät (im Folgenden nur Gerät), das in dieser Anlage als Bestandteil derselben aufgestellt wurde. Die beklagte Partei verlangte von der Auftraggeberin der Gemeinschuldnerin die Bezahlung des Kaufpreises für dieses Gerät oder dessen Herausgabe mit der Behauptung mit der Gemeinschuldnerin einen Eigentumsvorbehalt vereinbart zu haben. Die Auftraggeberin erlegte daraufhin 127.200 S = 9.229,45 EUR bei Gericht.
Der Kläger begehrte das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, der Ausfolgung dieses Betrags zuzüglich des Ergebnisses der fruchtbringenden Anlegung an ihn zuzustimmen. Da kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, stehe der erlegte Werklohnanteil der Gemeinschuldnerin zu. Ein allenfalls vorbehaltenes Eigentum sei jedenfalls dadurch untergegangen, dass das Gerät durch Montage zu einem unselbständigen Bestandteil der Anlage geworden sei.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe das Gerät der Gemeinschuldnerin unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten, die zwar einen Eigentumsvorbehalt, aber keine Verfügungsermächtigung über das vorbehaltene Eigentum für den Käufer enthalten haben. Weiters sei eine Vorausabtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf vorgesehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es die Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin insb über einen Eigentumsvorbehalt fest; danach sei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart worden. Da ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt sowohl obligationswidrig als auch sachenrechtlich wirkungslos sei, stehe "die hinterlegte Kaufpreisforderung" dem Kläger zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit eingehender Begründung. Zusammengefasst kam es zum Ergebnis: Da eine Einigung über die Frage des Eigentumsvorbehalts sowie der Forderungsabtretung nicht erzielt worden sei, gelte dieser Nebenpunkt als nicht geregelt. Jedenfalls bei einem Kreditkauf sei ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt obligationswidrig und auch sachenrechtlich wirkungslos, falls im Kaufvertrag selbst ein solcher nicht vereinbart worden sei. Der gute Glaube der Auftraggeberin (der Gemeinschuldnerin) sei zu vermuten; sie habe das Eigentum an diesem Gerät gutgläubig erworben (§ 366 HGB); es wäre an der beklagten Partei gelegen, entsprechende Tatsachen für die Unredlichkeit der Erwerberin zu behaupten. Selbst wenn ein Eigentumsvorbehalt bestanden hätte, wäre er dadurch erloschen, dass eine bewegliche Sache zum unselbständigen Bestandteil einer nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sache geworden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht im Verfahren nach § 508 ZPO nachträglich zugelassene Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dahin gesehen, eine solche liege auch dann vor, wenn ein Vertrag im Einzelfall unrichtig ausgelegt worden sei und das Ergebnis für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne oder Bedarf an der Rechtsfortentwicklung (bloß in der Ausfertigung offenbar unrichtig "Rechtslastentwicklung") bestehe, ohne für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall eine nähere Begründung zu geben.
Tatsächlich folgte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zu den relevanten Fragen der stRsp. Hinzu ist im Einzelnen auf die - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ergangene - E des Obersten Gerichtshofs vom , 6 Ob 306/02x = JBl 2003, 856, zu verweisen, mit der die Revision der beklagten Partei in einem weitestgehend identischen Fall betreffend dieselbe Gemeinschuldnerin mit eingehender Begründung zurückgewiesen wurde. So liegt ein zum Dissens führender Widerspruch sich kreuzender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht nur dann vor, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eines Teils enthalten sind. Ein von der Dispositivregelung des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer - hier fehlenden - Vereinbarung. Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant - wie hier - im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt ist in diesen Fällen nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos; er kann dem vereinbarungsgemäßen Traditionsakt die Übereignungswirkung nicht mehr nehmen.
Die Revision der beklagten Partei, in der sonst keine weiteren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt werden, ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.