OGH vom 28.04.2016, 1Ob71/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer in der zu AZ 5 Nc 14/15w anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen die Verweigerung einer beschlussmäßigen Entscheidung über eine Ablehnung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnt im Zusammenhang mit einem von ihm betriebenen Amtshaftungsverfahren nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergeht, die Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab. Im vorliegenden Verfahren betraf seine mit Schriftsatz vom erklärte Ablehnung die Senatsmitglieder jenes Senats des Oberlandesgerichts Linz, die zu 5 Fsc 8/15p und 5 Fsc 9/15k des Oberlandesgerichts Linz zur Behandlung von Fristsetzungsanträgen des Antragstellers berufen waren.
Der zur Behandlung der Ablehnung zuständige Senat hielt in einem Aktenvermerk vom fest, dass eine beschlussmäßige Erledigung über den Ablehnungsantrag unterbleibt, weil eine offenbar rechtsmissbräuchliche Ablehnung vorliege, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unbeachtlich sei und keiner gerichtlichen Beschlussfassung bedürfe, zumal der Ablehnungswerber in Betracht kommende Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit gar nicht nenne.
Den vom Antragsteller wegen vermeintlicher Säumigkeit mit einer beschlussmäßigen Entscheidung erhobene Fristsetzungsantrag wies der Oberste Gerichtshof zu 1 Fsc 2/15g mit der Begründung ab, es liege keine Säumigkeit vor, weil das Oberlandesgericht Linz in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung abgelehnt habe.
Nunmehr erhebt der Antragsteller Rekurs gegen die im Aktenvermerk des Oberlandesgerichts Linz vom seiner Ansicht nach enthaltene beschlussmäßige Entscheidung über das „Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung eines neuerlichen Ablehnungsantrags“. Dagegen müsse ein Rechtsmittel zulässig sein, zumal dies die einzige Möglichkeit darstelle, eine „wirksame Beschwerde“ bei einer nationalen Instanz einzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Ansicht erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig, weil eine anfechtbare Entscheidung iSd § 425 ZPO nicht vorliegt.
Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass rechtsmissbräuchliche Anträge, zu denen insbesondere auch Ablehnungen gehören können, zur Entlastung der Gerichte von von vornherein frustriertem Arbeitsaufwand nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (vgl nur RIS Justiz RS0046015; RS0046011). In diesen Fällen wird es als zweckmäßig angesehen, das Absehen von einer förmlichen Entscheidung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Geht nun ein Gericht in der dargestellten Weise vor, liegt entgegen der Auffassung des Rekurswerbers gerade keine anfechtbare Entscheidung vor, die ja gerade (bewusst) unterlassen wurde. Andernfalls würde auch gerade die mit der dargestellten Rechtsprechung verbundene Zielrichtung konterkariert, den mit der förmlichen Erledigung derartiger mutwilliger Anträge verbundenen Aufwand zu vermeiden.
Will sich eine Partei mit dem Unterbleiben einer förmlichen Erledigung nicht abfinden, steht ihr ausschließlich der Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrags zu Gebote. Nur im Fristsetzungsverfahren kann überprüft werden, ob eine förmliche Entscheidung im Ablehnungsverfahren zu Unrecht unterblieben ist. Wie bereits dargestellt, hat der Antragsteller von der Möglichkeit eines Fristsetzungsantrags ohnehin bereits Gebrauch gemacht. Dieser blieb allerdings erfolglos, weil der Oberste Gerichtshof dazu die Auffassung vertrat, das Oberlandesgericht Linz habe in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung abgelehnt, weshalb keine Säumigkeit vorliege.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00071.16X.0428.000