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OGH vom 25.04.2013, 2Ob70/13b

OGH vom 25.04.2013, 2Ob70/13b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Christine Hoja Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch LANKER OBERGANTSCHNIG Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen 157.775,13 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 142/12b 37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist den Bediensteten der Straßenmeisterei (oder den „Reinigern“) kein grobes Verschulden vorwerfbar. Selbst wenn sie im Vorbeifahren (!) die (nur) „bis zu 2 cm“ breite Korrosion auf der Sicherheitsleitschiene gesehen, die Schweißnaht näher in Augenschein genommen und dann sogar die Unregelmäßigkeiten der Schweißnaht erkannt hätten, mussten sie mangels Fachwissens nicht den Verdacht haben, dass die Schiene bei einem Anprall brechen kann. Insoweit ist der Revision zu folgen.

Ein grobes Verschulden der beklagten Partei kann aber darin liegen, dass die Schweißarbeit an der Leitschiene offenbar nie einer fachkundigen Überprüfung unterzogen worden ist. Festgestellt wurde, dass die Arbeit bei einer Abnahmeprüfung durch einen Fachmann nicht abgenommen hätte werden dürfen. Insoweit stellt die Bejahung groben Verschuldens des Straßenerhalters keine auffallende Fehlbeurteilung dar (vgl auch 2 Ob 151/01x).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00070.13B.0425.000

Fundstelle(n):
NAAAD-64329