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OGH 26.09.2012, 7Ob56/12d

OGH 26.09.2012, 7Ob56/12d

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen die beklagte Partei Mag. D***** P*****, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 48.267,05 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 171/11i-17, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 4 Cg 33/11k-13 abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts im noch nicht rechtskräftigen Umfang wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.355,62 EUR (darin enthalten 793,41 EUR USt und 2.593 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Mandant der beklagten Rechtsanwältin, C***** S*****, nahm im Jahr 1999 einen Kredit bei der B***** AG auf, der mit Hypotheken auf den Liegenschaften EZ 1503, GB ***** und EZ 1509, GB ***** besichert war. Im Jahr 2005 wurde der Kredit „umgeschuldet“, indem die Klägerin die noch offene Forderung übernahm und gleichzeitig in einen Fremdwährungskredit umwandelte. Im Zuge dieser Umschuldung übermittelte die frühere Kreditgeberin der Klägerin eine Löschungserklärung hinsichtlich beider Liegenschaften.

Im März 2008 hatte der zu diesem Zeitpunkt in Scheidung lebende Mandant der Beklagten Schulden bei der Klägerin in Höhe von 43.285,04 EUR. Die Beklagte vertrat ihn zwar nicht im Scheidungsverfahren aber in verschiedenen anderen Angelegenheiten. Sie gestattete ihm, Urkunden an ihre Adresse senden zu lassen, damit diese Post nicht an seine Frau zugestellt wird. Der Mandant erklärte der Beklagten auch, dass die Klägerin eine Löschungserklärung hinsichtlich zweier Liegenschaften an die Beklagte schicken werde, die ihm auszufolgen sei.

Der Vorstand der Klägerin genehmigte die Löschung des Pfandrechts hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1059. Die Klägerin richtete am ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Beklagte:

Sehr geehrte Fr. Mag. jur. P***** [= Beklagte],

auftrags unseres gemeinsamen Kunden, Herrn C***** S*****, übermitteln wir Ihnen im Anhang die von der B***** AG ausgefertigte Löschungserklärung für das Pfandrecht einverleibt ob der Liegenschaft EZ 1059, GB *****.

Sie verpflichten sich, diese Löschungserklärung ausschließlich für die Löschung des Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ 1059, GB *****, zu verwenden und anschließend wieder an uns zu retournieren.

Dieses Schreiben wurde gemeinsam mit der Löschungserklärung in einem Fensterkuvert an die Beklagte versendet. Die Beklagte erhielt von ihren Angestellten jedoch lediglich die Löschungserklärung vorgelegt, wobei ihre Angestellten diese Urkunde keinem Akt zuordnen konnten. Da die Beklagte aber von ihrem Mandanten dahin informiert worden war, dass ihr eine solche Löschungserklärung zu seinen Handen übermittelt werden würde, wurde er vom Einlangen der Urkunde verständigt und er holte die Urkunde von der Beklagten ab. In der Folge ließ er - ohne weiteres Zutun der Beklagten - die Pfandrechte hinsichtlich beider Liegenschaften löschen.

„Derzeit“ (Schluss der Verhandlung erster Instanz war der ) haften für die betreffende Forderung der Klägerin 48.267,05 EUR unberichtigt aus. Zu 12 S 127/10w des Bezirksgerichts G***** wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Mandanten der Beklagten eröffnet. Der Masseverwalter stellte die Unzulänglichkeit der Masse fest. Die Forderung der Klägerin ist nicht einbringlich.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schadenersatz von 48.267,05 EUR sA. Sie habe über Auftrag ihres Kreditnehmers mit dem eingangs wiedergegebenen Schreiben vom die Löschungserklärung an die Beklagte „zu treuen Handen mit der ausdrücklichen Auflage“ übermittelt, diese Erklärung ausschließlich zur Löschung nur des auf der einen Liegenschaft eingetragenen Höchstbetragspfandrechts zu verwenden und anschließend wieder an die Klägerin zurückzustellen. Es sei zwar richtig, dass die Parteien keine Treuhandvereinbarung oder andere Vereinbarung geschlossen hätten. Die Beklagte habe aber dem Auftrag im Begleitschreiben zuwider gehandelt, als sie die Urkunde an ihren Mandanten weitergeleitet habe, der dann veranlasst habe, dass das Pfandrecht an beiden Liegenschaften gelöscht worden sei. Dadurch habe die Klägerin einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags erlitten, weil der Kredit nur durch die Liegenschaften besichert gewesen und die Forderung jetzt uneinbringlich sei. Ein Verschulden träfe die Beklagte auch, wenn ihr die Urkunde ohne Begleitschreiben zugegangen wäre, weil sie dann eine ihr offensichtlich zufällig zugekommene Urkunde ohne weitere Rückfrage an Dritte herausgegeben hätte.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie habe mit der Klägerin nie eine Treuhandvereinbarung oder eine andere Vereinbarung abgeschlossen und sich nicht verpflichtet, die Löschungserklärung nur zur Löschung eines der beiden eingetragenen Höchstbetragspfandrechte zu verwenden. Die Klägerin habe ihr auch nie mitgeteilt, dass die Löschungsquittung nur zur Löschung dieses Pfandrechts verwendet werden dürfe. Die Beklagte habe die Löschungserklärung ohne Begleitschreiben erhalten und vereinbarungsgemäß an ihren Mandanten weitergeleitet, der ohne ihr Zutun beide Pfandrechte habe löschen lassen. Die angebliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Mandanten der Beklagten, dass die Löschungsquittung nur zur Löschung dieses einen Pfandrechts verwendet werden dürfe, sei der Beklagten unbekannt gewesen. Dieser bestreite eine solche Vereinbarung. Eine Nachforschungspflicht bezüglich der Motive der Klägerin treffe die Beklagte nicht. Sie habe daher auch kein Verschulden an der Löschung beider Pfandrechte zu verantworten.

Zuletzt brachte die Beklagte noch vor, dass sie damals eine Reihe von grundbücherlichen Urkunden in ihre Kanzlei zugestellt bekommen habe, die sich an ihren Mandanten gerichtet hätten, weil er die Zustellung zu sich nach Hause nicht gewünscht habe. Es sei daher durchaus nichts Unübliches gewesen, dass er sich in ihrer Kanzlei wiederholt Grundbuchsurkunden abgeholt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen (die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens blieb unangefochten) statt. Zwischen den Parteien sei mangels Willensübereinstimmung (zwar) jedenfalls keine Treuhandvereinbarung zustande gekommen. Dass die Beklagte keine Kenntnis von dem die Verwendung der Löschungserklärung einschränkenden Begleitschreiben erlangt habe, sei jedoch ihrer Sphäre zuzuordnen. Es wäre an der Beklagten gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Löschungserklärung nicht hinsichtlich beider Liegenschaften verwendet werde. Auch wenn ihr dieser Umstand nicht bewusst gewesen sei, habe sie (weil das Begleitschreiben in ihrer Sphäre in Verstoß geraten sei) die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass die Klägerin die aushaftende Klagsforderung nicht durch das ursprünglich vorhandene Pfandrecht habe besichern können.

Das Berufungsgericht erkannte die Beweisrüge als nicht berechtigt, gab der Berufung jedoch aus rechtlichen Erwägungen Folge und wies das Klagebegehren ab, ohne auf die Verfahrensrüge der Klägerin (bezüglich der unterlassenen Einvernahme ihres Mandanten als Zeugen) einzugehen. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu. Rechtlich führte es aus, die in den Machtbereich der Beklagten gelangte und ihr wirksam zugegangene Löschungserklärung mit einem schriftlichen Treuhandauftrag der Klägerin sei bloß deren Angebot zur Vereinbarung einer Treuhand gewesen. Dieses Angebot habe die Beklagte nie angenommen. Ihr Schweigen könne nicht als Zustimmung gewertet werden. Auch eine stille Annahme nach § 864 ABGB komme nicht in Betracht. Demgemäß habe die Klägerin sogar ausdrücklich zugestanden, dass eine Treuhandvereinbarung oder andere Vereinbarung mit der Beklagten nie zustande gekommen sei. In einem allfälligen Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Mandanten wäre die Klägerin nicht geschützte Dritte. Damit fehle es an einer rechtlichen - etwa vertraglichen - Sonderbeziehung der Streitteile, die eine Grundlage für eine Haftung der Beklagten für den geltend gemachten reinen Vermögensschaden geboten hätte. Die auch für Rechtsanwälte geltenden Haftungsregeln der §§ 1299, 1300 ABGB begründeten keine Sonderbeziehung, sondern setzten eine solche voraus.

Das Berufungsgericht sprach aus, Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung seien nicht zu beantworten gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die der Ansicht des Berufungsgerichts, die Revision sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, widerspricht und beantragt, die angefochtene Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage (weil eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorliegt) zulässig und auch berechtigt.

Die Revisionswerberin macht Verstöße des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze ständiger Rechtsprechung zur Haftung bei treuwidriger Verwendung einer Löschungserklärung, zur culpa in contrahendo und zur Bestimmung des § 1003 ABGB als erhebliche Rechtsfragen geltend.

Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, die Klägerin habe sich in erster Instanz nur auf eine Verletzung der Treuhandpflicht berufen. Ein Vorbringen in Richtung vorvertraglicher Schutzpflichten gemäß § 1003 ABGB (dass die Klägerin zum Personenkreis gehöre, den solche treffen würden und solche verletzt hätte) sei nicht erstattet worden und unterliege daher dem Neuerungsverbot. Außerdem wäre vom Erstgericht - hätte es die beantragte Vernehmung des Zeugen S***** durchgeführt - festgestellt worden, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf die Entgegennahme des Schriftstücks beschränkt habe. § 1003 ABGB komme schon deshalb nicht zur Anwendung. Feststellungen zur Schaffung einer Vertrauenslage oder zum Abbruch von Vertragsverhandlungen, woraus die Klägerin unabhängig von der Bestimmung des § 1003 ABGB Schutzpflichten zu ihren Gunsten ableiten könnte, habe das Erstgericht nicht getroffen. Im Fall der Einvernahme des Zeugen S***** wäre das Erstgericht außerdem zum Ergebnis gelangt, dass er die Löschungsquittung ohnehin vereinbarungsgemäß verwendet habe, sodass der Klägerin gar kein Schaden entstanden sei. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemäß § 1003 ABGB, auf die sich die Klägerin (nunmehr) stütze, könne ihren Anspruch somit ebenfalls nicht begründen.

Dazu wurde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen (§ 863 ABGB) grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014146), was in besonderem Maß für stillschweigende Erklärungen gilt (8 Ob 124/03y; 3 Ob 44/06a; 5 Ob 214/10x uva). Nach den Feststellungen kann sich die Klägerin auf keinen Vertragsabschluss stützen; sie hat auch selbst vorgebracht, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung, insbesondere keine Treuhandvereinbarung, zustande gekommen ist. Insoweit ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Auf vertragliche Drittschutzpflichten aus dem Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Mandanten hat sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Mangels jeglichen konkreten Sachvorbringens, insbesondere zu Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Mandanten und den sich daraus ergebenden (Schutz-)Pflichten zugunsten Dritter, liegt auch diese Anspruchsgrundlage nicht vor (vgl 8 Ob 98/06d).

Auszugehen ist vielmehr davon, dass das von der Klägerin in erster Instanz allein behauptete schadensstiftende Verhalten der Beklagten in der Weiterleitung der Löschungserklärung („ohne weitere Rückfrage“) an ihren Mandanten - unter Zurechnung ihrer Mitarbeiter gemäß § 1313a ABGB - liegt.

Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten der Beklagten, die Urkunde kommentarlos und ohne Rückfrage beim Absender an den Beklagten herauszugeben, die Voraussetzungen der besonderen Haftung nach § 1003 ABGB erfüllt, wie dies die Klägerin behauptete.

Nach § 1003 ABGB sind Personen, welche „zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt“ wurden, schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag „ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären“, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlassten Nachteil verantwortlich.

Die enthaltene Wortfolge „zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt“ bedeutet nach herrschender Ansicht nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Bestellung (Ernennung) erforderlich wäre. Ausreichend ist vielmehr eine öffentliche, das heißt der Allgemeinheit bekannte Berufsausübung (P. Bydlinski in KBB³ § 1003 ABGB Rz 2). Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker (10 Ob 148/05w mit Hinweis auf Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1003 Rz 2).

Anders als nach dem früheren § 362 HGB (vgl zur Aufhebung durch Art I Z 136 HaRÄG, BGBl I 2005/120: RV 1058 BlgNR 22. GP 58 f [MGA ABGB I27 § 1003]) führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern unter Umständen als culpa in contrahendo zur Pflicht zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen darauf, der Oblat werde das Angebot annehmen und den Auftrag durchführen, erlitten hat (P. Bydlinski aaO § 1003 ABGB Rz 1). Die Bestimmung des § 1003 ABGB hat den Zweck, dem Offerenten, der möglicherweise dringende Geschäfte zu besorgen hat und auf die Bereitschaft des öffentlich Berufstätigen vertraut, rascheste Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Geschäftsbesorgung angenommen wird oder nicht (Strasser in Rummel3 § 1003 ABGB Rz 8).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine solche Klarstellung schuldhaft schon deshalb unterlassen, weil sie die Löschungsquittung - ohne weitere Rückfrage - an ihren Mandanten weiterleitete. Dies hat ihr die Klägerin bereits in erster Instanz angelastet und geht auch aus dem unstrittigen Sachverhalt hervor. Auf den Umstand, dass ihr nach den in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren Feststellungen ohnehin auch das Begleitschreiben zugegangen ist, muss nicht weiter eingegangen werden, weil die Beklagte der Klägerin jedenfalls den durch diese Unterlassung samt Weitergabe der Löschungserklärung (mit-)verursachten Schaden gemäß § 1003 ABGB zu ersetzen hat.

Bedeutungslos ist aber auch, welche Befugnisse dem Mandanten der Beklagten in Bezug auf die Löschung der Pfandrechte zukamen, weil sie ihm die Löschungserklärung jedenfalls nicht hätte ausfolgen dürfen, sondern - wie dazu ausdrücklich feststeht - nach (auftragsgemäßer) Verwendung an die Klägerin hätte „retournieren“ müssen. Ob durch den Zeugen tatsächlich nachzuweisen gewesen wäre, dass er die Löschungsquittung ohnehin vereinbarungsgemäß verwendet habe, spielt für die festgestellte Höhe des eingetretenen Schadens keine Rolle.

In Stattgebung der Revision gegen das abändernde Berufungsurteil ist daher das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen die beklagte Partei Mag. D***** P*****, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 48.267,05 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , 7 Ob 56/12d, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.355,62 EUR (darin enthalten 793,41 EUR USt und 2.593 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , 7 Ob 56/12d, wurde (irrtümlich) die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; in der Begründung wird hingegen (zutreffend) angeführt, dass in Stattgebung der - von der Klägerin erhobenen - Revision gegen das abändernde Berufungsurteil das (dem Klagebegehren stattgebende) Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen sei und sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41 und 50 ZPO gründe.

Da die Beklagte im Rechtsmittelverfahren gegen das Ersturteil somit gerade nicht erfolgreich war, liegt eine offensichtliche berichtigungsfähige Diskrepanz zwischen dem Spruch und der Begründung der Kostenentscheidung vor, die entsprechend dem Antrag der Klägerin zu berichtigen ist.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00056.12D.0926.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-64424