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OGH vom 29.06.2020, 2Ob71/20k

OGH vom 29.06.2020, 2Ob71/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2013 verstorbenen A***** G*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers J***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Kathrin Blecha-Ehrbar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 441/19t-136, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgeworfen:

1. Der Antragsteller hat schon bisher ständig wiederholte erfolglose Ablehnungsanträge gegen die Erstrichterin und den Rekurssenat eingebracht. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird der Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin vom , teilweise auch jener vom , und der Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats vom ausdrücklichwiederholt.

Die Ablehnungsanträge gegen die Erstrichterin wurden mit den Beschlüssen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , AZ 42 R 234/18z, und vom , AZ 42 Nc 7/18a, rechtskräftig zurückgewiesen, der Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , AZ 33 Nc 38/18v. Im letztgenannten Beschluss wurde der Rechtsmittelwerber auch darauf hingewiesen, dass weitere wiederholte Ablehnungsanträge mit Aktenvermerk als rechtsmissbräuchlich abgelegt und nicht mehr bearbeitet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (2 Ob 155/18k; RIS-Justiz RS0046015). Jedenfalls letztere Voraussetzung liegt hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist.

2. Eine angebliche Befangenheit der entscheidenden Richter wäre nur dann ein Aufhebungsgrund iSd § 58 Abs 4 Z 1, § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG, wenn die Ablehnung erfolgreich gewesen wäre (RS0042046 [T4]). Das ist hier nicht der Fall (Punkt 1.).

3. Aktenwidrigkeit liegt vor bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. Dieser Rechtsmittelgrund ist kein Ersatz für eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge (vgl RS0117019). In der Gewinnung der Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann daher eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (vgl RS0043421 [T2, T 4]; RS0043324).

Der Revisionsrekurswerber wendet sich lediglich gegen Erwägungen des Rekursgerichts im Zuge der Behandlung der Beweisrüge, die im Akteninhalt Deckung finden. Eine Aktenwidrigkeit zeigt er damit nicht auf.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00071.20K.0629.000

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Fundstelle(n):
WAAAD-64553