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OGH vom 24.09.2008, 2Ob71/08t

OGH vom 24.09.2008, 2Ob71/08t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin N*****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei (nunmehr) D***** AG *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 157/07m-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Begriff „beim Betrieb" gemäß § 1 EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr, oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (2 Ob 301/04k; 2 Ob 13/07m; 2 Ob 149/07m; RIS-Justiz RS0022592). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht über die Bedeutung des Anlassfalls regelmäßig nicht hinaus (RIS-Justiz RS0111365).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar (ZVR 1984/326; 2 Ob 316/97b = ZVR 2000/42; 2 Ob 67/04y; 2 Ob 301/04k mwN). Daraus darf aber noch nicht der Schluss gezogen werden, jeder Unfall bei einem dieser Vorgänge wäre ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Vielmehr ist in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (2 Ob 316/97b; Apathy, EKHG § 1 Rz 31). Es wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, dass die Ladung eines Kraftfahrzeugs zu dessen Betriebseinrichtung zählt und das Herunterfallen der Ladung den Betrieb des Kraftfahrzeugs betrifft (ZVR 1970/91; ZVR 1984/326; ZVR 1987/126; vgl auch 7 Ob 148/03w = SZ 2003/87; RIS-Justiz RS0058208; Apathy aaO § 1 Rz 30).

Das Berufungsgericht ist im Einklang mit diesen Grundsätzen in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das Abstürzen des zu verladenden Dieselfasses aus der Schaufel des zur Beladung verwendeten Baggers in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Beladens des LKW-Zugs stand, zumal der Bagger ebenfalls abtransportiert werden sollte und zu diesem Zweck bereits auf die Ladefläche des an das Zugfahrzeug angekuppelten Tiefladers manövriert worden war.

Die gegenteilige Rechtsansicht der beklagten Partei wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Aus den im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen ZVR 1976/233 und 2 Ob 316/97b sind ihren Standpunkt stützende Erkenntnisse nicht zu gewinnen; fehlte es in den dort beurteilten Fällen doch jeweils an einem Zusammenhang mit dem eigentlichen Ent- bzw Beladevorgang, sodass sich ausschließlich die Betriebsgefahr der benützten Geräte (Hubstapler bzw Radlader) verwirklicht hat.