OGH vom 17.09.2014, 4Ob68/14z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** R*****, gegen die beklagte Partei R***** R*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 4 Ob 24/14d (3 C 1367/12a des Bezirksgerichts Dornbirn), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die auf § 530 Abs 1 Z 2 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wird an das Erstgericht überwiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage wird abgewiesen.
3. Soweit sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf Wiederaufnahmsgründe gemäß § 530 Abs 1 Z 2 und 7 ZPO stützt, wird er an das Erstgericht überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die ohne Anwaltsfertigung eingebrachte Wiederaufnahmsklage richtet sich erkennbar gegen die Entscheidungen aller drei Instanzen im Scheidungsverfahren zwischen den Streitteilen, das mit der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Wiederaufnahmsklägers endete.
Der Senat stellte dem Kläger den Schriftsatz mit Beschluss vom zu 4 Ob 68/14z zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung durch einen in Österreich vertretungsbefugten Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurück. Innerhalb dieser Frist beantragte der Kläger die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Der Kläger beruft sich im zurückgestellten Schriftsatz auf die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 2, 4 und 7 ZPO. Gemäß § 532 ZPO ist der Oberste Gerichtshof (hier) nur für die nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage zuständig, während sie in den übrigen Fällen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen ist und dort auch schon zu 18 C 269/14v eingebracht wurde. Die Wiederaufnahmsklage wird daher in diesem Umfang an das Erstgericht überwiesen ( Kodek in Rechberger ZPO 4 § 532 Rz 1 mwN). Der Verfahrenshilfeantrag ist bezüglich der auf § 530 Abs 1 Z 2 und 7 ZPO gestützten Klage in analoger Anwendung des § 44 JN (vgl Schneider in Fasching / Konecny 3 , § 44 JN Rz 2) an das Erstgericht zu überweisen.
Soweit der Verfahrenshilfeantrag vom Obersten Gerichtshof inhaltlich zu behandeln ist, ist er abzuweisen:
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint . Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 83/06s mwN). Dies ist hier der Fall:
Der Wiederaufnahmskläger macht zu § 530 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, der Erstrichter des Scheidungsverfahrens habe sämtliche Beweise für die Verbrechen der Scheidungsklägerin (schwere Verleumdungen) vorsätzlich unterschlagen und somit vorsätzlich im Scheidungsurteil nicht verwertet. Er habe vorsätzlich den Befund eines Arztes als Gutachten gewertet, eine Zeugenaussage im Urteil nicht verwertet bzw Beweise übersehen sowie überhaupt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung pflichtwidrig gehandelt und damit einen Amtsmissbrauch begangen.
Der Erstrichter wurde in diesem Zusammenhang vom Wiederaufnahmskläger auch strafrechtlich wegen Amtsmissbrauchs angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (St 98/13v) stellte das Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB sei durch die Tätigkeit des Erstrichters im Scheidungsverfahren zwischen den Streitteilen nicht erfüllt. Eine in der Berufung gegen das erstgerichtliche Scheidungsurteil ohnehin geltend gemachte unrichtige Beweiswürdigung sei nicht als Amtsmissbrauch zu qualifizieren. Einen Fortführungsantrag des Anzeigers wies das Landesgericht Innsbruck zurück und das Oberlandesgericht Innsbruck wies dessen dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls zurück (LG Innsbruck 21 Bl 173/14w; OLG Innsbruck 11 Bs 228/14p).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine auf einen Straftatbestand gestützte Wiederaufnahmsklage nach Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatbestands noch im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss zurückzuweisen (vgl 1 Ob 46/04b). Die hier vom Wiederaufnahmskläger beabsichtigte Rechtsverfolgung iSv § 530 Abs 1 Z 4 ZPO ist somit als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb der Verfahrenshilfeantrag insoweit abzuweisen war.
Die mit Beschluss vom erteilte Verbesserungsfrist beginnt mit Rechtskraft dieses Beschlusses neu zu laufen (vgl § 85 Abs 2 ZPO; Gitschthaler in Rechberger 4 §§ 84-85 ZPO Rz 21/1).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00068.14Z.0917.000
Fundstelle(n):
BAAAD-64064