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OGH vom 26.02.2002, 5Ob288/01s

OGH vom 26.02.2002, 5Ob288/01s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Prim. Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG (Streitwert: S 155.000 = EUR 11.264,28), infolge des Berichtigungsantrags der Antragstellerin vom , folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Zurückweisungsbeschluss vom wird aufgehoben.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

3.) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit EUR 49,92 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags (darin EUR 8,32 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , GZ 5 Ob 288/01s-79, hat der erkennende Senat den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 25 R 130/01x-73, zurückgewiesen.

Die Begründung ging dahin, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin nach der Aktenlage verspätet war.

Die Antragstellerin versucht nunmehr in ihrem Berichtigungsantrag vom nachzuweisen, dass die Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses an sie nicht am , sondern am erfolgte, weshalb das am abgesendete Telefax, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben und am nächsten Tag verbessert wurde, fristgerecht sei.

Begehrt wird durch den Berichtigungsantrag, den zurückweisenden Beschluss vom des Obersten Gerichtshofs aufzuheben und über den außerordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist berechtigt.

Die Antragstellerin vermag zwar die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels nicht zweifelsfrei zu erweisen, das darf aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Solange die Verspätung nämlich nicht eindeutig ausgewiesen ist, gilt die Vermutung der Rechtzeitigkeit (vgl RIS-Justiz RS0006965). Eine Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt jedoch das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 14 AußStrG. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs 2 EheG, dass zwar grundsätzlich bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden, nach den Umständen des Einzelfalls aber doch eine Leistung gewichtiger gewertet werden kann als die andere (RIS-Justiz RS0057969). Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Vermögensauseinandersetzung hängt also jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessungsbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (6 Ob 229/99s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, was die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte.

Wenn also das Rekursgericht den Umstand, dass der Antragstellerin zwar die Erziehung von drei Kindern oblag, sie jedoch von Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet war, während der Antragsgegner einen weit überdurchschnittlichen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen erzielte, als ungleichteilige Beiträge der Parteien zu ehelichen Lebensführung wertete und der Antragstellerin statt einer sich bei einer 1 : 1 - Teilung ergebenden S 845.000 an Ausgleichszahlung den Betrag von S 1,000.000 auferlegte, liegt darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Das Fehlen der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels hat zu seiner Zurückzuweisung zu führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf§ 234 AußStrG, wobei allerdings eine Honorierung des Berichtigungsantrags nur nach tp 1 und nur auf Basis des bekämpften Differenzbetrags von S 155.000 = EUR 11.264,28 zu erfolgen hatte.

Fundstelle(n):
KAAAD-64570