OGH vom 27.04.2006, 2Ob69/06w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Salzburg, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Sandra S*****, und 2. G*****, vertreten durch Schreckeneder & Schröder, Rechtsanwälte OEG in Zell am See, wegen EUR 18.576,02 sA (Rekursinteresse jeweils EUR 15.138,47 sA), über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 182/05p-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 91 Cg 1042/01s-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Voranzustellen ist, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Rechtssache bereits befasst war und in seiner Entscheidung 2 Ob 255/02t vom (SZ 2002/164 = JBl 2003, 532; ON 24) - in Abänderung der klagezurückweislichen Entscheidungen beider Vorinstanzen - die Zulässigkeit des Rechtsweges für die verfahrensgegenständlichen Regressansprüche des klagenden Landes bejaht hat, weil (in verfassungskonformer Auslegung) vom Landesgesetzgeber nur die Entscheidung über den Ausspruch des Überganges von Ansprüchen nach dem hier maßgeblichen Salzburger Sozialhilfegesetz (Gesetz vom über die Sozialhilfe im Lande Salzburg) LGBl 1975/19 (im Folgenden kurz: SSG), nicht aber auch hinsichtlich der Durchsetzung und des Ausmaßes derselben der Verwaltungsbehörde habe übertragen werden können.
Dem Verfahren liegt dabei folgender Sachverhalt zugrunde:
Am ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem Stefan O***** als Fußgänger vom PKW der bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Erstbeklagten niedergestoßen und schwerst verletzt wurde; er muss seither in einem Pflegeheim betreut werden. In einem Vorverfahren 8 Cg 13/96y des Landesgerichtes Salzburg wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die beklagten Parteien dem Genannten „40 % seiner unfallskausalen Schäden zu ersetzen haben" (außerordentliche Revision zurückgewiesen zu 2 Ob 66/98i). Nachdem Stefan O***** zunächst vom bis im Haus „R*****" in München untergebracht war, wurde er am im Haus „H*****" in Bayerisch-Gmain aufgenommen, wo er seit auch an einem vom Erstgericht in Seite 6 und 7 des Urteils (AS 202 f) näher beschriebenen und für ihn sozial und aus pflegerischer Sicht zweckmäßigen Arbeitstraining teilnimmt. Es handelt sich bei diesem Heim um eine seit 1999 anerkannte Werkstätte für behinderte Menschen iSd § 5 Z 7 dSGB V; die Werkstätte fungiert als Arbeitgeber und besteht für diese Tätigkeit des Stefan O***** in Deutschland eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht ungeachtet des Umstandes, dass er auch in Österreich sozialversichert ist. Die vom Haus „H*****" dem klagenden Land in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge müssen entrichtet werden, damit Stefan O***** am Arbeitstraining teilnehmen kann.
Über seinen Antrag wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom Behindertenhilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (im Folgenden kurz: SBG) LGBl 1981/93 idgF durch Übernahme der durch seine Aufnahme im Haus „H*****" erwachsenden Kosten in Höhe der jeweils gültigen, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligten Tagessätze ab für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt. Für dessen Unterbringung und Betreuung musste die Klägerin vom bis insgesamt EUR 49.542,42 bezahlen; von Juni bis Dezember 1999 wurden für Stefan O***** vom Haus „H*****" monatlich EUR 421,20 an Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet und von der klagenden Partei bezahlt. Bezogen auf den Zeitraum 1998/99 hat der Genannte keine Leistung erbracht, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprechen würde; der Werkstattlohn beträgt EUR 67 pro Monat.
Mit Schreiben vom teilte die Klägerin der Zweitbeklagten mit, dass Stefan O***** seit bis laufend im Haus „H*****" untergebracht sei und die Kostentragung bei einem aktuellen Tagessatz von (damals) DM 133,40 (EUR 68,21) ausschließlich über das Land Salzburg abzüglich einzusetzender Eigenleistungsbeträge in Form von 80 % aus einem bestehenden Invaliditätspensions- und Pflegegeldbezug der Stufe 4 erfolge.
Mit konstitutivem Anerkenntnis vom anerkannten die Beklagten mit der Wirkung eines Feststellungsurteils, dass sie der Klägerin als Träger der Behindertenhilfe für alle Kosten und Aufwendung ersatzpflichtig sind, welche der Klägerin in Zukunft aufgrund des Unfalles des Stefan O***** vom entstehen, soweit diese Kosten und Aufwendungen in den sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen des Stefan O***** (ds 40 % des ihm entstandenen Schadens), die diesem ohne die in den §§ 17 Abs 3 SBG, 44 Abs 1 SHG normierte Legalzession gegenüber den Beklagten zustehen würden, Deckung finden, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Zweitbeklagten und der Erstbeklagten vereinbarten Versicherungssumme beschränkt ist.
Die Zweitbeklagte leistete auf den von der Klägerin für die Unterbringung des Stefan O***** im Haus „H*****" bezahlten Betrag von EUR 49.542,42 einen Betrag von umgerechnet EUR 1.240,96.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im Folgenden kurz: PVA) überwies an die Klägerin in der Zeit vom bis insgesamt (umgerechnet) EUR 15.138,46. Diese Zahlung entspricht 80 % des Pensionsanspruches des Stefan O***** im Ausmaß von S 6.698,50 (EUR 486,80) monatlich und 80 % des Pflegegeldes im Ausmaß von S 6.168 (EUR 448,25) monatlich, sodass die Summe von S 12.866,50 (EUR 935,05) monatlich gemäß § 324 ASVG zur teilweisen Deckung der Verpflegskosten an die Klägerin bezahlt wurde. Die PVA regressierte bei der Zweitbeklagten unter Berücksichtigung der 60 %igen Mitverschuldensquote des Stefan O***** für den Zeitraum bis umgerechnet EUR 14.353,10.
Im Verfahren 8 Cg 13/97y des Landesgerichtes Salzburg wurde am zwischen Stefan O***** und den Beklagten ein Teilvergleich geschlossen, mit dem sich die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichteten, Stefan O***** den Betrag von S 110.000 (EUR 7.994,01; darin enthalten eine Zinsenpauschale von S 10.000 = EUR 726,73) zu bezahlen. Mit diesem Vergleich wurden die dort klagsgegenständlichen Ansprüche des Stefan O***** auf Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Pflegegeld, Besuchskosten, Telefonkosten und Fahrtkosten bis einschließlich verglichen sowie eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bereinigt und verglichen. Mit Endurteil vom wurde über das Verdienstentgangsbegehren des Stefan O***** von Juni 1998 bis einschließlich Juli 2000 und über ein monatliches Rentenbegehren ab August 2000, das auch ein zukünftiges Pflegegeldbegehren beinhaltete, derart abgesprochen, dass die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von EUR 8.285,14 an Verdienstentgang vom bis und einer monatlichen Rente von EUR 458,93 ab verpflichtet wurden.
Mit der am eingebrachten Klage begehrt das klagende Land die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung von S 264.602,82 (EUR 19.229,44) samt 4 % Zinsen seit . Stefan O***** sei vom bis zunächst im Haus „R*****" und seit im Haus „H*****" untergebracht, wobei die Kosten zufolge mit Bescheid vom gewährter Behindertenhilfe nach dem SBG vom klagenden Land getragen würden. Die Klägerin habe demgemäß bis bereits S 704.197,04 (EUR 51.175,99) aufgewendet; 40 % hievon (= S 281.678,82 bzw EUR 20.470,40) habe ihr die Zweitbeklagte (laut Gerichtsurteil zu 8 Cg 13/97y des Landesgerichtes Salzburg) zufolge Legalzession nach § 44 Abs 1 des gemäß § 17 Abs 3 SBG anwendbaren SSG nach entsprechendem Verständigungsschreiben vom zu ersetzen. Überdies hätten die beklagten Parteien mit konstitutivem Anerkenntnis vom mit der Wirkung eines Feststellungsurteils anerkannt, der klagenden Partei als Träger der Behindertenhilfe für alle diese Kosten und Aufwendungen im Rahmen der sachlichen und zeitlichen Kongruenz, die Zweitbeklagte beschränkt auf die vereinbarte Versicherungssumme, haftbar zu sein. Nach Abzug einer Teilzahlung von S 17.076 (EUR 1.240,96) vom ermittelten Quotenbetrag ergebe sich die Klagssumme. Darüber hinaus habe die zweitbeklagte Partei bereits 1999 weitere S 402.750 (EUR 29.268,98) refundiert. In der Streitverhandlung vom wurde das Klagebegehren um die in den Rechnungen des Hauses „H*****" enthaltenen „Barbeträge" auf restlich EUR 18.576,02 sA eingeschränkt.
Die beklagten Parteien bestritten - abgesehen von ihrer bereits rechtskräftig erledigten, nämlich verworfenen Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (2 Ob 255/02t) - das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendeten (zusammengefasst) im Wesentlichen ein, dass auf die Forderung auf Ersatz von 40 % der Kosten der Unterbringung im Heim die Zahlungen der PVA (in Gesamthöhe von S 208.310 = EUR 15.138,48) anzurechnen seien. Auch sei eine die Klagsforderung erreichende Eigenersparnis des Leistungsempfängers Stefan O***** zu berücksichtigen, weil dieser auch dann, wenn er sich nicht im Pflegeheim befunden hätte, Verpflegungs- und Wohnkosten gehabt hätte. „Vorsichtshalber" werde diese Eigenersparnis in Höhe von monatlich S 8.440 (EUR 613,36), für den von der klagenden Partei angesprochenen Zeitraum sohin zusammen S 56.822 (EUR 4.129,42) aufrechnungsweise eingewendet. Aufgrund des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers und des Mitschuldanteiles des Stefan O***** sei der Anteil der Zweitbeklagten von Pflege und Pension bereits auf die PVA übergegangen.
Die Klägerin replizierte hiezu, dass die auf Grundlage des § 324 ASVG erfolgten Zahlungen der PVA an die Klägerin auf die klagsgegenständlichen Ansprüche nicht anzurechnen seien, sondern den Eigenbetrag des Stefan O***** zu den Kosten seiner Heimunterbringung darstellten, die er aus der Invaliditätspension als Surrogat seines entgangenen Verdienstes bestreite. Im Verfahren 8 Cg 13/97y des Landesgerichtes Salzburg habe Stefan O***** Pflegekosten nur für jene Zeiträume geltend gemacht, während derer er sich in häuslicher Pflege befunden habe. Demgegenüber würden sich die klagsgegenständlichen Regressansprüche nur auf solche Zeiträume beziehen, die Stefan O***** im Pflegeheim Haus „H*****" verbracht und für die die Klägerin im Wege der Behindertenhilfe den Heimaufwand bestritten habe. Die Kosten dieses Heimes stellten den erforderlichen Pflegeaufwand dar. Eine häusliche Betreuung durch Fremdpersonal wäre noch wesentlich kostenintensiver. Die Regressansprüche seien bereits aufgrund eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom , spätestens durch ein Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom auf die Klägerin übergegangen. Die klagende Partei genieße hinsichtlich ihrer Regressansprüche ein Quotenvorrecht, wie es dem zu § 332 ASVG judizierten Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers entspreche.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 3.437,55 samt 4 % Zinsen seit statt und wies das Mehrbegehren in Höhe von weiteren EUR 15.138,47 samt 4 % Zinsen seit ab; auf die eingewendete Gegenforderung wurde weder spruch- noch begründungsmäßig eingegangen.
Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nach § 44 SHG Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken könne, für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger übergingen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet habe. Die Zahlungen der PVA an die Klägerin in Höhe von EUR 15.138,46 seien auf die Regressforderung der Klägerin anzurechnen. Ausgehend von dem von der Klägerin als Sozialhilfeträger für die Unterbringung des Stefan O***** im Haus „H*****" für den Zeitraum vom bis geleisteten Betrag von EUR 49.542,42 betrage der 40 %ige Quotenbetrag EUR 19.816,97, sodass sich abzüglich der Zahlung der PVA von EUR 15.138,46 und der Zahlung der Zweitbeklagten von EUR 1.240,96 eine offene Restforderung von EUR 3.437,55 ergebe und das darüber hinausgehende Klagebegehren abzuweisen sei.
Das lediglich von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht - sodass der Zuspruchsbetrag von EUR 3.437,55 sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs - gab deren Rechtsmittel Folge; das in seinem Zuspruchsteil als Teilurteil aufrecht bleibende Ersturteil wurde im darüber hinausgehenden Umfang (EUR 15.138,47 sA) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus sprach das Berufungsgericht aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht führt in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:
Gemäß § 1 SBG habe die Behindertenhilfe, die ua die Eingliederungshilfe umfasse, die Aufgabe, Personen, die aufgrund ihres Leidens oder Gebrechens nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen, Hilfe angedeihen zu lassen. Gemäß § 17 Abs 3 SBG gälten für den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte die Bestimmungen des 9. Abschnittes des SHG. § 44 Abs 1 desselben sehe vor, dass sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken könne, für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger übergingen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstatte. Zum Lebensbedarf gehörten gemäß § 10 Abs 1 SHG insbesondere der Lebensunterhalt sowie die Pflege und die Krankenhilfe.
Der Oberste Gerichtshof habe zu der in verschiedenen Landessozialhilfegesetzen enthaltenen Regelung klargestellt, dass unter „Rechtsansprüche gegenüber Dritten zur Deckung des Lebensbedarfes" auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte fielen, sofern sie mit einem Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleich bedeutend seien, der Schadenersatz also deswegen zu leisten sei, weil der verschuldete Schaden in der Benehmung der Möglichkeit der eigenen Bestreitung des Lebensbedarfes bestehe und auf dessen Deckung gerichtet sei. Der Anspruchsübergang sei von der schriftlichen Anzeige des Sozialhilfeträgers beim Dritten abhängig, werde erst mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige an den Dritten bewirkt und sei dem Umfang nach auf sachlich und zeitlich kongruente Ansprüche beschränkt.
Neben dieser landesgesetzlich angeordneten Legalzession von Schadenersatzansprüchen zugunsten des Sozialhilfeträgers sei die Legalzession von Schadenersatzansprüchen zugunsten des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen. § 332 Abs 1 ASVG ordne an, dass dann, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG Leistungen zustünden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen sei, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen könnten, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als dieser Leistungen zu erbringen habe. Im Gegensatz zum Sozialhilfeträger erwerbe der Sozialversicherungsträger die Schadenersatzforderung bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht erst mit der Anzeige des Sozialhilfeträgers. Nach ständiger Rechtsprechung gehe bei Leistungen des Sozialversicherungsträgers der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger zugleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger über. Der in der Person des Geschädigten entstehende Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger gehe bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles vom Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen habe, die auch durch den Schadenersatzanspruch auszugleichen seien (Kongruenz). Dem Verletzten verbleibe aus dem Haftpflichtverhältnis (der nach Privatrecht zu beurteilenden Rechtsbeziehung zum Schädiger) nur mehr dann ein Direktanspruch gegen den Schädiger, wenn der entsprechend der Mitverschuldensquote des Verletzten geminderte Ersatzanspruch die (aufgrund des Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringende) Sozialversicherungsleistung übersteige. Nur ein unter Berücksichtigung der Legalzession gemäß § 332 ASVG zugunsten des Sozialversicherungsträgers (PVA) verbliebener restlicher Schadenersatzanspruch des Stefan O***** gegen die Beklagten könne daher gemäß § 44 SHG mit der schriftlichen Anzeige über die Gewährung der Eingliederungshilfe durch die klagende Sozialhilfeträgerin auf die Klägerin übergegangen sein. Da das Haftpflichtverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem durch die Legalzession nicht beeinflusst werde, bewirke der Rechtsübergang nach § 44 SHG keine Veränderung des Grundes und der Höhe des Haftpflichtanspruches.
Von dem Übergang der Schadenersatzansprüche des geschädigten Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger zu unterscheiden sei der in § 324 Abs 3 ASVG vorgesehene Rechtsübergang. Nach dieser Gesetzesstelle gehe für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim (bzw im Rahmen der Behindertenhilfe in einer ähnlichen Einrichtung) verpflegt werde, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % des Pensionsanspruches, auf den Träger der Sozialhilfe über. Dabei handle es sich um den Übergang eines Teiles des Leistungsanspruches des Pensionsberechtigten (aus dem Sozialversicherungsverhältnis) auf den Sozialhilfeträger durch Legalzession.
Der beim Unfall am verletzte Stefan O*****, der seither in einem Pflegeheim betreut werden müsse und tatsächlich seit im Rahmen der Behindertenhilfe nach dem SBG auf Kosten des klagenden Sozialhilfeträgers im Haus „H*****" als einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen untergebracht sei, beziehe von der PVA eine Pension und ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit seien sachlich kongruent zu Verdienstentgangsansprüchen des Verletzten gegen den Schädiger; auch Pflegegeld sei sachlich kongruent zum Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen. In Lehre und Rechtsprechung sei anerkannt, dass der zivilrechtliche Ersatzanspruch wegen Körperverletzung gegen den Schädiger auch die Aufwendung zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären. Diese Aufwendungen sollten jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstünden. Es würden davon solche unfallbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwüchsen. Die Kosten der Unterbringung des Verletzten in einem Pflegeheim stellten jedoch nur insoweit einen vom Unfallgegner zu ersetzenden Mehraufwand dar, als sie die ohne den Unfall notwendigen Lebensführungskosten überstiegen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes könnten diese „Sowiesokosten" der Lebensführung nicht mit 80 % der dem Verletzten aufgrund des Unfalles gewährten Pension gleichgesetzt werden. Es bedürfe daher entsprechender Feststellungen zur Höhe der von den Beklagten behaupteten „Eigenersparnis" des Stefan O*****, weil die Kosten der Heimunterbringung desselben nur insoweit einen vom Schädiger zu ersetzenden unfallbedingten Mehraufwand darstellten, als sie die auch ohne den Unfall notwendigen Kosten der Lebensführung überstiegen. Um die Berechtigung des geltend gemachten „Regress"anspruches (richtig: übergegangenen Ersatzanspruches) beurteilen zu können, bedürfe es zudem der Ermittlung des Gesamtschadens des Stefan O***** aus dem Titel der unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse unter Mitberücksichtigung jenes Pflegebedarfes, der sich daraus ergebe, dass sich Stefan O***** nach dem Vorbringen der Klägerin durchschnittlich ein Wochenende pro Monat und zu den hohen Feiertagen nicht im Haus „H*****", sondern in häuslicher Pflege befinde. Der um die 60 %ige Mitverschuldensquote des Stefan O***** verminderte Gesamtschadensbetrag aus dem Titel der Vermehrung der Bedürfnisse bilde den Deckungsfonds für allfällige Regressansprüche der Legalzessionare, also der PVA und der Klägerin. Im Umfang der gesamten Pflegegeldleistungen der PVA für den Zeitraum Juni 1998 bis Dezember 1999 sei der Ersatzanspruch bereits im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger PVA übergegangen. Hinsichtlich eines allfällig verbleibenden restlichen Deckungsfonds werde zu differenzieren sein, inwieweit dieser Ersatzanspruch zeitlich vor oder nach dem Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Verständigung der Beklagten von der Unterbringung des Stefan O***** im Haus „H*****" einzuordnen sei, weil der in § 44 SHG vorgesehene Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger erst mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige der Sozialhilfe- bzw Behindertenhilfe Maßnahme eintreten habe können.
Aufgrund dieser wesentlichen Feststellungsmängel sei eine Aufhebung des Ersturteils unumgänglich gewesen. Das Erstgericht werde im weiteren Verfahren die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern und entsprechende Feststellungen zur heimunterbringungsbedingten „Eigenersparnis" bzw den „Sowiesokosten" der Lebensführung des Stefan O***** im Zeitraum bis , den Kosten der Pflege und Betreuung des Stefan O***** während der im Zeitraum bis nicht im Heim „H*****" zugebrachten Zeiten sowie zur Höhe der Pflegegeldleistungen der PVA für Stefan O***** im Zeitraum bis und zum Zeitpunkt der Verständigung der Beklagten von der Stefan O***** per gewährten Behindertenhilfe zu treffen haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, inwieweit aufgrund eines Unfalles von einem Sozialversicherungsträger zu erbringende Pensions- und Pflegegeldleistungen den Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Ersatz der Kosten der unfallbedingten Heimunterbringung im Rahmen der Behindertenhilfe nach dem SBG bzw SSG beeinflussten, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht habe aufgefunden werden können.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richten sich die Rekurse aller Parteien. Der Rekurs der Klägerin wird auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und mündet im Begehren, in Abänderung der bekämpften Entscheidung dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der beklagten Parteien mündet im Antrag, in Abänderung der bekämpften Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Parteien haben auch Rekursbeantwortungen erstattet, in denen wechselseitig der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozessgegners keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind aus den vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, jedoch - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Erstgericht entgegen § 545 Abs 3 Geo über das Klage- und Gegenforderungsbegehren beider Seiten nicht in einem wie dort vorgesehen mehrgliedrigen Spruch abgesprochen hat, welcher Formalfehler vom Obersten Gerichtshof schon deshalb nicht mehr aufgegriffen werden kann, weil dies von den insoweit beschwerten beklagten Parteien weder in ihrer Berufungsbeantwortung noch mittels Berufung gerügt worden war (6 Ob 110/02y). Die Compensandoeinrede der beklagten Parteien im vorliegenden Verfahren ist daher insoweit aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden und so zu behandeln, als ob sie nie erhoben worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für den diesbezüglichen (materiellrechtlichen) Abzugseinwand der beklagten Parteien, der auch in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich aufrecht erhalten worden war und nunmehr auch im Rekursverfahren wiederholt wird, der damit weiterhin Prüfungsgegenstand ist und auch vom Berufungsgericht inhaltlich behandelt wurde.
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der im Rekurs der beklagten Parteien monierte „Abzug für Barbetrag" überholt ist, weil die klagende Partei hiezu bereits selbst in der Streitverhandlung vom die entsprechenden (der Höhe nach unstrittigen) Abzüge getätigt und das Klagebegehren entsprechend eingeschränkt hat (ON 36). Ein (weiterer, freilich betraglich nicht näher ausgeführter) Abzug für „Weihnachtsbeihilfe", welcher ebenfalls „kongruent zur Invaliditätspension stehe", wurde beklagtenseits bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht eingewendet, sodass dem nunmehr das Neuerungsverbot entgegensteht (§ 504 Abs 2 ZPO). Hinsichtlich des im nur sehr knapp und kursorisch gehaltenen Rekurs weiters enthaltenen Vorwurfs, „die Klägerin hätte zumindest die von den Beklagten im Zuge des Regresses geleisteten Zahlungen in Abzug bringen müssen", wird übergangen, dass das Erstgericht in Seite 9 seiner Entscheidung (AS 205) ohnedies eine solche in Höhe von EUR 1.240,96, welcher Betrag exakt dem eigenen diesbezüglichen Vorbringen der beklagten Parteien entsprach (ON 3) und der auch so unstrittig in die Feststellungen der Vorinstanzen einfloss, bereits vorgenommen hatte. Diese Zahlungen der beklagten Parteien waren auch im Berufungsverfahren weder dem Grunde noch der Höhe nach strittig.
Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage der Anrechnung der der Höhe nach mit EUR 15.138,46 feststehenden Zahlungen der PVA, beinhaltend 80 % des Pensionsanspruches des Stefan O***** und 80 % des Pflegegeldes, für den Zeitraum (Beginn der Unterbringung des Genannten im Haus „H*****") bis . Hiezu hat das Erstgericht (insoweit ebenfalls unbekämpft) zwar festgestellt, dass die PVA an die Klägerin vom bis insgesamt EUR 15.138,46 überwiesen habe, hievon 80 % Pensions- und 80 % Pflegegeldanteil (monatlich EUR 486,80 bzw EUR 448,25, zusammen EUR 935,05), was jedoch für die genannten sechzehn Monate (nur) einem Gesamtbetrag von EUR 14.965,60 entspräche; sollten hingegen auch bereits Zahlungen für die Monate Juni bis August 1998 (in derselben Höhe) geflossen sein, entspräche dies - unter Zugrundelegung konstanter Pensions- und Pflegegeldanteile auch für diese drei Vormonate (zusammen sohin EUR 2.805,15) - rechnerisch EUR 17.770,75, sodass - die Anrechnungspflicht dieser Leistungen zugunsten der beklagten Parteien vorausgesetzt - der Auftrag des Berufungsgerichtes, hiezu exakte ziffernmäßige Feststellungen zu treffen, schon deshalb nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich hat sich das Berufungsgericht auch nicht - auf den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit, in eventu der Aktenwidrigkeit im Rekurs der klagenden Partei erwidernd - über fehlendes Vorbringen der beklagten Parteien hinweggesetzt, haben diese doch bereits in ihrer Klagebeantwortung (ON 3) auf die Berücksichtigung dieser (dort freilich nicht näher aufgeschlüsselten) Zahlungen der PVA in Gesamthöhe von S 208.310 (vom Erstgericht festgestellt S 208.309,80 = EUR 15.138,46) und in der Streitverhandlung vom ausdrücklich unter Hinweis auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherers auf den Forderungsübergang an die PVA hingewiesen (ON 7). Das Berufungsgericht hat sich damit im Rahmen der diesbezüglichen (wenngleich nur „unscharf" vorgetragenen) Einwendungen der beklagten Parteien gehalten, sodass die bezügliche Befassung im Rahmen seiner rechtlichen Fallbehandlung unter keinem der beiden relevierten Rechtsmittelgründe zu beanstanden ist, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO auch keiner weitergehenden Begründung bedarf. Der im Rekurs der Klägerin mehrfach vorgetragene Vorwurf, die beklagten Parteien hätten „kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich ein Forderungsübergang auf die PVA ergibt", ist damit nicht stichhaltig, ja seinerseits mit der Aktenlage in Widerspruch.
Zur damit streiterheblichen Konkurrenz zwischen den Legalzessionsnormen des § 332 Abs 1 ASVG (iVm § 16 Abs 1 BPGG) einerseits und des § 44 SHG andererseits ist ebenfalls den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgen. Nach den beiden erstgenannten (Bundes-)Normen gehen kongruente Schadenersatzansprüche (hier des Geschädigten Stefan O*****) auf den jeweiligen Versicherungsträger über, wodurch Doppelbefriedigungen (Leistungen dieses Trägers und des Schädigers, hier also der beklagten Parteien) hintangehalten werden können und sollen (Neumayr in Schwimann, ABGB³ Rz 6 zu § 332 ASVG). Verdienstausfall ist ein typischer derartiger übergangsfähiger Anspruch (Neumayr aaO Rz 16 und 42) - freilich nicht zum Anspruch auf Pflegegeld (Neumayr aaO Rz 50; vgl RIS-Justiz RS0031334). Materieller Eintritt des für die Legalzession maßgeblichen Zeitpunktes ist dabei grundsätzlich das schädigende Ereignis, in dem auch der Schadenersatzanspruch des Geschädigten entsteht (RIS-Justiz RS0045190; RS0032777), der sich freilich der Höhe nach erst im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches „konkretisiert" (Neumayr aaO Rz 26). So wie im Schadenersatzprozess eines (sozialversicherten) Verletzten bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung relevanten Leistungen abzuziehen sind, hat dies auch für die Berechnung des übergehenden Anspruches zu gelten (Neumayr aaO Rz 33), ist dieser doch grundsätzlich nach allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu berechnen (Neumayr aaO Rz 39).
Dem steht die landesgesetzliche Bestimmung des § 44 Abs 1 SHG gegenüber, welcher die Klägerin als lex specialis Vorrang gegenüber § 332 ASVG zugestehen will. Danach gehen „sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger [hier also der Klägerin] über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten [hier also die Beklagten] ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen."
Entgegen der Rüge der Klägerin hat hiezu das Erstgericht bereits im Einleitungsabsatz seiner Entscheidungsgründe (S 4 des Ersturteils = AS 200) die (unbekämpfte) Feststellung getroffen, dass die klagende Partei den Aufwand ihrer diesbezüglichen getätigten Kosten der zweitbeklagten Partei mit Schreiben vom gemäß § 44 Abs 1 SBG angezeigt hat, sodass der insoweit behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt. Streitpunkt ist damit nur, ob unter „dessen [des Sozialhilfeempfängers] Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten" der um den Anspruchsübergang nach dem ASVG gekürzte oder ungekürzte Anspruch des Geschädigten Stefan O***** zu subsumieren ist.
Während der Anspruchsübergang nach ASVG - wie ausgeführt - ex lege und mit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, also unabhängig von einer schriftlichen Anzeige bewirkt wird, ist der Übergang nach der landesgesetzlichen Norm von einer solchen abhängig und zeitlich damit jedenfalls nachgelagert. Schon daraus folgt die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung, wonach nur ein unter Berücksichtigung der Legalzession gemäß § 332 ASVG zugunsten des Sozialversicherungsträgers PVA verbliebener restlicher Schadenersatzanspruch des Stefan O***** gegen die beklagten Parteien gemäß § 44 SHG mit der (späteren) schriftlichen Anzeige über die Gewährung der Sozialhilfe durch die klägerische Sozialhilfeträgerin auf diese übergegangen sein konnte, weil eben als hievon betroffener „Rechtsanspruch" (des Sozialhilfeempfängers) nur (mehr) ein um den bereits ab Schadenseintritt durch Legalzession zu Gunsten der PVA reduzierter Leistungsanspruch bestand und demgemäß auch kraft der Legalzessionsnorm des § 44 SHG auf den Sozialhilfeträger übergehen konnte. Insoweit erfuhr - wie das Berufungsgericht zutreffend formulierte - der Rechtsübergang nach § 44 leg cit, „da das Haftpflichtverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem durch die Legalzession nicht beeinflusst wird, keine Veränderung des Grundes und der Höhe des [dieses] Haftpflichtanspruches".
Zur demnach streiterheblichen Frage des Ausmaßes und damit der Höhe dieses von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsüberganges verweist diese zutreffend auf die erst jüngst vom erkennenden Senat gefällte (dort freilich das Kärntner SozialhilfeG betreffende) Entscheidung 2 Ob 84/05z, worin - unter Hinweis auch auf andere vergleichbare Landes-Sozialhilfegesetze - ausgesprochen wurde, dass unter (so auch die Diktion des hier maßgeblichen § 44 Abs 1 SHG) „Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann", keineswegs nur Unterhaltsforderungen gegen Angehörige, sondern auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte fallen, sofern sie mit dem Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleich bedeutend sind, „der Schadenersatz also deswegen zu leisten ist, weil der verschuldete Schaden in der Benehmung der Möglichkeit der eigenen Bestreitung des Lebensbedarfes besteht und auf dessen Deckung gerichtet ist" (RIS-Justiz RS0072876). Unter diesen weiten, in § 6 Abs 1 leg cit als „nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln" beschaffbarer „Lebensbedarf" umschriebenen Terminus fallen (geradezu selbstverständlich) bei einem abrupt aus dem Erwerbsleben gerissenen jungen Menschen (Stefan O***** stand zum Unfallszeitpunkt im achtzehnten Lebensjahr und befand sich gerade im zweiten Lehrjahr der Berufsausbildung) auch dessen Verdienstentgangsansprüche. Gegenüber solchen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Haushaltsersparnis gerade nicht anzurechnen (RIS-Justiz RS0030598; RS0030643 [T2]; Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 15 zu § 1312). Ein Abzug für (teilweise auch mit dem aus dem Werkvertragsrecht stammenden und hier wohl missverständlichen Begriff als „Sowiesokosten" bezeichnete) „Eigenersparnis" hat damit zu unterbleiben. Die von Neumayr aaO Rz 45 zu § 332 ASVG (Haushaltsersparnis bei Krankenbehandlung im Rahmen der Anstaltspflege) getroffenen Aussagen über eine fehlende (sachliche) Kongruenz zum Anspruch auf Verdienstausfallsersatz betreffen nicht die Fallgruppe von Sozialhilfe als steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen (sondern ausschließlich zu Versicherungsleistungen nach dem Sozialversicherungsrecht, also beitragsfinanzierten Sozialversicherungsleistungen: vgl etwa 10 ObS 279/02f uva), und können hier nicht dienstbar gemacht werden.
Was schließlich den im Rekurs der klagenden Partei - zutreffend - thematisierten Übergang künftiger wie auch bereits entstandener Ansprüche kraft Forderungsübergang nach § 44 SHG betrifft, ist zunächst hinzuweisen, dass dieses Landesgesetz keine (wie etwa die Kärntner Parallelbestimmung: vgl nochmals 2 Ob 84/05z) Rückwirkung bloß auf nicht mehr als sechs Monate vor Erstattung der schriftlichen Anzeige zurückliegende Ansprüche vorsieht. Mangels sondergesetzlicher Regelung haben daher die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Zessionsregeln (nach ABGB) zu gelten (§§ 1393 ff). Damit sind sowohl vor Verständigungsanzeige als auch nach (seit) dieser entstandene Forderungen von der Legalzession gleichermaßen erfasst. Der vom Berufungsgericht ohne nähere Belegstelle hiezu vertretenen Differenzierung für Ersatzansprüche vor und nach diesem Zeitpunkt (S 12 f des Berufungsurteils = AS 242 f) bedarf es somit nicht. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für ein von der klagenden Partei für ihren Standpunkt reklamiertes „konstitutives Anerkenntnis" der beklagten Parteien vom schon deshalb keine Rede sein kann, weil dieses Anerkenntnis ja seinerzeit ausdrücklich unter dem Vorbehalt („soweit ... Deckung finden") der sachlichen und zeitlichen Kongruenz abgegeben wurde. Beiden Rechtsmitteln war damit keine Folge zu geben, sondern der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss im Ergebnis (freilich mit den vorgenommenen Adaptierungen) zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.