OGH vom 06.07.2010, 1Ob74/10d

OGH vom 06.07.2010, 1Ob74/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé sowie Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftsache des mj Raphael R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Kerstin R*****, vertreten durch Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 43 R 151/10i S 89, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Vater des Minderjährigen, dem mit dem angefochtenen Beschluss ein vorläufiges Besuchsrecht eingeräumt wurde, seit Jahren drogenfrei. Er unterzieht sich regelmäßig Drogentests, die negativ bleiben.

Soweit die Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine massive Gefährdung des Wohls des Minderjährigen infolge einer Hepatitis C Infektion des Vaters releviert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rekursgericht ist auf diese Umstände im Rahmen des Neuerungsrechts im Rekursverfahren eingegangen und zu dem Ergebnis gekommen, dass eine nach den vorgelegten ärztlichen Attest „aktive“ Hepatitis C Erkrankung des Vaters derzeit medizinisch unwahrscheinlich ist.

Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im Interesse des Kindes (RIS Justiz RS0048072). Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (RIS Justiz RS0047754).

Von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls oder gar einer von der Mutter behaupteten Lebensgefahr für das Kind kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass eine massive Gefährdung des Wohls des Minderjährigen, die eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte (vgl RIS Justiz RS0047754; RS0048068) nicht vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden.