OGH vom 21.04.2004, 7Ob13/04v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Faouzi A*****, und 2.) Silvia A*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried, wegen EUR 8.079,37 sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 44/03t-42, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom , GZ 2 C 517/01b-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Erstbeklagte kaufte am bei der Firma Autohaus K***** einen gebrauchten PKW der Marke BMW 319i um S 114.000,--. Dieser Ankauf wurde durch die Klägerin kreditfinanziert. Der die Verkaufsverhandlungen führende Autohändler und Geschäftsmann Franz K***** verfügte in seinem Unternehmen über Formulare zum Abschluss von Kreditverträgen mit der klagenden Partei. Nach Rücksprache mit einer Angestellten der klagenden Bank wurde von dieser die Finanzierung zugesagt. Am wurde darauf hin ein schriftlicher Kreditvertrag mit der klagenden Partei vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und dessen Ehefrau, der Zweitbeklagten, als Solidarschuldnerin unterzeichnet. Als Vermittler des Kreditvertrages trat Franz K***** auf, provisionsberechtigt war hingegen dessen Sohn Christian K*****.
Nach dem Inhalt dieses Kreditvertrages wurde den Beklagten ein Kredit in Höhe von S 112.906,--, rückzahlbar in 60 Monatsraten zu je S 2.438,--, eingeräumt. Die Klägerin verpflichtete sich hierin, dem Verkäufer des Fahrzeuges die Restschuld auf den Kaufpreis zu bezahlen. Im Gegenzug übertrug die Verkäuferin sämtliche Rechte, insbesondere die Kaufpreisforderung und das vorbehaltene Eigentum, an die klagende Partei. In den im Kreditvertrag abgedruckten und von den beklagten Parteien unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank wurde unter Punkt VII ("Versicherung") vereinbart, dass der Kreditnehmer verpflichtet ist, die zum gegenständlichen Kredit vorgeschriebenen Versicherungen abzuschließen und auf die Dauer des Schuldverhältnisses aufrecht zu halten (Deckungsschutz); als vorgeschriebene Sicherheiten bzw Versicherungen sind auf der ersten Seite des Kreditvertrages der Abschluss einer Kreditrestschuldversicherung sowie einer Kreditausfallversicherung bei der G***** Versicherungs AG genannt. Unter Punkt VII. 7. wurde weiters Terminverlust für den Fall vereinbart, dass der Kreditnehmer mit einer Rückzahlungsrate mindestens 6 Wochen in Verzug ist, wobei als Voraussetzung für die Geltendmachung desselben eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen als vereinbart gilt.
Im Zuge des Abschlusses des Kreditvertrages wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Kreditausfallversicherung nach Diebstahl oder Totalschaden bei der G***** Versicherungs AG, welche immer mit der klagenden Partei als Kreditgeberin zusammen arbeite, abzuschließen sei. Franz K***** legte den Beklagten ein Formular, welches er ebenfalls in seinem Unternehmen aufliegen hatte, als Antrag zum Abschluss einer solchen Versicherung vor. Noch vor Unterzeichnung des Antrages fragten der Erstbeklagte und der ebenfalls anwesende Begleiter (Schwager) des Erstbeklagten, Wolfgang B*****, Franz K***** ausdrücklich, ob der Versicherungsschutz auch außerhalb Europas, nämlich in Tunesien, Geltung habe. Der Erstbeklagte erzählte K*****, dass er selbst Tunesier sei und beabsichtige, mit dem neu erworbenen Fahrzeug bald nach Tunesien zu fahren. K***** sicherte daraufhin ausdrücklich zu, dass die Kreditausfallsversicherung auch für die Mittelmeeranrainerstaaten, somit auch für Tunesien, Geltung habe. Auf Grund dieser Auskunft unterfertigte der Erstbeklagte den Antrag auf Abschluss einer Versicherung gegen Kreditausfall nach Diebstahl und Totalschaden an die G***** Versicherungs AG. Im Antrag wurde von K***** lediglich die Vertragsnummer, der Versicherungsbeginn mit sowie das Datum der Unterfertigung mit handschriftlich ausgefüllt. Der Erstbeklagte leistete seine Unterschrift rechts unten am Formular unter der Rubrik "Unterschrift Versicherungsnehmer". Ansonsten füllten K***** und der Erstbeklagte im Antragsformular nichts weiter aus. Die weiteren Eintragungen wurden von der Filiale der klagenden Partei in Ried im Innkreis vorgenommen. Auf dem Antragsformular auf Abschluss dieser Kreditausfallsversicherung ist in der ersten Spalte bereits als Vordruck der Name der Klägerin als Kreditgeberin enthalten. Darunter befindet sich der Vordruck "Versicherungsnehmer" und daneben ein freier Raum zum weiteren Eintrag. Im vom Erstbeklagten unterfertigten Antrag scheint auch in dieser ersten Spalte als Kreditgeber die Klägerin, darunter als Versicherungsnehmer, da diese Spalte nicht ausgefüllt wurde, niemand auf. In der sich darunter befindlichen Spalte "Zulassungsbesitzer des versicherten Fahrzeuges" ist der Erstbeklagte angeführt. In den darunter befindlichen Spalten befinden sich Angaben über die Marke und Type des versicherten Fahrzeuges sowie Angaben zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Höhe des Darlehensbetrages sowie zum Versicherungsbeginn. Die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von S 3.359,-- wurde vom Erstbeklagten bezahlt. Darüber hinaus befindet sich in der fünften Spalte eine Leistungsbeschreibung des Versicherers, wobei auf die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassenunfallversicherung (AVIB/GEN 96) sowie die Allgemeinen Bedingungen der G***** Versicherung AG für die Kreditausfallsversicherung für kreditfinanzierte Fahrzeuge 1999 Bezug genommen wird. Die Unterschrift des Erstbeklagten befindet sich auf dem Antragsformular - wie bereits erwähnt - rechts unten unter der Rubrik "Unterschrift Versicherungsnehmer". Darunter befinden sich lediglich noch die Unterschrift des Vermittlers sowie die Vermittlernummer.
Der Antrag auf Abschluss dieser Kreditausfallsversicherung wurde von K***** an die G***** Versicherungs AG weiter geleitet. Im Unternehmen des genannten Zeugen lagen keine Versicherungsbedingungen hinsichtlich dieser Kreditausfallsversicherung auf. Der Erstbeklagte erhielt auch in weiterer Folge weder Versicherungsbedingungen noch die Versicherungspolizze ausgefolgt.
Die Zusage des Franz K*****, dass die Kreditausfallsversicherung auch die Mittelmeeranrainerstaaten, sohin auch Tunesien, umfasse, war der Grund dafür, dass der Erstbeklagte keine Kaskoversicherung über seinen Schwager bei der U*****-Versicherung abschloss. Die Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Fahrzeug vereinbarte der Erstbeklagte mit der U*****-Versicherung. Diesbezüglich bestand für Tunesien kein Versicherungsschutz, weshalb der Erstbeklagte auf Anraten seines Schwagers in Tunesien eine besondere Haftpflichtversicherung abschloss. Die Beklagten fuhren schließlich im Jänner 2001 nach Tunesien, wo sich am ein Verkehrsunfall ereignete, bei welchem der PKW total beschädigt wurde. Das Fahrzeug wurde begutachtet, nach Genua verschifft und schließlich in Italien verschrottet.
Nach seiner Rückkehr nach Österreich suchte der Erstbeklagte gemeinsam mit Wolfgang B***** Franz K***** auf und berichtete ihm vom Unfall. Gleichzeitig übergab er ihm die vorhandenen Unterlagen. Franz K***** versicherte gegenüber dem Erstbeklagten, er werde sich mit der Versicherung wegen des Schadens in Verbindung setzen und sich um die weitere Abwicklung kümmern. In weiterer Folge wurden dann zwischen K***** und dem Erstbeklagten wiederum Verkaufsgespräche über einen anderen Gebrauchtwagen geführt. Dem Erstbeklagten wurde schließlich von K***** mitgeteilt, dass die G***** Versicherung keine Zahlung leiste, weil die abgeschlossene Kreditausfallversicherung nicht für alle Mittelmeeranrainerstaaten Geltung habe, sondern vielmehr auf Europa im geografischen Sinne beschränkt sei.
In weiterer Folge brachte der Erstbeklagte zu 6 C 1151/01k des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien eine Klage gegen die G***** Versicherung AG ein und begehrte die Zahlung aus dem Kreditausfallversicherungsvertrag. Die beklagte Versicherung wendete ein, Versicherungsnehmer sei nicht der Erstbeklagte, sondern vielmehr die Kreditgeberin. Deshalb sei auch nur diese berechtigt, aus dem Vertrag die Zahlung zu begehren. In diesem Verfahren erging am (zufolge angenommener fehlender aktiver Klagelegitimation) ein klagsabweisliches Urteil, das vom Handelsgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom , 1 R 54/03t-27, unter Ausspruch der Nichtzulassung der Revision bestätigt wurde. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom wurden die Beklagten durch die klagende Partei gemahnt und aufgefordert, den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand in Höhe von EUR 1.901,-- zuzüglich Zinsen binnen zwei Wochen zu bezahlen, widrigenfalls Terminsverlust erklärt wurde. Diese beiden Schreiben sind den Beklagten auch zugekommen. Die Beklagten haben weder Monatsraten von S 2.425,-- noch den eingemahnten Betrag von EUR 1.901,-- bezahlt. Die noch offen aushaftende Kreditforderung der klagenden Partei betrug zum EUR 8.028,51.
Mit der am eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei die Verurteilung beider beklagten Parteien zur Zahlung des offenen Kreditrestes in Höhe von S 111.174,60 samt 3,406 % Zinsen seit .
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das Vorgehen der klagenden Partei - welche als Versicherungsnehmerin einzig und allein legitimiert sei, die Zahlung der Versicherungsleistung von der G***** Versicherung einzufordern - und statt dessen ihn auf Zahlung des offenen Kreditbetrages zu klagen, stelle eine schikanöse Rechtsausübung dar, da einerseits der für die klagende Partei auftretende Franz K***** versichert habe, Tunesien sei vom Deckungsschutz umfasst und andererseits offensichtlich nur die klagende Partei die Möglichkeit habe, die Versicherungsleistung auch tatsächlich einzufordern. Insoweit wurde auch "mangelnde passive Klagslegitimation der beklagten Parteien" eingewandt.
Das Erstgericht verurteilte beide beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 8.028,50 [entspricht rechnerisch S 110.474,57] samt 3,406 % Zinsen seit und wies das Zinsenmehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es (zusammengefasst) aus, dass es sich beim Kfz-Kauf um einen drittfinanzierten Kauf mit Eigentumsvorbehalt gehandelt habe. Sobald eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache dem Vorbehaltskäufer übergeben sei, trage dieser die Gefahr des Unterganges und müsse in einem solchen Fall dennoch den offenen Kaufpreis bzw die noch offene Kreditforderung bezahlen. Der gegenständliche Vertrag sei aber auch ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG, wobei der vereinbarte Terminsverlust den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Aus dem "Gesamtzusammenhang" ergebe sich hinsichtlich des abgeschlossenen Kreditausfallsversicherungsvertrages mit der G***** Versicherungs AG "völlig unzweifelhaft", dass der Erstbeklagte Versicherungsnehmer und die Kreditrestschuld versichertes Risiko hätten sein sollen. Die Frage einer Leistungspflicht dieses Versicherers an den Erstbeklagten stelle sich jedoch nicht, weil dieses Vertragsverhältnis mit dem hier verfahrensgegenständlichen nur wirtschaftlich, nicht aber rechtlich zusammenhänge, sodass der Erstbeklagte diesbezüglich auf sein gesondertes Verfahren beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu verweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, jener der klagenden Partei (hinsichtlich des Zinsenzuspruches) - nach Außerstreitstellung des aus dem Spruch ersichtlichen Zinsfußes in der mündlichen Berufungsverhandlung - Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung lediglich hinsichtlich des Zinsenlaufes dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erklärte, binnen 14 Tagen EUR 8.028,50 samt 3,406 % Zinsen seit , vierteljährlich bei vierteljährlicher Kapitalisierung, zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wurde - rechtskräftig - abgewiesen. Des weiteren wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht trug zunächst der Beweisrüge der beklagten Parteien durch Beweiswiederholung dahingehend Rechnung, dass es folgende (weitere) Feststellung traf:
Die klagende Partei und die G***** Versicherung AG schlossen im November 2000 einen Vertrag über eine Versicherung gegen den Kreditausfall aus dem Kreditvertrag Nummer *****, am abgeschlossen zwischen der klagenden Partei und den Beklagten, nach Diebstahl oder Totalschaden des Gebrauchtfahrzeuges BMW 318i.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Berufungsgericht, dass vom Abschluss eines Versicherungsvertrages zwischen dem Erstbeklagten und der G***** Versicherungs AG nicht ausgegangen werden könne, weil diesbezüglich weder eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch das genannte Institut erfolgt noch dem Erstbeklagten eine Polizze ausgehändigt worden sei; die unbeanstandete Annahme der Versicherungsprämie durch die Versicherung könne ebensowenig als stillschweigender Abschluss eines Versicherungsvertrages angesehen werden, zumal auf die Prämienzahlungen auch keinerlei Reaktion des Versicherers gegenüber dem Erstbeklagten erfolgte. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen sei in Punkt VII. der maßgeblichen AGB verankert. Gehe man davon aus, dass es sich bei der Kreditausfallsversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 75 ff VersVG handle, so könnte für den Fall, dass vertragliche Beziehungen fehlten, die Pflichten, die den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten treffen, nur aus einer gesetzlichen Treuhandschaft abgeleitet werden, aus welcher in der Regel die Verpflichtung des Versicherungsnehmers folge, auch ohne besondere Vereinbarung im Innenverhältnis die Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen und den Erlös dem Versicherten herauszugeben. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die klagende Partei auf Grund des mit den Beklagten geschlossenen Kreditvertrages bzw auf Grund einer gesetzlichen Treuhandschaft verpflichtet gewesen sei, die Versicherungssumme einzufordern, bevor sie Klage gegen die Beklagten aus dem Kreditvertrag erheben könne. Nach den insofern unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen sei die Versicherungssumme ohnedies eingefordert worden. Franz K***** habe dem Erstbeklagten nämlich mitgeteilt, dass die G***** Versicherung keine Zahlung leiste, weil die abgeschlossene Kreditausfallversicherung nicht für alle Mittelmeeranrainerstaaten Geltung habe, sondern vielmehr auf Europa im geografischen Sinne beschränkt sei. Dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der G***** Versicherung tatsächlich geltend gemacht worden seien, ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem an die klagende Partei gerichteten Ablehnungsschreiben vom . Dieses Schreiben sei auch ein weiteres Indiz dafür, dass die klagende Partei Versicherungsnehmerin gewesen sei. Soweit das Berufungsvorbringen als "Einrede der Vorausklage", die beispielsweise auch den Mit- und Wohnungseigentümern gegenüber den sie direkt klagenden Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehe, aufzufassen sein sollte, komme dieser ebenfalls keine Berechtigung zu. Der Unfall, der zum Totalschaden des versicherten Fahrzeuges geführt habe, habe sich in einem Land ereignet, für das kein Versicherungsschutz bestanden habe, zumal sich die örtliche Risikobegrenzung auf Europa im geografischen Sinne beschränkt habe. Der fehlende Versicherungsschutz für den gegenständlichen Verkehrsunfall sei auch von den Beklagten nie bestritten worden. Eine Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme komme demzufolge nicht in Betracht. Unter diesen Umständen könne von der klagenden Partei (unabhängig davon, ob sie auf Grund des Kreditvertrages bzw auf Grund der gesetzlichen Treuhandschaft überhaupt dazu verpflichtet wäre) aber nicht verlangt werden, nach Ablehnung des Deckungsanspruches einen (aussichtslosen) Prozess gegen die Versicherung anzustrengen, bevor sie Klage gegen die Beklagten erhoben könne. Aus den angeführten Gründen sei die Einrede der mangelnden Passivlegitimation daher nicht berechtigt. Da die Beklagten in ihrer Berufungsschrift keine Ausführungen zum Einwand schikanöser Rechtsausübung gemacht hätten, sei davon auszugehen, dass sie diese Einwendung nicht mehr aufrechterhielten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen lägen die Voraussetzungen für den Eintritt eines Terminsverlustes vor, weshalb das Erstgericht die Beklagten zu Recht zur Rückzahlung der fälligen und der Höhe nach unstrittigen Darlehenssumme verurteilt habe.
Nach § 1313a ABGB habe der Geschäftsherr für das Verschulden einer Person einzustehen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bediene. Erfüllungsgehilfe sei dabei auch derjenige, der einen Geschäftsabschluss vorbereite. Es sei daher dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB auch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen zuzurechnen. Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen komme bei Verletzung der für den Vertrag typischen Hauptleistungspflicht und der Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen (Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten) in Betracht. Es hafte daher der Vertragspartner auch für ein irreführendes Verhalten seines Geschäftsgehilfen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, handle es sich beim Kauf des Gebrauchtwagens um einen drittfinanzierten Kauf, der eine wirtschaftliche Einheit mit dem Darlehensvertrag bilde. Unternehmer und Geldgeber seien zueinander in einer Rechtsbeziehung "im Rahmen dieses Vorganges" dadurch gestanden, dass sich die klagende Partei vom Verkäufer die Kaufpreisforderung samt vorbehaltenem Eigentum am Kaufgegenstand habe übertragen lassen. Beim drittfinanzierten Kauf mit Darlehenskonstruktion könne der Darlehensnehmer die Befriedigung des Finanzierers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zustünden. Es sei allgemein anerkannt, dass der Käufer dem Geldgeber daher aus dem Kaufvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung, laesio enormis, Nichteintritt einer Bedingung, Irrtum, Irreführung udgl entgegenhalten könne. Es könne im vorliegenden Fall offen bleiben, ob den Beklagten auf Grund der unrichtigen Zusage des Verkäufers K***** Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen die klagende Partei zustünden. Die Beklagten hätten in erster Instanz lediglich die Einwendungen der mangelnden Passivlegitimation und der schikanösen Rechtsausübung erhoben. Gemäß § 182 ZPO müsse der Richter nicht den rechtsfreundlich vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreiche oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter müsse den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedürfe. Er sei aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gebe. Das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz gebe nach Ansicht des Berufungsgerichtes keinen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung der Beklagten durch das Gericht zur Einwendung eines Schadenersatzanspruches als Gegenforderung. Der Richter sei auch im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht gemäß § 182 ZPO nicht gezwungen, zur Geltendmachung bisher nicht erhobener Ansprüche bzw Einwendungen anzuleiten.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da für die wesentlichen Rechtsfragen, nämlich ob es sich bei einer vom Kreditgeber abgeschlossenen Kreditausfallversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 75 ff VersVG handle, den Kreditnehmern die Einrede der Vorausklage zustehe und unter welchen Umständen gegebenenfalls von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen werden könne, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung habe aufgefunden werden können; darüber hinaus fehle - soweit überblickbar - auch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur wesentlichen verfahrensrechtlichen Frage, ob das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz einen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung der Beklagten durch das Erst- bzw Rechtsmittelgericht zur Einwendung eines Schadenersatzanspruches als Gegenforderung gegeben hätte, weshalb die ordentliche Revision auch aus diesem Grunde zuzulassen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt und keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Da von den Vorinstanzen das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes im Sinne des § 1 KSchG ausdrücklich bejaht (und von der klagenden Partei auch gar nicht in Abrede gestellt) wurde, und des weiteren ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 16 KSchG vorliegt, ist zunächst die rechtliche Beurteilung in Richtung eines Einwendungsdurchgriffes im Sinne der §§ 17 ff leg cit zu prüfen. Dabei ist von der von den Vorinstanzen festgestellten, gleichsam einer "Personalunion" gleichkommenden Rolle des Verkäufers Franz K***** auszugehen, der gegenüber beiden Beklagten nicht nur als Verkäufer (für das gleichnamige Autohaus) auftrat, sondern auch sowohl für die nunmehr klagende Bank als auch den für die Kreditausfallsversicherung auftretenden Versicherer (G*****) über die jeweils erforderlichen Abschlussformulare verfügte, diese den Beklagten vorlegte, teilweise vorausfüllte und schließlich auch dem Finanzierer und dem Versicherer zurechenbare rechtsgeschäftliche Erklärungen abgab. Auf Grund dieser engen Verflechtung ist damit K***** (auch) als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei zu betrachten, sodass beim Abschluss von ihm verschuldete Mängel nicht nur den Kauf-, sondern auch diesen Kredit- (Erstbeklagter) und Mithaftungsvertrag (Zweitbeklagte) erfassen würden (in diesem Sinne schon 9 Ob 41/03z bei insoweit vergleichbarem Sachverhalt; ausführlich F. Hoyer, Der Einwendungsdurchgriff beim drittfinanzierten Kauf [1999], 105 ff). Insbesondere dann, wenn Geldgeber (Klägerin) und Unternehmer (K*****) miteinander - wie hier - wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsbeziehung stehen (Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG2 Rz 15 zu § 18), wird von der Judikatur eine "wirtschaftliche Einheit" im Sinne des § 18 KSchG angenommen (etwa 6 Ob 314/02y), bei welcher dem Geschäftspartner ein sog. Einwendungsdurchgriff (SZ 67/54; RIS-Justiz RS0020604) offen steht. § 18 KSchG wäre hier an sich daher auch (unmittelbar) anwendbar, zumal der in § 16 Abs 1 Z 1 leg cit genannte Geldbetrag nicht überschritten wurde. Der Käufer kann demnach auch dem Finanzierer alle jene Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den Verkäufer zustehen; besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf und Darlehensvertrag, so beseitigt etwa ein berechtigter Rücktritt auch den Darlehensvertrag (6 Ob 314/02y) und kann auch beispielsweise ein vom Verkäufer veranlasster Irrtum mit Erfolg der Kreditforderung entgegengesetzt werden (SZ 60/129; Lehofer aaO Rz 32; F. Hoyer, aaO 106); Wilhelm, Allgemeiner Einwendungsdurchgriff bei finanziertem Kauf, ecolex 1994, 93 spricht insoweit durchaus treffend von einem Einwendungsdurchgriff "quasi durch Parallelverschiebung". Da sich - wie im Falle der Entscheidung 6 Ob 314/02y - auch hier die klagende Partei als Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen ließ, wäre die in § 18 KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" auch zwischen diesen jedenfalls zu bejahen.
Die Besonderheit des Falles liegt nun aber darin, dass der von den Beklagten für sich reklamierte "Irrtum" weder das Rechtsgeschäft des Kauf- noch jenes des Kreditvertrages, sondern vielmehr (ausschießlich) den Letzteren besichernden Versicherungsvertrag - in Ansehung des von K***** zugesicherten, jedoch tatsächlich nicht gegebenen Versicherungsschutzes auch für Tunesien - betraf, und diese (Falsch-)Zusicherung auch der Grund (jedenfalls im Sinne eines Motives) war, warum der Erstbeklagte keine Kaskoversicherung abschloss. Diese besondere Gestaltung, wonach zwar alle drei Verträge aufeinander (wirtschaftlich und zeitlich) bezogen und miteinander verflochten waren, der Erstbeklagte jedoch den Kaufvertrag und (unstrittig) auch den zur Finanzierung desselben bei der Klägerin eingegangenen Kreditvertrag in jedem Fall geschlossen hätte, allerdings bloß der diesen wiederum besichernde Versicherungsvertrag anderweitig (bei richtiger Aufklärung durch K*****) - vermutlich über den Schwager B***** - zum Abschluss gelangt wäre, rechtfertigt damit keinen Einwendungsdurchgriff im Sinne des § 18 KSchG in diesem insoweit ausschließlich zweipersonalen Schuldverhältnis der hier einander gegenüberstehenden Streitteile (auch F. Hoyer, aaO behandelt in seiner ausführlichen Monografie die gegebene "Rollenspaltung" ausdrücklich nur im Lichte der inhaltlichen Auswirkungen eines Irrtums des Käufers im Kaufvertrag als Geschäftsirrtum in Bezug auf den Finanzierungsvertrag).
Im Verhältnis zur G***** Versicherungs AG ist K***** als zur Entgegennahme von Anträgen auf Abschluss von Versicherung befugter Vermittlungs(Versicherungs)agent gemäß §§ 43, 44 VersVG aufgetreten (zur Unterscheidung "bloßer Vermittlungsvertreter" gegenüber "Abschlussvertreter" vgl etwa 7 Ob 2224/96a = SZ 70/15), der nach den Feststellungen dem Erstbeklagten die unrichtige Zusage eine Deckung auch in Tunesien gab, wohingegen tatsächlich eine solche nicht bestand, sodass sich der Erstbeklagte in der Folge mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sah; sein daraus resultierender Schaden liegt sohin im Entgang des Versicherungsschutzes. In derartigen Fällen geht die Judikatur dahin, dass der Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen richtig versichert worden; der Versicherer ist für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatz- und damit deckungspflichtig, wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre (RIS-Justiz RS0080386; 7 Ob 260/02b). Es liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsagenden vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungspaketes oder das Vorliegen eines Risikoausschlusses falsch informiert bzw in seinen irrigen Vorstellungen sogar noch bestärkt wird (RIS-Justiz RS0106980, RS0080382). Insoweit trifft den Versicherungsagenten eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherungsinteressenten (RIS-Justiz RS0080141). Auch der bloße Vermittlungsagent ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers, und zwar bezüglich vorvertraglicher Obsorgepflichten (Aufklärungspflichten; RIS-Justiz RS0080420). Diese Sorgfalts- und Aufklärungspflichten hat der Oberste Gerichtshof etwa im - vergleichbaren - Fall einer Deckungszusage gegenüber einem türkischen Versicherungsnehmer hinsichtlich des Deckungsumfanges für die gesamte statt bloß den europäischen Teil der Türkei behandelt und (wegen anzulastender culpa in contrahendo) bejaht (7 Ob 28/94 = RdW 1995, 212 [Grassl-Palten]; s hiezu auch Fenyves, Rechtsprechungsübersicht Versicherungsrecht I ecolex 1995, 373 ff - beide Autoren zustimmend). Hat ein Agent (grundsätzlich zulässige) mündliche Ergänzungen zu schriftlichen Anträgen dem Versicherer nicht weitergegeben, so ist der Versicherer nicht in der Lage, auf Abweichungen gegenüber diesen mündlichen Zusätzen gemäß § 5 Abs 2 VersVG hinzuweisen, sodass insoweit dann auch keine Annahme einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu Abweichungen in Frage kommen kann (7 Ob 23/94 = SZ 57/94).
Diese Überlegungen schlagen nun auch auf den vorliegenden Fall durch. Zwar waren die Beklagten (speziell der Erstbeklagte) nicht Versicherungsnehmer des mit der genannten Versicherung zum Abschluss gelangten Versicherungsvertrages, sodass auch die vom Erstbeklagten gegen diese zuvor eingebrachte Deckungsklage (mangels Aktivlegitimation) zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beklagten waren zweifellos durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag begünstigt im Sinne der §§ 75 ff VersVG. Nach dem Vorgesagten ist die Versicherung insoweit nicht aus ihrer Verantwortung (endgültig) zu entlassen, als die von ihrem Agenten K***** gemachte Zusage jedenfalls zur Deckungspflicht gegenüber ihrer (richtigen) Versicherungsnehmerin (und nunmehr klagenden Partei) führen muss. Dies führt sohin dazu, dass sich die Klägerin - die sich ja ihrerseits ebenfalls K***** als Erfüllungsgehilfe für die Anbahnung und den Abschluss des gegenständlichen Kreditvertrages bediente - jedenfalls zunächst aus dem im Sinne einer Deckungspflicht auch für Tunesien als zustande gekommen anzusehenden Versicherungsvertrag schadlos halten muss und nur den daraus nicht (versicherungsvertragsgemäß) ersetzt erlangenden (möglicherweise sich noch ergebenden) Mehrbetrag aus offener Keditforderung (samt Nebengebühren) von den Beklagten direkt einfordern kann (zur Leistungsbeschreibung und damit auch zum Leistungsumfang des Kreditausfallversicherers auch die diesbezüglichen, jedoch feststellungsmäßig ebenfalls noch nicht erfassten Vereinbarungen laut Formular Blg 2). Dazu fehlen sohin einerseits Feststellungen, andererseits wurde dieser - von den Vorinstanzen (und den Parteien) nicht bedachte - rechtliche Aspekt mit diesen auch nicht erörtert, weshalb sie damit auch nicht überrascht werden dürfen (RIS-Justiz RS0037300), sodass insoweit derzeit noch keine Spruchreife gegeben ist. Demgemäß waren die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.