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OGH vom 20.05.2015, 7Ob57/15f

OGH vom 20.05.2015, 7Ob57/15f

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI H***** H***** und 2. F***** H*****, beide *****, vertreten durch B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 88.139,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 97/14w 43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Auf den vorliegenden Anlageberaterfall ist die Pflichtenlage nach § 44 WAG 2007 anzuwenden. Demnach bestehen die höchsten Anforderungen bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung, wo das Gesetz einen sogenannten Geeignetheitstest vorschreibt. Der Anlageberater darf dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, das für den Kunden geeignet ist; während hinsichtlich sonstiger Wertpapierdienstleistungen nur eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen ist, der Rechtsträger also überprüfen muss, ob der Kunde in der Lage ist, die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt zu verstehen.

Geeignet ist ein Wertpapier nach § 44 Abs 2 WAG 2007 dann, wenn es drei Voraussetzungen erfüllt. Es muss den Anlagezielen des Kunden entsprechen, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken müssen für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sein und der Kunde muss in der Lage sein, die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse zu verstehen. Um die Geeignetheit des empfohlenen Papiers beurteilen zu können, muss der Rechtsträger sich daher umfassende Informationen über den Kunden verschaffen. Er muss seine Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden erheben. Zu den Informationen über die Anlageziele gehören auch die Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos. Auf der Basis dieser Informationen muss der Rechtsträger dann eine eigenverantwortliche Beurteilung hinsichtlich der Geeignetheit des Wertpapiers vornehmen. Nur dann, wenn das ins Auge gefasste Wertpapier den drei Geeignetheitskriterien entspricht, darf er es empfehlen (7 Ob 178/11v, 10 Ob 7/12w je mwN).

Ob der Anlageberater seine Pflichten nach dem WAG 2007 eingehalten hat, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (vgl 10 Ob 30/11a).

1.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger (der Erstkläger verfügte im Veranlagungszeitpunkt bereits über eine langjährige Erfahrung im Anlagebereich) seien vor ihrer Anlageentscheidung umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es wurden ihnen nach den Feststellungen die konkreten Risiken und auch die Risikoeinstufung durch die Beklagte ausgehend vom Rating der (führenden) Ratingagenturen korrekt mitgeteilt. Risikoklassen werden durch Banken und Online Broker definiert. Eine gesetzliche Vorgabe dafür besteht nicht (2 Ob 207/10w). Den Klägern wurde verbal das Risiko der Anlage umfassend dargelegt. Sie schätzten es aber so ein, dass dessen Eintritt unwahrscheinlich wäre, und ließen sich darauf ein. Damit ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei den Feststellungen keine Grundlage für eine Irreführung der Kläger zu entnehmen, im Einzelfall nicht zu beanstanden.

1.3. Auch wenn die Veranlagung nicht dem im Erwerbszeitpunkt vorhandenen „Kundenprofil“ entsprach, liegt darin kein Beratungsfehler, wenn der Berater wie hier klare Risikohinweise gegeben hat (vgl RIS Justiz RS0108074 [T15] = 2 Ob 53/10y). Die Kläger waren mit einem höheren Risiko auch einverstanden, was nicht zuletzt daraus folgt, dass sie nach der Zeichnung ein neues Kundenprofil mit einer höheren (entsprechenden) Risikoklasse unterfertigten, weil diese einem schon vorher gezeichneten, nicht gegenständlichen Wertpapier entsprach.

2. Beim (reinen) Depotgeschäft übernimmt die Bank die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG). Es handelt sich um ein aus Verwahrungs und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinen der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann (RIS Justiz RS0120108 [T1] = 6 Ob 253/07k). Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache. Die Depotbank hat die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (Zinsen, Dividenden) geltend zu machen und jährliche Depotaufstellungen zu übermitteln (10 Ob 69/11m, 4 Ob 50/11y je mwN). Hingegen werden die Anschaffung von Wertpapieren und die Umschichtung des Wertpapierbestands davon nicht umfasst (4 Ob 50/11y).

Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist demgegenüber die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinn der §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs sowie entsprechende Informationspflicht (RIS Justiz RS0123043 [T1], RS0123042 [T1, T 2]).

Das Depotgeschäft fällt zwar nunmehr gemäß § 1 Z 3 lit a und § 38 WAG 2007 unter die Wohlverhaltensregeln der §§ 36 bis 51 WAG 2007. Diese können aber naturgemäß nur im Rahmen des Pflichtenkreises des (haftpflichtigen) Rechtsträgers zur Anwendung gelangen (vgl 8 Ob 104/12w noch zur Rechtslage nach dem WAG 1996). Allein aus der Unterwerfung unter die Wohlverhaltensregeln ergibt sich keine Änderung der vertraglich übernommenen Pflichten. Dass die Beklagte andere als aus dem Depotvertrag ableitbare Pflichten übernommen hätte, brachten die Kläger nicht vor.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00057.15F.0520.000