OGH vom 25.05.2020, 1Ob74/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Antragsgegner F***** L*****, vertreten durch Dr. KarlPeter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 163/19a75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 40 Fam 109/10x71, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
1. Gegen den im dritten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es – übereinstimmend mit dem Erstgericht – den Mann zur Zahlung von weiteren 24.250 EUR an die Frau verpflichtete, erhob der Mann eine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs. Die Zustellung der Gleichschrift an die Frau unterließ das Erstgericht.
Das Rekursgericht sprach nachträglich gemäß § 63 Abs 3 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es stellte seinen Beschluss den Parteien zu und teilte der Frau als Revisionsrekursgegnerin mit, dass ihr die Beantwortung „der Revision“ (richtig: des Revisionsrekurses) freistehe (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Zustellung der Revisionsrekursschrift an die Frau nahm es nicht vor.
Nachdem keine Revisionsrekursbeantwortung einlangte, legte das Rekursgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel noch nicht entscheiden:
Nach § 68 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses 14 Tage ab der vom Gericht erster Instanz vorzunehmenden Zustellung einer Gleichschrift der Zulassungsvorstellung mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Sie beginnt im Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 63 Abs 1 AußStrG gemäß § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über deren Freistellung; auch hier müssen dem Revisionsrekursgegner 14 Tage ab Zustellung der Revisionsrekursschrift zur Verfügung stehen. Eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist zufolge § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG beim Rekursgericht einzubringen.
Das Erstgericht wird entsprechend § 68 Abs 1 AußStrG die bislang unterbliebene Zustellung der Revisionsrekursschrift des Mannes an die Frau vorzunehmen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist über das Rekursgericht wieder vorzulegen haben.
2. Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom (ON 53), Punkt 2., zu einer bestimmten Verbindlichkeit und mit Wirkung für die „R*****“ als Gläubigerin aus, dass der Mann Hauptschuldner und die Frau nur noch Ausfallsbürgin sei. Der Beschluss wurde in diesem Punkt von den Parteien nicht bekämpft.
Durch einen solchen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG wird ein Gläubiger in seinem Recht beschränkt. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 93 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0008592 [T2]) und kann gegebenenfalls – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – ein Rechtsmittel ergreifen (RS0008592; 1 Ob 45/18a mwN).
Da nach § 179 Abs 1 Geo Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, wird vorher auch die Zustellung dieses Beschlusses an die kreditgewährende Bank vorzunehmen sein.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00074.20V.0525.000 |
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