OGH vom 19.04.2012, 6Ob55/12z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen A***** R*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des mj erblasserischen Sohnes R***** H*****, vertreten durch die Mutter S***** H*****, diese vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 164/11s 55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die beschlussmäßige Feststellung des Erstgerichts, wonach das Anerbengesetz anwendbar ist, bestätigt. Einer eigenen beschlussmäßigen Feststellung ist jedoch nur die Erbhofeigenschaft selbst zugänglich. Diese setzt die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes voraus und hat daher zu unterbleiben, wenn die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln des Anerbengesetzes keinesfalls anzuwenden sind (RIS Justiz RS0050266 [T1]). Durch die selbständige beschlussmäßige Feststellung der Anwendung des Anerbengesetzes machte das Rekursgericht eine Vorfrage zum eigenständigen Entscheidungsgegenstand. Gemäß § 36 Abs 2 AußStrG sind aber eigenständige Entscheidungen nur über den Grund des Anspruchs möglich. Hingegen gilt zu § 36 Abs 2 AußStrG ebenso wie für § 393 ZPO, dass nicht eine Teilfrage gesondert herausgegriffen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann. Vielmehr ist über die Vorfrage, welches Recht auf den geltend gemachten Anspruch anzuwenden ist, erst in der endgültigen Sachentscheidung abzusprechen (RIS Justiz RS0039484 [T1, T 5]; vgl auch zum Zwischenantrag auf Feststellung RIS Justiz RS0039615, RS0039695).
Diese im Revisionsrekurs nicht gerügte Vorgangsweise war jedoch nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern, musste das Rekursgericht sich doch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Feststellung (auch) der Erbhofeigenschaft ohnedies mit der Anwendbarkeit des Anerbengesetzes als Vorfrage auseinandersetzen.
Allerdings ist eine entgegen § 36 Abs 2 AußStrG erfolgende Heraushebung einer Teilfrage und deren beschlussmäßige Entscheidung nicht geeignet, einen sonst nicht offenstehenden Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu begründen. Die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes als Vorfrage für die Klärung der Erbhofeigenschaft wäre daher im derzeitigen Verfahrensstadium nur dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts auch sonst einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterläge, also bei einer endgültigen Sachentscheidung die Voraussetzungen für die Erhebung eines ordentlichen oder außerordentlichen Revisionsrekurses vorlägen oder bei einem Aufhebungsbeschluss das Rekursgericht ausdrücklich den Revisionsrekurs gemäß § 64 Abs 1 AußStrG zugelassen hat.