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OGH vom 27.04.2016, 7Ob53/16v

OGH vom 27.04.2016, 7Ob53/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S***** M*****, in Unterhaltssachen vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt St. Pölten, Referat für Jugendwohlfahrt, 3100 St. Pölten, Heßstraße 6, Mutter J***** M*****, Vater G***** P*****, über den Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters F***** H*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zonsics Kral, Rechtsanwältin in Korneuburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 486/15s 69, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom , GZ 16 Pu 147/14d 63, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der väterliche Großvater hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen .

Text

Begründung:

Der Minderjährige ist das unehelich geborene Kind von J***** M***** und G***** P*****. Seit ist der Minderjährige im Rahmen der vollen Erziehung auf einem Pflegeplatz untergebracht, das vom Land Niederösterreich ausbezahlte Pflegekindergeld beträgt 567 EUR monatlich.

Die Mutter ist in instabilen Lebensverhältnissen (häufiger Partnerwechsel, Straffälligkeit, Drogenkonsum und Schmerzmittelmissbrauch ihrer Mutter, mitunter desolate Wohnverhältnisse und instabile ökonomische Verhältnisse) aufgewachsen. Sie verfügt über keinen positiven Hauptschulabschluss und geht keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie von der „Mindestsicherung für Minderjährige“ und ihrer Familienbeihilfe. Sie lebt in einer neuen Beziehung und hat am ein weiteres Kind geboren. Dieses wurde ihr ebenfalls abgenommen und ist derzeit bei Krisenpflegeeltern untergebracht.

Der Vater besuchte vier Jahre Volksschule und vier Jahre Hauptschule. Er hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2010/2011 erfüllt. Von September 2011 bis September 2012 war er als Kfz Mechaniker Lehrling beim ***** beschäftigt. Dieses Lehrverhältnis wurde durch den Lehrherrn beendet, weil er aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation (Beziehungsprobleme mit der Mutter) die Berufsschule unentschuldigt verlassen hatte. Ab vorzeitiger Beendigung dieses Lehrverhältnisses bis November 2013 war er zwar beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Er war jedoch nicht aktiv auf Arbeitssuche. Seit absolviert er eine Spenglerlehre mit einer monatlichen Ausbildungsbeihilfe von durchschnittlich rund 294 EUR netto im Jahr 2014 und von 277 EUR netto in der Zeit von 1 bis 8/2015.

Für die mütterliche Großmutter ist eine Sachwalterin bestellt. Sie bezieht die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von 827,82 EUR monatlich. Der mütterliche Großvater ist nicht bekannt.

Der väterliche Großvater arbeitet bei *****, wobei er im Jahr 2014 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.315 EUR und von 1 bis 10/2015 ein solches von rund 3.200 EUR erzielen konnte. Er ist noch für seine geschiedene Frau unterhaltspflichtig. Die väterliche Großmutter bezog 2014 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.486 EUR, von 1 bis 5/2015 ein solches von rund 1.900 EUR und seit eines von 1.745 EUR.

Der Minderjährige beantragte, dem väterlichen Großvater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 380 EUR ab und der väterlichen Großmutter einen solchen von 206 EUR ab aufzuerlegen. Die väterlichen Großeltern sprachen sich gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag aus.

Das Erstgericht wies die Anträge im ersten Rechtsgang ab. Da über eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern noch nicht entschieden sei, könne über eine Unterhaltsverpflichtung der Großeltern nicht abgesprochen werden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht nicht, hob den Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Anträge neuerlich ab. Der Vater sei nicht als leistungsunfähig anzusehen, sodass die Großeltern nicht unterhaltspflichtig seien.

Das Rekursgericht verpflichtete den väterlichen Großvater, seinem Enkel einen Unterhalt von 210 EUR ( bis ), von 185 EUR ( bis ), von 155 EUR ( bis ) und von 160 EUR ab zu leisten. Weiters verpflichtete es die väterliche Großmutter, ihrem Enkel einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 65 EUR ( bis ), 90 EUR ( bis ), 75 EUR ( bis ) und von 70 EUR ab zu leisten. Im Übrigen bestätigte es die Abweisung der Mehrbegehren.

Das Rekursgericht legte für den sich in Drittpflege befindlichen Minderjährigen den (doppelten) Regelbedarf von 398 EUR zugrunde. Unter Heranziehung des Eigeneinkommens des Vaters und den jeweiligen Einkommen seiner Eltern (väterliche Großeltern) in den unterschiedlichen Zeiträumen bestimmte es den Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber dem väterlichen Großvater und der väterlichen Großmutter. In weiterer Folge legte es den Prozentunterhalt (16 %) des Minderjährigen gegenüber seinem Vater fest. Die Leistungsfähigkeit der Mutter und jene der mütterlichen Großmutter verneinte das Rekursgericht. Zuletzt teilte es die Differenz zwischen dem herangezogenen Regelbedarf und dem Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem Vater zwischen den väterlichen Großeltern im Verhältnis zu deren Einkommen. Aufgrund der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit des Vaters und der gänzlichen Leistungsunfähigkeit der Mutter komme die subsidiäre Unterhaltspflicht sämtlicher Großeltern zum Tragen. Im Hinblick darauf, dass der mütterliche Großvater unbekannt und die mütterliche Großmutter leistungsunfähig ist, verbleibe ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen nur gegenüber den väterlichen Großeltern.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Unterhaltsverpflichtung von Großeltern keine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters mit einem Abänderungsantrag.

Der Minderjährige beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht im Stande sind, schulden ihn gemäß § 232 ABGB die Großeltern, „nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes“. Ein Großelternteil hat nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Großeltern sind erst dann zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen, wenn beide Eltern nicht ausreichend im Stande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (RIS Justiz RS0109508).

Der Revisionsrekurswerber argumentiert, dass über diese subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern nicht abgesprochen werden könne, solange über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern nicht entschieden worden sei.

Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 2168/96p, 10 ObS 2446/96w (= RIS Justiz RS0053001 [T2]), die in Sozialrechtssachen betreffend die Gewährung einer Ausgleichszulage ergingen, diese Ansicht vertrat (vgl auch Judikaturübersicht in Gitschthaler , Unterhaltsrecht 3 (2015) Rz 865, Pkt 4 und Schwimann/Kolmasch , Unterhaltsrecht 7 , 188).

Dagegen führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 337/99m, der die Unterhaltspflicht eines väterlichen Großvaters zugrunde lag, aus, dass selbst wenn im Verfahren über die Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil diesem mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsleistung für sein Kind auferlegt wurde, eine solche Entscheidung (mangels Parteistellung im Verfahren gegen die Eltern) keine Bindungswirkung in einem Verfahren entfaltet, in dem das Kind gegenüber seinen Großeltern Unterhaltsansprüche geltend macht.

Den zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung 1 Ob 337/99m zur fehlenden Bindungswirkung folgend kann die Rechtsmeinung, über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern könne nicht abgesprochen werden, solange über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern nicht entschieden worden sei, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist die Leistungsfähigkeit der Eltern als Vorfrage in einem Unterhaltsverfahren gegen die Großeltern zu beurteilen (so auch Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang 3 § 141 Rz 10; Neuhauser in Schwimann 4 § 141 Rz 5; Pichler in Fenyves/Welser Klang 3 § 141 Rz 1 Fn 2). Dies hat das Rekursgericht zutreffend getan.

2.1 Der väterliche Großvater führt aus, ihn treffe keine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, da dieser seine Lehre abgebrochen habe, ein Jahr untätig gewesen sei, und er die Spenglerlehre ebenfalls nur kurzfristig betrieben habe. Diese Ausführungen zielen offenbar auf die Annahme einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes ab.

Der dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (RIS Justiz RS0114658). Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist aber, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung ein Verschulden trifft (RIS Justiz RS0047605 [T1]). Eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben, wenn etwa ein neues Ausbildungsziel ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist (RIS Justiz RS0047533 [T9]).

Zwar beendete der Vater seine Lehre als Kfz Mechaniker und war danach ein Jahr untätig, doch absolviert er nach den Feststellungen seit eine Spenglerlehre, sodass das Rekursgericht mangels anderer Anhaltspunkte zutreffend vom Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des väterlichen Großvaters ausging. Die Ausführungen, sein Sohn habe die Spenglerlehre nur kurzfristig betrieben, das Semester wegen zahlreicher Fehlstunden nicht abgeschlossen und sei auf seinem Arbeitsplatz wiederholt nicht erschienen, verlassen den Boden der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. Außerdem würde ein Entfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Enkel führen, weil sich dadurch die Leistungsfähigkeit des Vaters reduziert.

2.2. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0006261 [T1]). Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0006261 [T6]). Die nunmehr erstmals erhobene Behauptung des Revisionsrekurswerbers, sein Sohn habe Familienbeihilfe bezogen, die bei Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden müsste, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

2.3 Das Rekursgericht berücksichtigte ohnedies die sich aus dem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch gegen den väterlichen Großvater ergebende Leistungsfähigkeit des Vaters und dessen daraus resultierende Unterhaltspflicht gegenüber dem Minderjährigen. Die vom Großvater angestrebte Pfändung des Einkommens des Vaters über den von ihm geschuldeten Unterhalt hinaus ist nicht zulässig.

3. Richtig ist zwar, dass vor Heranziehung der Großeltern die Eltern (erforderlichenfalls) anzuspannen sind (RIS Justiz RS0109508 [T1]). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (RIS Justiz RS0047495).

Die Vorinstanzen lasteten der Mutter im Hinblick auf die beiden Schwangerschaften, den fehlenden positiven Hauptschulabschluss und der fehlenden Unterordnungsfähigkeit kein Fehlverhalten betreffend die schlechten Arbeitsplatzfindungschancen an. Inwieweit gegen diese Beurteilung die Voraussetzungen für eine Anspannung der Mutter dennoch vorliegen sollten, lassen die kursorischen Revisionsrekursausführungen nicht erkennen.

4. Soweit der Revisionsrekurswerber ausführt, dass seine subsidiäre Leistungspflicht nicht höher sein könne als die des Kindesvaters und daher nur im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Vaters eine Unterhaltsverpflichtung des Großvaters bestehen könne, wohingegen eine Erhöhung (Ergänzung) dem Großvater nicht auferlegt werden könne, ist ihm die vom Rekursgericht zutreffend herangezogene Rechtsprechung entgegenzuhalten: Großeltern sind dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn beide Elternteile nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt aufzukommen (RIS Justiz RS0109508). Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern tritt schon dann ein, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, zur Gänze für den Unterhalt aufzukommen (vgl 1 Ob 299/99y). Das heißt ein „nicht im Stande sein“ der Eltern liegt vor, wenn beide Elternteile entweder tot oder wirtschaftlich leistungsunfähig, das heißt trotz Anspannung zur Unterhaltsleistung nicht oder nur teilweise in der Lage sind (4 Ob 388/97f mwN). Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, das heißt wirksam werden lässt (RIS Justiz RS0056666). Die Großelternteile haben untereinander anteilig und ohne Rangfolge zum subsidiären Unterhalt des Enkels beizutragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil Obsorgeleistungen und damit Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt; dies ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht der diesem Elternteil zugehörigen Großeltern bedeutungslos (RIS Justiz RS0112683 = 1 Ob 299/99y).

Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, der väterliche Großvater habe im Hinblick auf die völlige Leistungsunfähigkeit der Mutter und die nur teilweise Leistungsfähigkeit des Vaters, wodurch keine ausreichende Unterhaltsleistung an das Kind ermöglicht wird, beizutragen, bringt er keine stichhaltigen Argumente. Im Übrigen wendet er sich auch mit keinem konkreten Argument gegen die Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Enkel, so zieht er weder den herangezogenen Regelbedarf in Zweifel, noch sieht er seinen eigenen angemessenen Unterhalt als gefährdet. Die vom väterlichen Großvater in diesem Zusammenhang lediglich monierten Ungenauigkeiten (Abweichungen von wenigen Euro) sind unbeachtlich, der Unterhaltsanspruch wird nicht mathematisch starr berechnet, sondern bemessen (vgl RIS Justiz RS0057284 [T6, T 9]).

5. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs 2 AußStrG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00053.16V.0427.000