OGH vom 24.04.2003, 3Ob66/02f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Zens & Schopf Rechtsanwälte OEG in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, wegen 900.000 S = 65.405,55 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 46/01h-15, ergänzt mit Beschluss vom , GZ 3 R 46/01h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 2 Cg 98/99h-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.224,69 EUR (darin enthalten 683,61 EUR USt und 2.123 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin), der am eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus, in dem einige Eigentumswohnungen zu verkaufen waren. Die Parifizierung war bereits erfolgt. Richard K***** (in der Folge: Käufer) beauftragte den öffentlichen Notar Dr. Franz S***** (in der Folge: Nebenintervenient) mit der Errichtung des Kaufvertrags über eine dieser Wohnungen und der dazugehörigen Abwicklung, nämlich der Korrespondenz mit der klagenden Bank und der Durchführung der Grundbuchsgesuche bis zur Einverleibung. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten, dass der Käufer den Kaufpreis von 900.000 S bei Fälligkeit schuldbefreiend nur auf ein bestimmtes Konto der späteren Gemeinschuldnerin bei der klagenden Bank überweisen kann. Zweck dieser auch im schriftlichen Kaufvertrag vom festgehaltenen Vereinbarung war, die klagende Bank, die offene, mit Höchstbetragshypotheken auf dieser Liegenschaft gesicherte Kreditforderungen gegen die Gemeinschuldnerin hatte, zu befriedigen. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Geschäfts- und Kreditkonto der Gemeinschuldnerin. Anders als bei Kaufverträgen über andere Eigentumswohnungen in diesem Haus wurde ein Zahlungsziel erst mit Ende Juni 1997 vereinbart. Davon erfuhr die klagende Partei erst anlässlich der Urgenz des Kaufpreises, sprach sich aber nicht gegen diese Vereinbarung aus.
Bereits vor Abschluss des Kaufvertrags übersandte die klagende Partei mit Schreiben vom dem Nebenintervenienten Löschungserklärungen ua über ihr auf diesem Liegenschaftsanteil einverleibtes Pfandrecht. Als die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bereits im Grundbuch angemerkt war, reichte der Nebenintervenient das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentums des Käufers um und Löschung der Lasten ein, wobei er von der ihm übersandten Löschungserklärung der klagenden Partei Gebrauch machte.
Der Beklagte teilte dem Käufer am mit, dass über das Vermögen der Verkäuferin der Konkurs eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt worden war. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der KO sei eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die Konkursmasse, sohin an den Masseverwalter selbst, möglich. Der Käufer setzte sich Ende Juni/Anfang Juli 1997 telefonisch mit dem Nebenintervenienten in Verbindung, der ihn darauf hinwies, er könne eine schuldbefreiende Zahlung nur auf das im Kaufvertrag genannte Konto leisten. Der Käufer sagte zu, die Kaufpreiszahlung auf dieses Konto zu leisten. Am überwies er den restlichen Kaufpreis von 900.000 S auf das Konto des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war das Pfandrecht der klagenden Partei bereits gelöscht.
Die klagende Partei brachte zur Begründung ihrer auf Zahlung von 900.000 S = 65.405,55 EUR samt 5 % Zinsen seit gerichteten Klage vor, sie habe der Gemeinschuldnerin Kredit gewährt, der mit Höchstbetragshypotheken auf den Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin, mit denen Wohnungseigentum verbunden gewesen sei, sichergestellt worden sei. Der Käufer eines dieser Anteile habe sich verpflichtet, den Kaufpreis von 900.000 S auf ein bestimmtes bei der Klägerin geführtes Konto zu überweisen; er habe gewusst, dass dies der Besicherung des von der klagenden Partei der Gemeinschuldner gewährten Darlehens dient. Daher habe die klagende Partei dem Nebenintervenienten eine Löschungsquittung zur Verfügung gestellt und ihn angewiesen, die Löschungserklärung erst nach Eingang des Kaufpreises auf dem im Vertrag genannten Konto herauszugeben. Vereinbart sei gewesen, dass der Kaufpreis im Juni 1997 an die klagende Partei bezahlt werde. Die Konkursmasse sei durch die Tatsache, dass sie ohne Anspruch und ohne Titel den Kaufpreis vereinnahmt habe, ungerechtfertigt bereichert. Der klagenden Partei stehe auch ein Absonderungsrecht auf den Kaufpreis zu. Der Zweck der Zahlungsklausel im Kaufvertrag sei auch dem beklagten Masseverwalter als erfahrenem Rechtsanwalt bekannt gewesen. Ohne die Aufforderung des Beklagten an den Käufer hätte dieser den Kaufpreis entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung, die gemäß § 881 ABGB zu Gunsten der klagenden Partei erfolgt sei, an diese geleistet. Der Beklagte habe den Irrtum des Käufers selbst herbeigeführt, indem er ihm gegenüber behauptet habe, er - der Käufer - könne mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Konkursmasse zahlen.
Der Beklagte wendete ein, die (spätere) Gemeinschuldnerin sei über das Konto, auf das der Kaufpreis vereinbarungsgemäß zu überweisen gewesen sei, verfügungsberechtigt gewesen. Eine konkrete Vereinbarung, wonach die Bezahlung des Kaufpreises an die spätere Gemeinschuldnerin mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das im Kaufvertrag angeführte Konto zu erfolgen habe, gebe es nicht. Der Beklagte habe dem Käufer nach Konkurseröffnung mitgeteilt, dass die Bezahlung des Kaufpreises mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die Konkursmasse, sohin an den Beklagten, erfolgen könne. Die Konkursmasse sei nicht ungerechtfertigt bereichert, weil ein Titel für die Bezahlung des Kaufpreises in Form des Kaufvertrags vorhanden gewesen sei. Das Konkursgericht habe die Auszahlung der 900.000 S an die klagende Partei nicht genehmigt. Gegen diesen Beschluss habe die klagende Partei kein Rechtsmittel erhoben. Weiters könne das Klagebegehren nur auf Zahlung "bei Exekution in die Konkursmasse" lauten.
Die klagende Partei replizierte, der Beschluss des Konkursgerichts, womit die Auszahlung des Kaufpreises an die klagende Partei nicht genehmigt wurde, sei ihr vom Gericht nicht zugestellt worden. Sie habe daher kein Rechtsmittel ergriffen, sofern ein solches überhaupt statthaft gewesen wäre. Ihr gegenüber sei der Beschluss jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Beklagte brachte weiters vor, zwischen der klagenden Partei und dem Nebenintervenienten habe offensichtlich eine einseitige Treuhand mit dem Inhalt vorgelegen, dass der Nebenintervenient die treuhändig übernommene Löschungserklärung nur im Sinn seines Treuhandverhältnisses verwenden darf. Fehler des Treuhänders seien daher nur der klagenden Partei zuzurechnen, die im bereicherungsrechtlichen Sinn daher nicht schutzwürdig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte weiters aus, zwischen der Gemeinschuldnerin als Verkäuferin, dem Nebenintervenienten und der klagenden Partei habe keine "beidseitige Treuhand" bestanden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Gemeinschuldnerin habe dem Käufer die Anweisung auf Schuld gemäß §§ 1400 ff ABGB erteilt, den Kaufpreis schuldbefreiend nur auf das im Kaufvertrag angegebene Konto der Verkäuferin bei der klagenden Partei an die klagende Partei als Anweisungsempfänger zu leisten. Der Käufer habe diese Anweisung jedoch nicht gemäß § 1403 ABGB gegenüber der klagenden Partei als Anweisungsempfänger angenommen, weshalb sie der Anweisende jederzeit widerrufen könne, sodass eine gesicherte Rechtsposition des Anweisungsempfängers nicht vorliege. Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden am sei die Anweisung auf Schuld erloschen. Da der Käufer als Angewiesener Kenntnis von der Konkurseröffnung gehabt habe, habe er gemäß § 3 Abs 2 KO auch ohne Widerspruch des Masseverwalters nicht mehr schuldbefreiend an den Dritten leisten können. Der beklagte Masseverwalter habe den Käufer somit zu Recht darauf hingewiesen, dass schuldbefreiende Leistung nur mehr an ihn als Masseverwalter möglich sei, die durch die Zahlung am erfolgt sei.
Auch wenn man davon ausgehe, dass der Masseverwalter das Recht zum Widerruf der noch nicht angenommenen Anweisung auf Schuld habe, sei für die klagende Partei nichts gewonnen. Nach Widerruf der Anweisung habe der Käufer entsprechend der Aufforderung des beklagten Masseverwalters mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Beklagten zahlen können.
Da das Pfandrecht der klagenden Partei in diesem Zeitpunkt bereits gelöscht gewesen sei, bestehe auch kein Absondungsrecht der klagenden Partei am Kaufpreis. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus, weil die Konkursmasse den Kaufpreis nicht ohne Titel, den der Kaufvertrag bilde, entgegengenommen habe.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagestattgebenden Sinn ab; es ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil dieser Fall dem in SZ 53/25 entschiedenen Fall so ähnlich sei, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Die zweite Instanz billigte die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Aufforderung des beklagten Masseverwalters vom an den Käufer, den Kaufpreis an ihn zu zahlen, sei als Genehmigung des noch nicht vollständig erfüllten Vertrags zu verstehen. Damit habe sich der beklagte Masseverwalter den im Vertrag enthaltenen Bedingungen unterworfen.
Die Vereinbarung der Zahlung des Kaufpreises nicht direkt an die Gemeinschuldnerin, sondern auf ein Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der klagenden Partei könne als Anweisung aufgefasst werden, und zwar als Anweisung auf Schuld, weil der Käufer gegenüber der Gemeinschuldnerin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet gewesen sei. Die in der Anweisung enthaltene doppelte Ermächtigung (des Angewiesenen, an den Anweisungsempfänger zu leisten, sowie des Anweisungsempfängers, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden einzuheben) erlösche mit der dem Käufer im Zeitpunkt der Zahlung bekannten Konkurseröffnung. Mit der - dem Anweisungsempfänger (= der klagenden Partei) vor der Konkurseröffnung zugegangenen - Annahme der Anweisung gemäß § 1403 Abs 1 ABGB werde die Anweisung für den Anweisenden und damit auch für den Masseverwalter unwiderruflich. In der Unterfertigung des Kaufvertrags liege hier die Annahme der Anweisung. Den Feststellungen könne jedoch nicht entnommen werden, ob der Kaufvertrag der klagenden Bank zugegangen ist. In diesem Fall wäre die Anweisung der Anweisungsempfängerin gegenüber wirksam geworden, weshalb der beklagte Masseverwalter die Anweisung nicht mehr wirksam widerrufen konnte. Dieser fehlenden Feststellung bedürfe es aber aus folgenden Gründen nicht:
§ 21 KO solle verhindern, dass die Konkursmasse die Vorteile eines noch nicht voll erfüllten Geschäfts erhalte, ohne die damit verbundenen Nachteile übernehmen zu müssen. Die Gemeinschuldnerin sei vertraglich zur Lastenfreistellung des betreffenden Liegenschaftsanteils verpflichtet gewesen. Angesichts ihrer prekären finanziellen Lage sei zwischen den Parteien klar gewesen, dass dies nur über den an die klagende Partei zu entrichtenden Kaufpreis möglich war. Der allgemeine Konkursmasse wäre bereichert, wenn der Masseverwalter wegen des Erlöschens der Anweisung den an ihn bezahlten Kaufpreis, der an alle Konkursgläubiger zu verteilen wäre, vereinnahmen könnte. Die klagende Partei könnte ihre Kaufpreisforderung nur als Konkursforderung geltend machen. Der den Kaufvertrag genehmigende Masseverwalter müsse daher auch die sonstigen Vertragsbedingungen erfüllen. Er trete daher auch in die gemäß § 26 Abs 1 KO erloschene Anweisung ein und könne nicht Zahlung an die Masse begehren. Eine Begünstigung der klagenden Bank trete nicht ein, weil sie bei Eintritt des Masseverwalters in den Vertrag noch dinglich gesichert gewesen sei.
Es stelle sich die Frage, ob auch dann an den Masseverwalter zu zahlen sei, wenn die Leistung an den Dritten einen besonderen Zweck verfolge, hier gerade die der Gemeinschuldnerin obliegende Lastenfreistellung des verkauften Liegenschaftsanteils. Da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die klagende Bank die Löschungsquittung nur gegen Zahlung des Kaufpreises auf das bei ihr geführte Konto der Gemeinschuldnerin herausgebe, liege im Zweifel ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vor. Damit sei auch der Dritte berechtigt, die Leistung zu fordern. Dieser echte Vertrag zu Gunsten Dritter sei ohne Zustimmung des Dritten unwiderruflich und werde durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartei nicht berührt. Der beklagte Masseverwalter habe daher die Zahlung des Kaufpreises nicht fordern dürfen.
Die klagende Bank als allein Forderungsberechtigte habe daher einen auf den Kaufpreis samt gesetzlichen Zinsen gerichteten Aussonderungsanspruch, sofern der Betrag in der Masse noch unterscheidbar vorhanden sei. Hierzu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen; diese seien aber entbehrlich, weil der klagenden Partei, falls der Masseverwalter über diesen Betrag verfügt hätte, eine Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 6 KO wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse durch Vereitelung des Aussoldungsanspruchs zustünde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - die Tatsachenfeststellung getroffen, angesichts der prekären finanziellen Lage der Gemeinschuldnerin sei "zwischen den Parteien" klar gewesen, dass die Lastenfreistellung des betreffenden Liegenschaftsanteils - zu der die Gemeinschuldnerin vertraglich verpflichtet war - nur über den an die klagende Partei zu entrichtenden Kaufpreis möglich war. Hiefür bieten indes, wie die Revision zutreffend aufzeigt, die Beweisergebnisse keine Grundlage; diese dem Aktenstand nicht entsprechende Feststellung kann somit vom Obersten Gerichtshof nicht übernommen werden.
Der rechtlichen Beurteilung kann somit nur die (unbestrittene) vertragliche Verpflichtung des Käufers zugrunde gelegt werden, den Kaufpreis bis Ende Juni 1997 auf ein bestimmtes Konto der Verkäuferin bei der klagenden Bank zu überweisen. Der Käufer übernahm hier keine vertragliche Verpflichtung, den Kaufpreis direkt an die klagende Bank zu überweisen. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht aus dem festgestellten Zweck dieser Zahlungsvereinbarung abzuleiten, die klagende Partei, die offene Kreditforderungen gegen die Verkäuferin hatte, zu befriedigen, zumal diese Forderungen ohnedies hypothekarisch gesichert war. Vielmehr bieten die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises nicht an die Verkäuferin, sondern an eine dritte Person verpflichtet hätte, zu der er in keinerlei Vertragsbeziehung stand.
Da hier kein Versprechen der Leistung an einen Drittbegünstigten vorliegt, kann die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 881 ABGB), nicht gebilligt werden. Dies gilt ebenso für die rechtliche Beurteilung als Anweisung (§ 1400 ABGB). Auch hier ist Grundvoraussetzung das Vorliegen eines dreipersonalen Schuldverhältnisses. Die Anweisung setzt eine doppelte Ermächtigung - an den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger und an den Anweisungsempfänger, diese Leistung als solche des Anweisenden entgegen zu nehmen - voraus (RIS-Justiz RS0032933; Ertl in Rummel3 § 1400 ABGB Rz 1; Harrer/Heidinger in Schwimann2 § 1400 ABGB Rz 1 f, jeweils mwN). Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung (Ertl aaO; Harrer/Heidinger aaO Rz 2).
So führte der Oberste Gerichtshof in der E 5 Ob 512/88 = ÖBA 1988, 926 aus, in der Erklärung eines Kreditnehmers - und zugleich Verkäufers - gegenüber der Bank, sie könne einem Käufer seine Kontonummer bekanntgeben, liege weder eine Ermächtigung der Bank, die Kaufpreisforderung beim Käufer für Rechnung des Verkäufers = ihres Kreditnehmers einzuheben, noch eine Ermächtigung des Käufers, die Zahlung auf Rechnung des Verkäufers an die Bank zu erbringen; es liege bloß die Benennung einer Zahlstelle vor.
Auch der hier zu beurteilende Fall entspricht der im Geschäftsverkehr üblichen Situation, dass Barzahlung nicht in Frage kommt und die Überweisung der Geldsumme auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers vereinbart wird. Die Gläubigerbank ist in solchen Fällen Machthaber des Gläubigers (Reischauer in Rummel3 § 905 ABGB Rz 15, § 1424 ABGB Rz 1).
Bei der hier festgestellten Sachlage liegt somit kein Rechtsgrund vor, wonach der kontoführenden Bank ein Anspruch gegenüber dem Käufer zustünde, den Kaufpreis nicht an die Verkäuferin bzw. nach Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen an den beklagten Masseverwalter, sondern an sie zu zahlen. Die vom Berufungsgericht herangezogene E SZ 53/25 betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt; dort wurde nämlich zwischen Werkunternehmer und Werkbesteller vereinbart, dass Zahlung direkt an einen Dritten, nämlich den Lieferanten des Werkunternehmers, zu leisten ist; ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, vereinbart ist hier Zahlung auf ein bestimmtes Konto der Verkäuferin bei einer Bank, nicht aber direkt an diese Bank.
Der Sachverhalt, welcher der - auch vom Berufungsgericht zitierten - E 2 Ob 331/98k = ZIK 1999, 160 = ÖBA 1999, 650 zugrunde lag, ist insofern anders gelagert, als beim Verkauf einer Liegenschaft ein Treuhänder eingeschaltet war, dem die Anweisung zur Zahlung des Kaufpreises auf das Kreditkonto einer (späteren) Gemeinschuldnerin bei einer Bank erteilt worden war; dem lag - anders als im vorliegenden Fall - ein entsprechender Treuhandauftrag zugrunde.
Soweit der Nebenintervenient in der Revisionsbeantwortung eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse behauptet, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kaufpreis vereinbarungsgemäß gerade an die Gemeinschuldnerin zu zahlen war und somit ein entsprechender Rechtsgrund vorliegt. Wenn der Nebenintervenient schließlich behauptet, er habe die - der Verkäuferin obliegende - Lastenfreistellung in dem Bewusstsein vorgenommen, dass der Kaufpreis der klagenden Partei zukommt, handelt es sich um unzulässige Neuerungen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Masseverwalter, der gemäß § 21 KO in den von der Gemeinschuldnerin als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag eingetreten ist, Zahlung des Kaufpreises an die Masse verlangen konnte, weil die Verpflichtung des anderen Teils zur Erbringung der Gegenleistung aufrecht bleibt. Diese Zahlung hatte nicht auf das im Kaufvertrag angeführte Konto der Gemeinschuldnerin bei der klagenden Bank zu erfolgen, weil das Kontokorrentverhältnis mit Konkurseröffnung erloschen war (ÖBA 1987, 420) und ein der klagenden Bank zustehender Anspruch gegen den Käufer nie begründet worden war. Dies führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Erstgerichts.