OGH vom 29.03.2001, 2Ob71/01g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Semir B*****, und Selvir B*****, beide vertreten durch die Kindeseltern Sabahudin und Hata B*****, als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs der mj. Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 55 R 192/00g-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberndorf vom , GZ 1 P 64/00a-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden mj. Kinder wurden am in Jesenice (Slowenien) bei einem Verkehrsunfall verletzt, an dem das Fahrzeug ihrer Eltern mit einem österreichischen Kennzeichen und ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen, welches bei einem deutschen Versicherer haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
Mit Antrag vom haben die mj. Kinder die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Unfallsgegners begehrt, wobei der Entwurf einer an das Erstgericht gerichteten Klage vorgelegt wurde.
Das Erstgericht genehmigte die Klagsführung nicht, weil nach den Art 8, 10 EuGVÜ ein Klägergerichtsstand nicht am Wohnsitz des Verletzten, sondern nur am Wohnsitz des (offensichtlich in Deutschland wohnhaften) Versicherungsnehmers bestehe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den angeschnittenen Rechtsfragen fehle.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der mj. Kinder; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0048207). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage im Rahmen des § 154 Abs 3 ABGB ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch gegeben ist, sondern es ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen (Schwimann in Schwimann2 § 154 ABGB Rz 27 mwN). Dies gilt auch für die Zuständigkeitsfrage.
Bei der Abwägung des Risikos einer Klagseinbringung beim Erstgericht ist von der herrschenden Ansicht auszugehen, derzufolge Art 8 Abs 1 Z 2 (hier iVm Art 10 Abs 2) EuGVÜ einen Klägergerichtsstand nur am Wohnsitz des Versicherungsnehmers (Vertragspartner des Versicherers) und nicht auch des Verletzten vorsieht (Simotta in Fasching, Komm2 vor §§ 76-84 JN Rz 37, 53; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 8 Rz 3, Art 10 Rz 7; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 8 Rz 2 [mit Hinweis auf BGHZ 74, 248], Art 10 Rz 4; Jenard-Bericht zu Art 8 und 10; RV 34 BlgNR 20. GP 33). Im Hinblick auf diese herrschende Ansicht ist aber die Auffassung durchaus vertretbar, eine Klagseinbringung beim Erstgericht (und nicht bei den zuständigen deutschen Gerichten) liege wegen des hohen Risikos einer Klagszurückweisung nicht im Interesse der Pflegebefohlenen.
An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Rechtsmittelwerber auf Art 18 EuGVÜ nichts, weil es wenig wahrscheinlich ist, dass sich der deutsche Haftpflichtversicherer ohne Rüge in ein Verfahren vor dem Erstgericht einlassen wird. Bei der Abwägung des Prozessrisikos schlägt der Umstand, dass die Klage bloß nicht a limine zurückgewiesen werden könnte, noch nicht zu Gunsten einer Verneinung desselben aus, wenn die als wahrscheinlich anzunehmende Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit zum Erfolg führen würde.
Schließlich trifft es nicht zu, dass das Erstgericht eine Klagsführung gegen den Haftpflichtversicherer generell nicht genehmigt hätte und auch einer Klage vor den zuständigen deutschen Gerichten nicht zustimmen würde. Vielmehr bezieht sich der erstgerichtliche Beschluss ganz offensichtlich auf den dem Antrag beigelegten Entwurf einer an das Erstgericht gerichteten Klage.
Das Rekursgericht hat somit bei seiner Ermessensentscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.