OGH 12.03.1997, 6Ob58/97s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am verstorbenen Andre de C*****, infolge der beiden außerordentlichen Revisionsrekurse der Carine de C*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 54 R 190/96d-57, und vom (richtig ), GZ 54 R 9/97p-62, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die beiden außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht ein Recht des Abhandlungsgerichtes auf Anfragen an Kreditinstitute über vorhandene Konten im Sinne des § 98 AußStrG nur soweit, als dies zur Aufklärung über das in den Nachlaß fallende Vermögen erforderlich ist. Eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Verlassenschaftsgericht kommt nur in Betracht, soweit ein Konto ausreichend individualisiert ist und zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers stand (RZ 1980/27 mwN).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00058.97S.0312.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-64534