OGH vom 29.08.2019, 3Ob65/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 239.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 134/18b-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Die gerügten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft, liegen aber nicht vor.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar überschießende Feststellungen des Erstgerichts verneint, weil diese im knappen, aber ausreichenden Vorbringen der Klägerin (vgl § 76, 226 ZPO) Deckung finden (RIS-Justiz RS0040318 ua).
3. Dem Hinweis der Beklagten auf die kollektive Vertretungsbefugnis ihrer Vorstandsmitglieder ist zu erwidern, dass regelmäßig auch bei kollektiver Vertretungsbefugnis zur passiven Vertretung bereits die Kenntnis eines der kollektiv handelnden Vertreter genügt, um dessen Kenntnis der vertretenen juristischen Person zuzurechnen (RS0059970; 8 Ob 130/17a).
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00065.19H.0829.000 |
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