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OGH 12.03.1997, 6Ob58/97s

OGH 12.03.1997, 6Ob58/97s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am verstorbenen Andre de C*****, infolge der beiden außerordentlichen Revisionsrekurse der Carine de C*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 54 R 190/96d-57, und vom (richtig ), GZ 54 R 9/97p-62, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die beiden außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht ein Recht des Abhandlungsgerichtes auf Anfragen an Kreditinstitute über vorhandene Konten im Sinne des § 98 AußStrG nur soweit, als dies zur Aufklärung über das in den Nachlaß fallende Vermögen erforderlich ist. Eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Verlassenschaftsgericht kommt nur in Betracht, soweit ein Konto ausreichend individualisiert ist und zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers stand (RZ 1980/27 mwN).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00058.97S.0312.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-64534