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OGH vom 27.05.1988, 3Ob61/88

OGH vom 27.05.1988, 3Ob61/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S***, Fotograf, Geidorfplatz 2, 8010 Graz, wider die beklagte Partei Heidelinde S***, Gastwirtin, Seidenhofstraße 127, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert S 318.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 4 R 639/87-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 C 19/86-17, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Ehescheidung, die mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 23 Cg 23/79-11, ausgesprochen wurde, haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich unter anderem ihre Unterhaltsansprüche geregelt. Der Kläger hat sich verpflichtet, der Beklagten ab dem einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von S 6.000,- unabhängig von einer Erwerbstätigkeit und einem Einkommen der Beklagten jeweils im voraus zu bezahlen, und auf Herabsetzung des Betrages bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten verzichtet.

Auf Grund dieses Vergleiches wurde der Beklagten auf ihren Antrag mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 E 7730/86-3, zur Hereinbringung des für die Zeit vom bis rückständigen Unterhalts von S 102.000,- (= 17 x S 6.000,-) und der ab dem am Ersten eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbeträge von S 6.000,-

die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Klägers bewilligt.

Mit seiner am erhobenen Klage machte der Kläger gegen den Unterhaltsanspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, die Einwendung geltend, daß die Beklagte seit zumindest mit Horst D*** eine eheänliche Lebensgemeinschaft führe und ihr Unterhaltsanspruch seither ruhe. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Horst D*** sei ihr Freund und bei ihr beschäftigt. Von einer Lebensgemeinschaft könne überhaupt keine Rede sein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Die Beklagte hat das Schutzhaus in Gaberl 1, 8592 Salla, gepachtet und betreibt dort das Gastgewerbe. Horst D*** ist seit Dezember 1981 in ihrem Betrieb mit saisonbedingten Unterbrechungen durchschnittlichen von Juni bis November und von Jänner bis März eines jeden Jahres angestellt. Er betreut die Schank, bedient die Gäste, erstellt die Abrechnungen und besorgt die Buchhaltung. Die Beklagte zahlt ihm Gehalt. Davon lebt er. Seinen ordentlichen Wohnsitz hat Horst D*** in Graz, Peinlichgasse 8, doch wohnt er während seiner Beschäftigung im Schuthaus der Beklagten in einem Zimmer. Die Beklagte beschäftigt noch vier Arbeitnehmer, die je ein eigenes Zimmer zur Verfügung haben. In der Zeit, in der Horst D*** in der Zwischensaison nicht bei der Steiermärkischen Gebietkrankenkasse als Dienstnehmer der Beklagten angemeldet ist, bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beklagte hat ihren Hauptwohnsitz in Graz, Seidenhofstraße 127. Sie ist mit Horst D*** befreundet, beide schlafen zusammen oft in einem Zimmer im Gaberl-Schutzhaus. Dort werden die Mahlzeiten für Gäste, Personal und die Beklagte von einem Koch zubereitet. Die gesamte Wäsche besorgt eine eigene Wäscherin. Horst D*** und die Beklagte sind nicht gemeinsam auf Urlaub gefahren, es besteht zwischen ihnen keine gemeinsame Kasse.

Das Erstgericht meinte in rechtlicher Hinsicht, dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, daß zwischen der Beklagten und Horst D*** eine Lebensgemeinschaft bestehe, die außer einer Geschlechtsgemeinschaft im allgemeinen auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetze. Zur Annahme einer zum Ruhen ihres Unterhaltsanspruchs führenden Lebensgemeinschaft reiche es nicht aus, daß die Beklagte mit Horst D*** befreundet ist und eine geschlechtliche Beziehung hat.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers das Urteil ab und sprach aus, daß der Anspruch der Beklagten auf Unterhalt, zu dessen Hereinbringung am die Gehaltsexekution bewilligt wurde, seit dem ruht. Zwischen der am geborenen Beklagten und dem am geborenen Horst D*** bestehe eine dauernde geschlechtliche Beziehung, der größte Teil des Jahres werde gemeinsam am Gaberl-Schutzhaus verbracht, wo die Beklagte als Pächterin des Österreichischen Alpenvereines den Gasthausbetrieb führe. Horst D*** arbeite dort mit und werde als "Lebensgefährte" deruWirtin bezeichnet. Nur außerhalb der Saison (November, Dezember, April und Mai) lebten die beiden Personen getrennt in ihren Grazer Wohnungen. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft allein begründe zwar noch keine Lebensgemeinschaft, die zum zweitweisen Erlöschen (= Ruhen) des Unterhaltsanspruches führe, sei aber dann ein wesentliches Merkmal einer Lebensgemeinschaft, wenn sie auf Dauer angelegt sei. Eine solche Gemeinschaft sei nur dann nicht als eine Lebensgemeinschaft zu bezeichntn, wenn eine häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft völlig fehle. Die festgestellte Verhaltensweise der beiden Personen verschiedenen Geschlechts sei als Lebensgemeinschaft anzusehen. Daß der Mann bei der Krankenkasse gemeldet und sozialversichert sei und von der Beklagten Gehalt beziehe, ändere nichts daran, daß er der Beklagten im Erwerb Beistand leiste. Die gemeinsame Lebensführung im Schutzhaus erfolge unter den gegebenen Bedingungen, daß für alle dort Tätigen gemeinsam gekocht und die Wäsche besorgt werde. Für die Dauer der Lebensgemeinschaft sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten zum Ruhen gekommen, weil eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der nach § 69 a EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhaltende Monatsbetrag auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft weiter bezahlt werde, nicht vorliege. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, wegen Aufnahme einer Lebensgemeinschaft ruhe ihr Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom . Sie begehrt die Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision ist berechtigt. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG noch den Erlöschenstatbestand nach § 75 EheG, führt aber für die Dauer der Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte vom Partner der Lebensgemeinschaft Unterhalt bezieht, zum Ruhen des Scheidungsunterhaltsanspruches (Schwind, EheR2, 295; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 75 EheG; SZ 27/134 = SpR 38).

Daß während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Scheidungsunterhalt nicht gefordert werden kann

(Koziol-Welser II7 208 mwH), gilt auch für den Fall der vertraglichen Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Ehegatten nach § 55 a Abs 2 EheG, sofern nicht die Vereinbarung der Ehegatten für diesen Fall anderes vorsieht, etwa, daß der Unterhaltsanspruch durch eine Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten nicht berührt werde (so EFSlg 38.829). Da die Streitteile dafür nichts vorsahen, wohl aber der Beklagten eigenes Einkommen zugebilligt wurde und der Kläger auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht bei Hinzutritt weiterer Sorgepflichten verzichtete, hat es bei dem in der Rechtsprechung in langer Tradition entwickelten Grundsatz (Schwind, EheR2 295) zu bleiben, daß für die Dauer einer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann aus dem Exekutionstitel endgültig erlöscht, wenngleich der Anspruch für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft aufrecht bleibt (EFSlg 34.565 ua).

Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird in Lehre und Rechtsprechung darin erblickt, daß es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen (Migsch in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht, 21), das eine oder andere Merkmal fehlen (Heller-Berger-Stix 382; EFSlg 38.825; EFSlg 43.742 uva). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird in einzelnen Sondergesetzen gleich einer Ehe behandelt, so etwa beim Eintrittsrecht nach dem Tod des Hauptmieters nach § 14 Abs 3 MRG, der Einordnung in den Kreis naher Angehöriger nach § 32 Abs 1 KO und § 4 Abs 1 AnfO und der Behandlung wie Angehörige nach § 72 Abs 2 StGB und § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Es handelt sich um länger dauernde Verbindungen von Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Ehe erfüllen (Koziol-Welser II7, 159 mwH in FN 2). Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (Heller-Berger-Stix 383; EFSlg 36.427; EFSlg 38.826 f uva). Es kommt aber bei der Beurteilung, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, immer auf die Umstände des Einzelfalles an (EFSlg 36.427 ua), denn der Begriff beschränkt sich nicht auf die materielle Seite, handelt es sich doch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Gefühl der Zusammengehörigkeit entstandene Bindung und ihren äußeren Eindruck, der nur Rückschlüsse auf die in der Regel nicht feststellbare innere Einstellung der Partner zuläßt (Heller-Berger-Stix 383; EFSlg 46.305 ua) und daher, wenn nicht die eheähnliche Lebensweise deutlich erkennbar ist, nur schwer nachweisbar ist. Dies führt aber auch dazu, daß die Partner, deren Lebensgemeinschaft durch äußere Umstände vermutet wird, eine Offenlegungspflicht trifft, denn die innere Einstellung und über eine intime Beziehung hinausgehende Bindung bleibt in der Regel für den Außenstehenden verborgen (vgl Fasching, ZPR Rz 883). Die Vielfalt menschlicher Beziehungen führt dabei zu Abgrenzungsproblemen, doch ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein (EFSlg 43.742 ua), weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (EFSlg 38.825 ua).

Für die Annahme des Berufungsgerichtes, daß zwischen der Beklagten und Horst D*** seit längerer Zeit, jedenfalls seit dem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, fehlt es noch an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Manches spricht wohl dafür, daß eine auf Dauer (wenn auch jederzeit auflösbar) eingerichtete Beziehung zwischen Mann und Frau besteht, die sich nicht in einem "intimen Verhältnis" erschöpft, sondern ein gemeinsames Leben und auch ein gemeinsames Wirtschaften einschließt, mag auch hier nicht die Frau oder der Mann den Haushalt führen, weil dazu im Gastgewerbebetrieb Personal herangezogen wird. Eheleute würden auf der Alpenvereinshütte nicht anders leben. Daß der Mann Angestellter der Frau ist, kommt auch bei Eheleuten vor, und hat eine sachliche Rechtfertigung unter anderem im sozialversicherungsrechtlichen Schutz und der steuerlichen Berücksichtigung der Gehaltszahlung als Betriebsausgabe. Die Partner verbringen den überwiegenden Teil des Jahres gemeinsam, unterstützen einander im Erwerb und nächtigen oft in einem Zimmer. Diese Umstände reichen aber noch nicht aus, die Beziehung als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten. Wenn die Nahebeziehung in den Betriebszeiten der Schutzhütte nämlich nur auf den Dienstnehmerpflichten des Horst D*** beruhte und seine Hilfestellung im Erwerb der Beklagten darüber nicht hinausginge, bliebe in der Tat nicht mehr als eine zur Beurteilung als "Lebensgemeinschaft" noch nicht ausreichende bloße Geschlechtsgemeinschaft. Die Besorgung der gesamten Wäsche und die Einnahme der Mahlzeiten erfolgt nach dem bisher erhobenen Sachverhalt im Rahmen des Gastgewerbebetriebes der Beklagten und trifft auch auf die anderen Beschäftigten zu. Die Beziehung der beiden Personen wird nur dann als eine dem Unterhaltsanspruch schädliche Lebensgemeinschaft anzusehen sein, wenn sie im wesentlichem dem typischen Zusammenleben von Ehegatten entspricht, wobei aber das Maß nicht gerade an einer den Ehegatten im Rahmen des § 91 ABGB gestatteten ungewöhnlichen Gestaltung ihrer Wirtschaftsgemeinschaft, etwa getrennter Kassenführung, zu nehmen ist. Es müssen zur geschlechtlichen Beziehung in der Form eines Liebesverhältnisses von miteinander nicht verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht. Eine selbst langanhaltende Geschlechtsbeziehung allein reicht nicht aus. Die Dauer eines intimen Verhältnisses wird nur dann bedeutsam, wenn auch sonst noch Merkmale hinzutreten, die über das bestehende Beschäftigungsverhältnis hinaus auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen lassen.

Zur abschließenden Beurteilung reichen die Feststellungen aber nicht aus. Das Berufungsgericht wird im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO die in erster Instanz gepflogene Verhandlung zu ergänzen und Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Tätigkeiten im einzelnen Horst D*** für die Beklagte verrichtet, wie der durchschnittliche Tagesablauf gestaltet wird, ob von einer Mitwirkung und Beistandsleistung gesprochen werden kann, wie lange täglich ein Geschäftsbetrieb im Gastgewerbe der Beklagten stattfindet, welche persönliche Beziehung außerhalb der Betriebszeiten besteht, wer im Schutzhüttenbetrieb die erforderlichen Anordnungen erteilt, ob die Beklagte das Gastgewerbe ganzjährig betreibt, wie oft sie sich in ihrer Grazer Wohnung aufhält, ob in den Zeiträumen, in welchen Horst D*** bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet ist und Arbeitslosengeld bezieht, ein persönlicher Kontakt aufrecht bleibt und wie dieser gestaltet wird, wie es zu dem Bericht der Auskunftei (Beil./B) kam und wie die Beklagte ihren Verbindlichkeiten zur Gehaltszahlung an Horst D*** nachkommt. Nur wenn nach der erweiterten Sachverhaltsgrundlage der Eindruck besteht, es liege eine eheähnliche Beziehung vor, wird vom Erlöschen des Unterhaltsanspruches für den Zeitraum, in welchem die Lebensgemeinschaft besteht, ausgegangen werden können. Schließlich wird, sollte das Berufungsgericht nach Ergänzung der Feststellungen zum selben Ergebnis kommen, der Spruch darauf Bedacht nehmen müssen, daß zwar der Unterhaltsanspruch nur für die Zeit einer Lebensgemeinschaft ruht, der betriebene Anspruch aber erloschen und nicht etwa bloß gehemmt ist (EFSlg 34.565). Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.