OGH vom 19.04.2017, 6Ob58/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L*****, geboren am *****, 2. F*****, geboren am *****, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Wien (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Bezirk 22, 1220 Wien, Hirschstettner Straße 19–21/Stiege N), über den Revisionsrekurs des Vaters DI G*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 508/16p-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom , GZ 7 Pu 93/13h-45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der nachträglich zugelassene (§ 63 AußStrG) Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der Vater machte im Verfahren über den Antrag der Minderjährigen, die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters ab zu erhöhen, Zahnarztkosten in Höhe von 2.580 EUR als Teil jener Ausgaben geltend, für die er seine am erhaltene Abfertigung von 97.545,34 EUR verbraucht habe. Er legte dazu die Zahnarztrechnung vom vor. Dieser ist zu entnehmen, dass die Behandlung drei Zahnimplantate, eine Sinusliftoperation, Knochenersatz und Membrane umfasste (ON 40).
Die Kinder wendeten ein, die Zahnbehandlungskosten seien keine berücksichtigungswürdige Ausgabe (ON 42).
Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag teilweise statt. Es ging dabei unter Berücksichtigung der Aufteilung der mit 53.296,49 EUR herangezogenen Abfertigung auf 62 Monate von einer Bemessungsgrundlage von 2.810 EUR ab aus. Die Zahnbehandlungskosten seien keine Ausgaben, die bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen wären.
Das Rekursgericht bestätigte diese nur vom Vater bekämpfte Entscheidung. Die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten seien keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Vater hatte erstmals im Rekurs behauptet, die Kosten für die kieferorthopädischen Heilbehandlungen hätten letztlich der Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit gedient, weil er „ohne Zähne keine Kundenbesuche absolvieren und keine Geschäftsabschlüsse mehr tätigen könnte“.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu, weil es zur Frage des Abzugs von Zahnbehandlungskosten nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gebe.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Kindern beantwortete Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig, zeigt er doch keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0085165, RS0047506; 8 Ob 1/13z). Voraussetzung ist, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare von der Sozialversicherung nicht gedeckte Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Es können außerdem nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte (8 Ob 1/13z).
Selbst wenn die Zahnbehandlungskosten, die den Vater angesichts der Höhe der Abfertigung nicht besonders belasteten, aus ärztlicher Sicht unvermeidbar gewesen wären und mit einer von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Heilbehandlung nicht das Auslangen hätte gefunden werden können, würde dies nicht Anlass zu einer Korrektur der Unterhaltsbemessung geben, würde sich doch die von den Vorinstanzen angenommene Unterhaltsbemessungsgrundlage ab für die Aufteilungsdauer der Abfertigung nur um rund 40 EUR vermindern.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00058.17Y.0419.000 |
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