OGH vom 27.05.1993, 2Ob7/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adriana M*****, geboren , vertreten durch den Vormund Jovanovic V*****, beide wohnhaft in S*****, Serbien, vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 511.980,50 s.A. und Zahlung einer Rente im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 5 R 130/92-85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 1 Cg 707/86-78, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Auf Antrag der klagenden Partei wird der Beschluß vom , 2 Ob 7/93, im Spruch dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:
"Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung von S 199.673,38, des Zinsenmehrbegehrens und des monatlichen Rentenmehrbegehrens von S 2.242,90 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt Schadenersatz für den ihr durch den Tod ihrer Eltern entgangenen Unterhalt; die bis fällig gewordenen Rentenbeträge wurden mit S 511.980,50 kapitalisiert und ab die Bezahlung einer monatlichen Rente von S 5.752,49 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit begehrt.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Kapitalsbetrages von S 441.866,23 samt Zinsen sowie einer Rente ab dem bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin von monatlich S 4.675,--. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 70.114,24 s. A. sowie das Rentenmehrbegehren von S 1.077,59 monatlich wurden abgewiesen.
Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob die Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 242.192,98 samt Zinsen an Kapital sowie einer Rente von S 2.432,-- monatlich. Das Mehrbegehren von insgesamt S 269.787,62 an Kapital sowie das monatliche Rentenmehrbegehren von S 3.320,49 wurden abgewiesen.
Der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung wurde nicht angefochten, er erwuchs sohin in Rechtskraft.
Über Revision der beklagten Partei gegen den klagsabweisenden Teil - soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war - wurden das angefochtene Urteil und zugleich auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Irrtümlich wurde dabei nicht berücksichtigt, daß der klagsstattgebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Fundstelle(n):
ZAAAD-64244