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OGH vom 13.10.2009, 1Ob75/09z

OGH vom 13.10.2009, 1Ob75/09z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd W*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Eva W*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 8.315,21 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursstreitwert 5.815,20 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 364/08p-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 4 C 918/07i-15, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 526 Abs 2 ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die Sacherledigung eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO setzt die Präjudizialität einer erheblichen Rechtsfrage voraus (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 106). Die Rechtsmittelwerberin nimmt zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nicht Stellung, sondern hält es im Gegenteil ausdrücklich für nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klärung dieser Rechtsfrage relevant wäre.

1. Inhaltlich führt sie lediglich aus, warum ein auf einem Gemeinschaftskonto der Rekurswerberin mit ihrem verstorbenen Ehegatten befindliches Guthaben zur Hälfte ihr gehören soll. Der bloße bei der gemeinsamen Kontoeröffnung zum Ausdruck kommende Wille, dass das Konto zu Lebzeiten beiden Kontoinhabern zustehen solle, sei für die Annahme einer wirklichen Schenkung des halben Anteils am Guthaben ausreichend. Die Rekurswerberin stützt sich dabei auf eine behauptete Entscheidung des Landesgerichts Salzburg und auf - nicht näher angeführte - „deutsche Rechtsprechung".

Damit ist das Rechtsmittel aber nicht geeignet, die bereits vom Berufungsgericht im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0011213; RS0070929) gelöste Rechtsfrage der Eigentumsverhältnisse an einem Kontoguthaben im Einzelfall zu erschüttern oder eine erhebliche, über den Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von Bedeutung darzulegen.

Der von der Rechtsmittelwerberin dargelegte sachverhaltsmäßige Unterschied zur Entscheidung 4 Ob 34/99z bezieht sich lediglich auf den Inhalt des Kontovertrags mit der Bank, also der Forderungsberechtigung aus dem Gemeinschaftskonto gegenüber der Bank, und nicht auf das - davon zu trennende und hier relevante - Recht am Guthaben selbst zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben, das sich nach der materiellen Berechtigung richtet. Diese richtet sich danach, welchem Kontoinhaber Dritte durch Einzahlung oder Überweisung auf das (gemeinsame) Konto zahlen wollen. Sodann ist zu berücksichtigen, zu wessen Lasten die Kontoabflüsse gehen (siehe hiezu Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/96; Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft im österreichischen Recht, 220; Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II² Rz 1/144). Im vorliegenden Fall wurde das gemeinsame Konto ausschließlich von der Abfertigung des verstorbenen Ehegatten der Rekurswerberin gespeist, sodass das Recht am Guthaben im Sinne obiger Ausführungen unzweifelhaft dem Ehegatten der Beklagten zustand und die Zweifelsregel, wonach jedem Kontoinhaber ein gleich großer Anteil zustehe, nicht zum Tragen kommt (siehe abermals Avancini/Iro/Koziol aaO; Riedler aaO 221;Apathy/Iro/Koziol aaO).

2. In einem zweiten Themenkreis meint die Rekurswerberin, dass die Beurteilung des Erbteilungsübereinkommens ohne weitere Beweisaufnahme zu ihren Gunsten entscheidungsreif sei. Aus dem Inhalt des Verlassenschaftsakts sei zweifelsfrei zu folgern, dass lediglich 50 % des Kontoguthabens zum Nachlass gehörten. Das pflegschaftsgerichtlich genehmigte Erbteilungsübereinkommen, das unmittelbar nach Erstellung des Erbteilungsausweises protokolliert worden sei, erfasse die nachlasszugehörigen Vermögenswerte vollständig. Dies ergebe sich auch aus der Einvernahme des Notarsubstituten, der das Protokoll aufgenommen habe.

Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Rekurswerberin keine über den Anlassfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage oder aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Dass das im Verlassenschaftsverfahren aufgenommene Inventar für sich allein keine abschließende Entscheidung über die Eigentumslage darstellt, ergibt sich aus § 166 AußStrG und den eindeutigen Erwägungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG, 489) und entspricht der Judikatur (RIS-Justiz RS0121985).

Erweist sich die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht aber als richtig, ist der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen berufen, ob eine Ergänzung des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht erforderlich ist (Zechner aaO Rz 107).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.