OGH vom 05.06.2020, 4Ob69/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. E***** L*****, 2. F***** L*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagten 1. A***** GmbH, *****, 2. V***** AG, *****, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.185,11 EUR sA, über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 17/20f-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 26 Cg 62/18y-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren 10 Ob 44/19x hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.
2.
3. Ist Art 3 Abs 6 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Art 3 Z 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte?“
Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 10 Ob 44/19x.
Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00069.20F.0605.000 |
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Fundstelle(n):
AAAAD-64316