OGH vom 21.10.2008, 1Ob73/08d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Adamo D***** P*****, und der mj Valentina D***** P*****, über den Antrag des Vaters Stefano D***** P*****, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, „auf Anforderung des Aktes ***** beim Bezirksgericht Hermagor und auf Entscheidung in der Sache selbst", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit hg Beschluss vom , AZ 1 Ob 73/08d wurden die Akten samt dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Erstgericht zurückgestellt, weil im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen ist.
Das Rekursgericht wies in der Folge den Antrag des Vaters gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Dennoch brachte der (anwaltlich vertretene) Vater einen Antrag „auf Entscheidung in der Sache selbst" direkt beim Obersten Gerichtshof ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher es den nachträglichen Zulassungsantrag und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies, ist unanfechtbar (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO). Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 6 Ob 248/05x mwN; RIS-Justiz RS0109620).
Der gegenständliche Antrag liefe auf dasselbe hinaus und ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
TAAAD-64327